Meine RegionMeine Artikel
AboAbonnieren

Jobticket, DienstwagenSachbezüge sind oft besser als mehr Gehalt

Lesezeit 7 Minuten

Ein Dienstwagen kann eine Zugabe vom Chef sein - doch unter Umständen gilt das als geldwerter Vorteil und muss versteuert werden.

Gehaltserhöhungen sind bei Arbeitnehmern nicht immer beliebt. Denn ein Großteil der höheren Löhne fällt meist der Einkommensteuer zum Opfer. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Eine Alternative bieten die abgabefreien oder steuerbegünstigten Zuwendungen von Arbeitgebern an ihre Mitarbeiter - wie etwa Jobtickets, Tankgutscheine, kostenloses Mittagessen oder ein Laptop.

Klingt gut, aber Vorsicht: Für das Finanzamt können auch solche Wohltaten des Chefs zum Einkommen zählen. Unterschieden wird nämlich zwischen steuerfreien Sachbezügen und einem geldwerten Vorteil. „Ein geldwerter Vorteil ist all das, was nicht als Geld ausgezahlt wird, sondern als Sachleistung vom Arbeitgeber getragen wird und dem Arbeitnehmer auch privat zugutekommt“, erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. Dazu zählen zum Beispiel der Dienstwagen, Diensthandy und -laptop.

Grundsätzlich gilt: Geldwerte Vorteile müssen versteuert werden. Bis vor Kurzem musste sogar genau ausgerechnet werden, wann zum Beispiel das Handy privat und wann es dienstlich genutzt wurde. Der Gesetzgeber hat die Regelung aber inzwischen vereinfacht. Die Regel lautet: Bleibt die Sachleistung - also das Handy, der Dienstwagen oder der Laptop - Eigentum des Arbeitgebers, dann ist die Leistung steuerfrei. Ist jedoch der Arbeitnehmer der Eigentümer, muss er die Sachleistung zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern, sofern sie über der Freigrenze liegt.

Wo liegen aber die Freigrenzen, und von welchen Sonderleistungen können Arbeitnehmer im Einzelnen profitieren?

Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr

Gewährt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Jobticket, handelt es sich grundsätzlich um eine Sachzuwendung. Entscheidend für die monatliche Freigrenze ist der Zeitpunkt, wann der Arbeitnehmer das Ticket in den Händen hält. Arbeitgeber sollten deshalb die Jobtickets monatlich aushändigen, da ein Jahresticket nicht auf zwölf Monate verteilt werden kann, so der Bund der Steuerzahler.

Das Ticket ist steuerfrei, wenn der „Vorteil“, also das, was der Arbeitgeber zahlt – ggf. nach Abzug des Anteils, den der Arbeitnehmer beisteuert – 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil beim Jobticket mit 15 Prozent pauschal versteuern. Der Chef darf außerdem keinen Kostenersatz in Form von Geldleistungen an die Mitarbeiter gewähren: Er muss die Fahrkarte selbst kaufen, um sie anschließend dem Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil zu überlassen.

Ein Barzuschuss für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb wird hingegen pauschal mit 15 Prozent versteuert. Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann

Gutscheine oder technische Geräte

Die Freigrenze bei Warengutscheinen liegt bei monatlich 44 Euro. Unter Warengutscheine fallen zum Beispiel der Tankgutschein oder Gutscheine für Hörbücher. „Liegt der Warenwert über den 44 Euro im Monat, also zum Beispiel bei 50 Euro, muss der komplette Betrag versteuert werden, da es sich um eine Freigrenze handelt und nicht um einen Freibetrag“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.

Bei Tankgutscheinen ist die Abwicklung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs deutlich einfacher geworden. „Der Arbeitnehmer kann bei einer beliebigen Tankstelle tanken, den Rechnungsbeleg dem Arbeitgeber vorlegen, und dieser kann die Kosten bis zu 44 Euro monatlich erstatten“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine.

Wer ein Dienstfahrzeug auch privat nutzt, muss es als geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe ist davon abhängig, ob der sich Mitarbeiter an den Kosten für das Fahrzeug pauschal beteiligt oder einzelne Kosten, wie die Versicherung, übernimmt.

Wird ein Dienstfahrzeug zu mehr als die Hälfte betrieblich genutzt, ist der Wert des Nutzungsvorteils für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des Bruttolistenneupreises zu ermitteln. „Die Anwendung der 1-Prozent-Regelung ist dann grundsätzlich zwingend, sofern nicht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird“, erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Nutzt der Mitarbeiter das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg, kommen je Kalendermonat noch einmal 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb hinzu.

Muss sich der Mitarbeiter an den Kosten für das Fahrzeug beteiligen, so mindert sich der Vorteil, den er vom Chef bekommt. Die eigene Zuzahlung führt damit zu einer Kürzung des zu versteuernden Anteils. Aber Achtung: Dies gilt nur bei pauschalen Nutzungsentgelten. Muss der Arbeitnehmer einzelne Kosten, zum Beispiel die Versicherung übernehmen, erkennt das Finanzamt dies nicht an. Die Folge: Der Arbeitnehmer muss trotzdem den vollen geldwerten Vorteil versteuern.

„Soll der Arbeitnehmer an den Kosten des Dienstwagens beteiligt werden, ist es sinnvoll, im Arbeitsvertrag ein pauschales Nutzungsentgelt für die Nutzung des Dienstwagens zu vereinbaren, wie etwa eine Monats- oder Kilometerpauschale“, rät Käding. Steuerlich anerkannt wird auch die Zuzahlung des Mitarbeiters bei Anschaffung des Dienstwagens. Zahlt der Beschäftigte zum Beispiel beim Kauf des Dienstwagens aus eigener Tasche etwas drauf, wird das berücksichtigt.

Werden Firmenwagen nur selten privat genutzt, kann es sich lohnen, den geldwerten Vorteil mit einem Fahrtenbuch zu ermitteln, statt mit der meist sonst üblichen 1-Prozent-Regelung. „Zu beachten ist aber, dass das Fahrtenbuch immer für ein gesamtes Jahr zu führen ist“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. „Ein Wechsel zwischen den Methoden ist bislang nicht erlaubt.“ Steuerzahler, die sich für die 1-Prozent-Regelung entschieden haben und zur Fahrtenbuchmethode wechseln möchten, können jedoch noch auf günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hoffen. Dort ist jetzt ein entsprechendes Verfahren anhängig (Az.: VI R 35/12).

„Am sinnvollsten ist es immer, wenn man das gesamte Jahr ein Fahrtenbuch führt und am Ende des Jahres prüft, ob die Fahrtenbuchmethode oder die 1-Prozent-Regelung für das gesamte Jahr günstiger ist“, rät Käding. Denn auch wenn ein Fahrtenbuch geführt wurde, darf die 1-Prozent-Regelung verwendet werden, wenn das Fahrzeug zu wenigstens 50 Prozent beruflich genutzt wurde. Umgedreht ist dies nicht möglich, da ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht im Nachhinein geführt werden kann. „Aber auch die Nummer-sicher-Variante ändert natürlich nichts daran, dass ein unterjähriger Wechsel der Ermittlungsmethode für den geldwerten Vorteil bislang nur dann möglich ist, wenn auch ein Fahrzeugwechsel stattfand“, stellt Käding klar

Außerdem können Arbeitgeber ihren Angestellten auch Geräte, beispielsweise Computer oder PC-Zubehör, überlassen. Der Warenwert für solche „Geschenke“ wird mit pauschal 25 Prozent versteuert. Diese Abgabe kann der Arbeitgeber komplett übernehmen, berichtet der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin.

Seit 2013 gilt die Regelung für alle Datenverarbeitungsgeräte. Das heißt: Auch Tablet-Computer dürfen steuerbegünstigt überlassen werden. Für Betriebe mit wenig Spielraum für Lohnerhöhungen kann eine solche Sachzuwendung eine Alternative sein. Der Arbeitgeber spart zusätzlich bei seinen Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung.

Ob Sportkurse, Kinderbetreuung oder Zuschüsse zum Mittagessen: Welche Zuwendungen noch denkbar sind, lesen Sie auf der nächsten Seite.

Altersvorsorge

Eine steuerliche Ausnahme bilden die Altersvorsorgebeiträge. Ein bestimmter Anteil des Gehalts kann zur Altersvorsorge genommen werden, ohne dass dafür Steuern gezahlt werden müssen.

Berufskleidung

Mitarbeitern kann auch berufstypische Arbeitsbekleidung unentgeltlich überlassen werden, ohne dass dies steuerpflichtig ist. Allerdings darf der Angestellte die Kleidung in diesem Fall nicht privat nutzen.

Essens-Zuschüsse

Bei Essenzuschüssen spielt die Höhe der Extraleistung eine entscheidende Rolle. Seit 2013 dürfen die Essensmarken oder Restaurantschecks 6,03 Euro täglich nicht übersteigen, sonst schlägt der Fiskus zu.

Fortbildungen

Einschränkungen gibt es auch bei einem Vertrag für eine Fortbildungsmaßnahme, die der Chef seinen Mitarbeitern zukommen lässt. Auch diese ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Vertrag abschließt. „Ansonsten muss vor dem Vertragsabschluss eine schriftliche Zusage, am besten in der Personalakte, vorliegen, dass die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden“, sagt Anita Käding.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Mitarbeiter die Bezahlung seiner Weiterbildung durch den Arbeitgeber als geldwerten Vorteil versteuern.

Gesundheitsförderung

Manche Arbeitgeber zahlen auch Zuschüsse zur Gesundheitsförderung. „Bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer sind entsprechende Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn oder Gehalt steuerfrei“, sagt Erich Nöll.

Wer aber hofft, die Beiträge seines Fitnessstudios oder Sportvereins auf diese Weise reduzieren zu können, der irrt. Denn der Fiskus erkennt nur die Gesundheitsförderung an, die in den Leitfäden der Krankenkassen angeboten werden. Anerkannte Kurse gegen Stress oder Burnout, Rückengymnastik und Anti-Raucher-Kurse sind einige Beispiele.

Kinderbetreuung

Auch Zuschüsse zur Kinderbetreuung kommen laut Bundessteuerberaterkammer infrage. Damit diese Zuschüsse steuerfrei sind, müssten aber einige Kriterien erfüllt sein: Zum Beispiel dürften die Kinder noch nicht schulpflichtig sein. Auch müssten die Aufwendungen des Mitarbeiters im Originalbeleg zum Lohnkonto genommen werden.

Die Kindergartengebühren dürfen nicht statt eines Teil des Lohnes gezahlt werden. Wer Lohn in Zuschüsse umwandele, handele steuerschädlich, sagt Anita Käding. Das heißt, der Zuschuss muss versteuert werden. Das ist bei fast allen Gehaltsextras so.

Fazit: Wer die Sachbezüge geschickt nutzt, dem bleibt netto mehr als zum Beispiel bei einer Gehaltserhöhung. Und auch für Unternehmen können diese Extras von Vorteil sein. „Gerade kleinere Unternehmen können nicht immer große Gehaltserhöhungen verkraften“, sagt Erich Nöll. „Aber die Möglichkeit, den Arbeitnehmern und Angestellten der Firma Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder völlig unentgeltlich anzubieten, sprengt nicht gleich deren finanziellen Rahmen.“ (gs, mit Material von dpa)

Gratis fliegen oder in den Freizeitpark - in welchen Jobs es besondere Vergünstigungen gibt, lesen Sie in der Bildergalerie: