SteuererklärungAuf diese Tricks fällt der Fiskus nicht mehr rein

Bei Steuertricks rund um Fahrtkosten oder Arbeitszimmer ist Vorsicht geboten. Diese kennt das Finanzamt in- und auswendig.
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Steuerpflichtige Arbeitnehmer müssen bis zum 31. Mai 2013 ihre Steuererklärung abgeben, wenn sie nicht auf die Unterstützung eines Lohnsteuerhilfe-Vereins oder eines Steuerberaters setzen. Mit zum Teil rechtswidrigen Tricks versuchen viele, ihre Schuld beim Fiskus zu drücken. Dabei gibt es auch legale Wege, Geld zu sparen.
Wie Sie Ärger mit den Finanzbeamten vermeiden können:
Arbeitszimmer absetzen: Millionen Arbeitnehmer profitieren von einem Steuerbonus fürs heimische Büro und erledigen zu Hause Arbeiten, für die sie keinen Firmenarbeitsplatz haben. Generell gilt: Für häusliche Arbeitszimmer können bis zu 1250 Euro jährlich von der Steuer abgesetzt werden - diese Grenze gilt aber nicht bei einem reinen Heimarbeitsplatz. Problemlos ist es auch zum Beispiel, ein Arbeitszimmer bei Angehörigen zu mieten.
Nicht ratsam ist es aber, das Kinder- oder Gästezimmer als Arbeitsraum abzusetzen. Falls das Finanzamt vorbeischaut, müssen hektisch verdächtige Möbel verrückt werden. Denn der Beamte wird genau nach verräterischen Spuren schauen.
Bewerbungskosten: Bewerbungen kosten viel Geld. Deswegen sind Ausgaben für Stellenanzeigen in Zeitungen oder im Internet, Bewerbungsfotos, Zeugniskopien, Papier, Porto sowie Reisekosten zum Vorstellungsgespräch als Werbungskosten absetzbar, egal ob die Bewerbung Erfolg hatte oder nicht. Die Kosten müssen aber nachgewiesen werden.
Buchquittungen: Mancher Steuerzahler reicht grundsätzlich jede Buchquittung ein. Doch anhand der Buchnummer (ISBN) kann das Finanzamt herausfinden, um welches Buch es sich tatsächlich handelt. Seit 2011 dürfen aber Bücher angegeben werden, die keine reine Fachliteratur sind und Allgemeinwissen enthalten. Wer ein Buch zur Hälfte beruflich nutzt, kann in der Steuererklärung 50 Prozent ansetzen.
Wenn Steuerzahler für Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder Berufskleidung keine Belege aufbewahrt haben, können sie einen Pauschalbetrag von 110 Euro ohne Quittung absetzen. Das Finanzamt fordert in diesem Fall keine Nachweise.
Fahrtkosten: Ein beliebter Trick ist es, den Weg zur Arbeit künstlich zu verlängern. Auf diese Weise kann man höhere Kosten von der Steuer absetzen. Doch die Finanzbeamten lassen sich selten austricksen und rechnen mit einem Routenplaner nach. Allerdings wird ein Umweg zur Arbeit anerkannt, wenn die Strecke verkehrsgünstiger ist. Auch Nutzer von Fahrgemeinschaften oder Dienstwagenfahrer können ihre Fahrtkosten geltend machen.
Schnell werden die Sachbearbeiter stutzig, wenn Steuerzahler mehr als rund 220 Arbeitstage pro Jahr angeben. Urlaubs- und Krankheitstage werden übrigens abgezogen. Grundsätzlich akzeptiert das Finanzamt Fahrtkosten bis höchstens 4500 Euro.
Gewinne aus Wertpapieren: Sparer und Aktienanleger teilen ihre Gewinne nur ungern dem Fiskus mit. Jedoch sollte man keine Einnahmen verschweigen, selbst dann nicht, wenn sie im EU-Ausland erzielt wurden. Denn das Finanzamt kann die obligatorische Jahresbescheinigung der Banken über alle steuerpflichtigen Wertpapiergeschäfte anfordern. Und ausländische Geldhäuser melden Zinserträge automatisch den deutschen Finanzbehörden.
Die so genannte Abgeltungssteuer greift seit Januar 2009, wenn Aktien, Fondsanteile oder andere Wertpapiere, die nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden, mit Gewinn veräußert werden. Die Faustformel für Anleger lautet deshalb: Umschichten der Wertpapiere vermeiden, aber verkaufen, wenn es sinnvoll ist.
Konto für den Nachwuchs: Indem sie Geldvermögen auf ihre Kinder übertragen, wollen manche Eltern Steuern auf Kapitalerträge umgehen. Für den Nachwuchs kann man nämlich einen eigenen Sparerfreibetrag geltend machen. Das Geld sollte jedoch nicht nur zum Schein übertragen werden - die Eltern dürfen keinen Zugriff mehr auf das Sparguthaben für eigene Zwecke haben. Sie müssen jederzeit vor dem Fiskus beweisen können, dass das Kind wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens ist.
Grundsätzlich gilt: Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 Euro steuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
Weiterbildung: Bei einer Weiterbildung können viele Posten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitsmittel und Fahrtkosten, Kursgebühren und Honorare, Prüfungsgebühren und Druckkosten für die Abschlussarbeit. Wer von seinem Arbeitgeber ein Fortbildungsseminar bezahlt bekommt, darf die Kosten nicht auch noch steuerlich abziehen. Eine selbst finanzierte tausende Euro teure Weiterbildung weckt das Misstrauen der Finanzämter.
Auch wer vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreisen absetzen will, muss aufpassen: Schaut das Finanzamt beim Arbeitgeber vorbei, kann so etwas schnell auffliegen. (gs/dpa)
Um das monatliche Nettogehalt zu erhöhen, können Arbeitnehmer beim Finanzamt bis zum 30. November eines jeden Jahres eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen. Mit dem Antrag wird ein sogenannter Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Durch den Freibetrag wird die zu viel bezahlte Lohnsteuer monatlich gesenkt. Freibeträge kann man für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen beantragen. Im Folgejahr muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Die Abkürzung ELStAM bedeutet Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Hintergrund: Am 1. Januar 2013 wird in Deutschland sukzessive die Lohnsteuerkarte aus Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Papier-Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern eingetragen waren.
Dazu zählen die Steuerklasse, der Faktor bei Steuerklasse IV, das Kirchensteuermerkmal (ggf. auch des Ehegatten), wenn vorhanden Behindertenfreibeträge, die Zahl der Kinderfreibeträge, sowie Lohnsteuerfreibetrag und Hinzurechnungsbetrag. Künftig werden alle Daten zwischen der Finanzverwaltung und Arbeitgebern digital übermittelt.
Für 2010 wurden das letzte Mal Lohnsteuerkarten aus Papier versandt. Was nicht alle Arbeitnehmer wissen: Für die Umstellung auf das elektronische Verfahren hätten sie bestimmte ELStAM-Daten bis 31.12.2012 selbst neu eintragen lassen müssen. Dazu zählen Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Hinzu kommen Freibeträge für volljährige Kinder. Alleinerziehende mit volljährigen Kindern müssen die Steuerklasse II neu eintragen lassen. Ehegatten, die bisher die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hatten, müssen diesen ebenfalls erneut beantragen.
Nur die grundsätzlichen Angaben (z.B. Familienstand, Freibeträge für Behinderten- und Hinterbliebenenpauschalbeträge) wurden automatisch in das neue System übernommen. „Vielen Arbeitnehmern wird das erst Ende Januar mit der ersten Lohnabrechnung, in der der Arbeitgeber ELStAM angewendet hat, bewusst“, sagt Steuerexpertin Martina Bruse. Sie sollten darauf achten, ob ihr Monatsnettogehalt plötzlich niedriger ist.
Wer es versäumt hat, seine ELStAM-Daten rechtzeitig ändern zu lassen, sollte dies möglichst schnell beim Finanzamt am Wohnsitz nachholen. Die gute Nachricht: Fehlende Freibeträge etwa für den Monat Januar sind auf keinen Fall verloren: Arbeitnehmer bekommen ihr Geld mit der Jahressteuererklärung zurück. „Allerdings müssen sie so natürlich länger auf ihre Rückzahlung warten“, weiß Steuerexpertin Martina Bruse.
Zu hohe Abzüge könnte es nicht bloß im Januar, sondern auch in der Folgezeit geben, wenn Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres auf ELStAM umstellen. Die Einsicht der persönlichen Daten ist auch im Internet über das Elster-Portal www.elsteronline.de möglich. Dort müssen sich Steuerzahler aber erst in einem mehrstufigen Verfahren registrieren.