Regeln für PflückerWie viele Pilze und Früchte darf ich sammeln?

Augen auf beim Pflücken: Nicht erlaubt ist das Sammeln von Pilzen zum Beispiel in frisch gepflanzten oder jungen dichten Wäldern. Hier drohen sogar Bußgelder.
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Es ist Pilzsaison: Steinpilze, Pfifferlinge und Rotkappen gedeihen in den Wäldern der Region. Aber die wertvollen Pilze locken auch gierige Sammler an. In der Eifel attackierten vier Männer einen Förster, der sie beim illegalen Ernten von 24 Kilogramm Steinpilzen erwischte. Mit dem Auto fuhr die Bande dem Mann über den Fuß und verletzten ihn leicht. Nur wenige Tage später schnappte der Forstbeamte die nächsten Pflücker – diesmal sogar mit 64 Kilo Pilzen im Gepäck.
Mit der Ernte können Sammler viel Geld verdienen: Restaurants zahlen bis zu 50 Euro pro Kilo Steinpilze. Allerdings wissen nicht alle Waldbesucher, dass gewerbsmäßiges Pilzpflücken - also für den Verkauf - verboten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Ware am Marktstand oder an die Gastronomie verkauft. Wer zu viel erntet und dabei ertappt wird, riskiert ein saftiges Bußgeld. So mussten vor kurzem zwei Italiener 1060 Euro Strafe zahlen, weil sie im Schwarzwald mit über zehn Kilo Steinpilzen, Pfifferlingen und Maronenröhrlingen erwischt wurden.
Geschützte Arten, darunter heimische Rotkappen, Morcheln, Pfifferlinge und Steinpilze dürfen laut Bundesartenschutzgesetz nur in geringen Mengen zum eigenen Bedarf gepflückt werden. Dieser Eigenbedarf wird unterschiedlich ausgelegt: In Nordrhein-Westfalen wird vielerorts eine bestimmte Menge Pilze pro Sammler und Tag akzeptiert, so nennt der Kreis Euskirchen auf seiner Homepage etwa zwei Kilo als Höchstmenge. Wie viel genau gepflückt werden darf, entscheidet aber jeweils die zuständige Behörde selbst. Für Trüffel und Grünlinge besteht keine Ausnahmeregelung - sie dürfen gar nicht gesammelt werden. Im Zweifel kann man sich an das jeweilige Forstamt oder die Landschaftsbehörde des Kreises wenden.
Zwar kursiert immer wieder eine Höchstmenge von zwei Kilo pro Tag, fest steht steht aber: „Der Bundesgesetzgeber schreibt keine Sammelmengenbegrenzung vor“, sagt René K. Schumacher vom Mykologischen Verband Brandenburg (MVB). Die Artenvielfalt der Pilze sei in den meisten Fällen nur durch den Erhalt ihrer Lebensräume möglich.
Auch sollte man die Eigentumsrechte von Waldbesitzern beachten: Im Privatwald darf nur mit Zustimmung des Besitzers gesammelt werden. „Hier gilt erst einmal: Verstand einschalten“, rät Rechtsanwalt Jens Ferner. Von eingezäunten oder sonstwie als fremdes Eigentum gekennzeichneten Grundstücken sollte man die Finger lassen. Den Wald darf man grundsätzlich immer frei betreten - sofern er nicht eingezäunt oder frisch gepflanzt ist. Tabu sind natürlich öffentliche Parks, Naturschutzgebiete und Nationalparks, auch Waldflächen, auf denen Holz geschlagen wird.
Die gleichen Regeln gelten übrigens auch für das Sammeln von Beeren, Nüssen und Pflanzen. Erlaubt ist es laut Naturschutzbund (NABU), einen Wildblumenstrauß aus bekannten und häufig vorkommenden Arten zu pflücken. Den Strauß darf nicht zu groß sein, man sollte ihn in einer Hand zwischen Daumen und Zeigefinger umfassen können. Die Handstraußregelung gilt auch für Wildbeeren: Sie erlaubt das Sammeln für den Eigenbedarf - etwa eine Schüssel voll Beeren für Marmelade. Wer aber gewerbsmäßig Marmelade kocht oder die Früchte auf dem Markt verkauft, braucht eine Genehmigung. (gs)
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