Kein KontaktMuss ich die Beerdigung meiner Eltern zahlen?

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Auch wenn sie das Erbe ausschlagen, entbindet es die Kinder nicht von der Kostenübernahme für die Beerdigung. (Symbolfoto)

Auch wenn sie das Erbe ausschlagen, entbindet es die Kinder nicht von der Kostenübernahme für die Beerdigung. (Symbolfoto)

So manche Familienstreitigkeit hat schon dazu geführt, dass Eltern und Kinder über Jahre hinweg kein Wort mehr miteinander sprechen. Stirbt in dieser Zeit ein Elternteil oder wird er pflegebedürftig, stellt sich für die Kinder daher die Frage, ob sie trotz des Kontaktabbruchs Elternunterhalt zahlen oder die Bestattungskosten übernehmen müssen.

Elternunterhalt

Auch wenn Eltern pflegebedürftig werden, haben sie nicht automatisch Anspruch auf Elternunterhalt.

Eltern müssen eigenes Vermögen aufbrauchen

Voraussetzung ist vielmehr, dass der bedürftige Elternteil seinen Lebensbedarf nicht mit eigenen Mitteln, zum Beispiel der Rente, decken kann. Auch ist sein Ehegatte gegenüber dem Nachwuchs vorrangig unterhaltspflichtig (§ 1608 I 1 BGB).

Ferner obliegt es dem bedürftigen Elternteil, zunächst die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) zu beantragen. Die erhält er bei Bedürftigkeit, sofern sein Kind über kein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 100.000 Euro verfügt.

Ausnahmen von der Unterhaltspflicht

Letztendlich kann ein Anspruch auf Elternunterhalt auch entfallen, wenn das Kind nicht leistungsfähig ist. Schließlich müssen ihm zumindest die finanziellen Mittel zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts verbleiben, der sogenannte Selbstbehalt.

Überschreitet dieser das Einkommen des Nachwuchses nicht, kann der bedürftige Elternteil auch keinen Cent verlangen. Ein Anspruch entfällt ferner bzw. kann verkürzt werden, wenn der Vater oder die Mutter sich nur unzureichend um eine angemessene Altersvorsorge gekümmert, selbst nie Unterhalt gezahlt oder das Kind belästigt bzw. verletzt hat.

Bestattungskosten

Grundsätzlich hat der Erbe die – angemessenen – Beerdigungskosten zu tragen, sofern der Nachlass hierfür nicht ausreicht. Hierzu gehören unter anderem Kosten für zum Beispiel die Erstanlage der Grabstätte, den Grabstein, den Bestatter, den „Leichenschmaus“, Todesanzeigen, die Trauerkleidung oder auch einen Verdienstausfall (Brandenburgisches Oberlandesgericht 2008, Az.: 12 U 239/06) – nicht jedoch die weitere Grabpflege.

Des Weiteren könnte das Kind entweder aufgrund gewillkürter Erbfolge, also beispielsweise aufgrund des Testaments, oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach § 1924 I BGB Erbe seines Vaters/seiner Mutter und damit zahlungspflichtig sein.

Was ist, wenn ich das Erbe ausschlage – oder kein Geld für die Beerdigung habe? Weiter auf der nächsten Seite.

Besteht eine Zahlungspflicht trotz Erbausschlagung?

Dieser Pflicht entkommt der Nachwuchs auch nicht, wenn er das Erbe ausschlägt. Dann gilt die Erbschaft nach § 1953 I BGB zwar als nicht angefallen – es entfallen damit aber nur sämtliche zivilrechtliche Verpflichtungen, die eine Annahme der Erbschaft in jedem Fall nach sich gezogen hätte, beispielweise die Räumung der Wohnung des Verstorbenen oder die Verwaltung des Nachlasses.

Als naher Angehöriger wird das Kind jedoch – unabhängig von der Erbschaftsannahme – zumindest Bestattungspflichtiger gemäß den jeweiligen Landes-Bestattungsgesetzen sein. Damit trifft es aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Pflicht, für eine angemessene Bestattung des verstorbenen Elternteils zu sorgen, die dessen Lebensstellung entspricht. Das Kind muss ferner die dabei entstehenden Kosten tragen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 2015, Az.: 4 ZB 15.1029).

Kurz: Selbst wenn das Kind nach dem Zivilrecht keine Beerdigungskosten übernehmen muss, kann nach Vorschriften des öffentlichen Rechts durchaus eine Zahlungspflicht bestehen.

Kein Geld für die Bestattung – wer zahlt nun?

Allerdings kann der Nachwuchs eine sogenannte Sozialbestattung beantragen. Hierbei übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten für eine einfache Bestattung. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Kind die Übernehme der Kosten im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es einmal vom verstorbenen Elternteil schwer verletzt wurde oder ihm die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen. Unzumutbar ist die Kostenübernahme dagegen nicht, wenn der oder die Verstorbene den Kontakt zum Kind abgebrochen hat oder die Parteien seit Jahren verstritten waren.

Letztendlich kann der Bestattungspflichtige vom Erben die Kostenerstattung verlangen.

Gastautorin Sandra Voigt ist Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de.

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