Plattformen melden an FinanzämterDiese Tipps gibt der Kölner Steuerberater-Verband für private Online-Verkäufer

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Wer vergangenes Jahr häufiger auf Online-Plattformen verauft hat, könnte vom Finanzamt überprüft werde (Symbolbild).

Wer vergangenes Jahr häufiger auf Online-Plattformen verauft hat, könnte vom Finanzamt überprüft werde (Symbolbild).

Wieso das Finanzamt bei Ihnen wegen Verkäufen auf Kleinanzeigen, Etsy oder Vinted nachhaken könnte. Das sollten Sie als privater Verkäufer wissen.

Wer vergangenes Jahr häufiger auf Online-Plattformen verauft hat, könnte vom Finanzamt überprüft werden. Betreiber von Marktplätzen wie Kleinanzeigen, Vinted und Co sind seit 1. Januar 2023  gesetzlich verpflichtet, ihre Verkäufer und deren Aktivitäten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Das übermittelt die Daten wieter an das Finanzamt des privaten Anbieters.

Die Meldefrist endet grunsätzlich am 31. Januar, dieses Jahr wird den Plattformbetreiber ein Aufschub bis zum 31. März gewährt. Über die weitergeleiteten Daten müssten die Online-Plattformen ihre Nutzerinnen und Nutzer in Kürze per Post informieren, berichtet der Kölner Verband der Steuerberater.

Gemeldet werden müssen Anbieter, die in einem Kalenderjahr auf einer Plattform mindestens 30 Verkäufe getätigt haben oder insgesamt mindestens 2000 Euro Vergütung erhalten haben. So sieht es das noch junge Plattformen-Steuertransparenzgesetz vor, das für alle digitalen Plattformen gilt, bei denen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden können. Das Ziel: mehr Transparenz bei Transaktionen und weniger entgangene Steuereinnahmen.

Keine Steuer-Probleme bei Gelegenheits-Verkäufen

Doch nicht jeder Privatverkauf ist steuerpflichtig. An der Einordnung, welche Verkäufe der Besteuerung unterliegen, ändert sich nichts, sagt der Steuerberater-Verband. Private Anbieter, die nur gelegentlich Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie gebrauchte Möbel oder getragene Kinderkleidung verkaufen, brauchen laut Verband keine Besteuerung befürchten. Auch dann nicht, wenn sie die schnell erreichte Grenze von 30 Verkäufen erreichten. Diese Artikel dürfen so viel verkauft werden, wie man möchte. Der Grund ist, dass dabei nicht die Absicht überwiegt, Gewinn zu erzielen. Sie werden in diesem Fall schließlich unter dem Neupreis gehandelt. Die Kölner Steuerberater weisen darauf hin, dass diese Verkäufe trotzdem eine Nachfrage vom Finanzamt erhalten könnten.

Anders sieht es bei Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fielen zum Beispiel nicht unter normale Alltagsgegenstände. Bei diesen Dingen gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Liegen zwischen An- und Verkauf also weniger als zwölf Monate, muss der Gewinn versteuert werden – es sei denn, er beträgt weniger als 600 Euro pro Jahr. Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind die Gewinne steuerfrei.

Hinweise auf ein Gewerbe geben Verkäufe mehrerer gleichartiger Gegenstände. Wer etwa fünf Mal denselben Roman verkauft, wird Schwierigkeiten haben, nachzuweisen, dass die Stücke aus dem Bestand des eigenen Bücherregals kommen. Wer für Freunde oder Verwandte etwas in deren Namen verkauft, sollte auch vorsichtig sein. Gleiches gilt für Verkäufer, die regelmäßig Neuware veräußern.

Wer mit seinen Aktivitäten im steuerlich irrelevanten Bereich bleibt, könnte bei einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Verkäufen trotzdem Gefahr laufen, dass das Finanzamt nachhakt. Der Steuerberater-Verband empiehlt, alle Belege zu Transaktionen auf digitalen Plattformen aufzubewahren. Bei Wiederverkäufen empfehle sich, auch die Kaufbelege abzuheften. „Erstellen Sie idealerweise eine detaillierte Übersicht zu sämtlichen Transaktionen in einem Kalenderjahr“, heißt es in einer Mitteilung des Verbands. (mit dpa)

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