Weniger arbeitenSieben Tipps zum Wechsel auf Teilzeit

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Gegen Mittag die Sachen packen und nach Hause gehen: Teilzeit macht es möglich. Den Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung kann der Chef nur aus guten Gründen ablehnen.

Gegen Mittag die Sachen packen und nach Hause gehen: Teilzeit macht es möglich. Den Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung kann der Chef nur aus guten Gründen ablehnen.

Ein Kind, eine Weiterbildung, die Pflege der kranken Mutter oder einfach mehr Zeit für sich selbst: Es gibt viele Gründe, um im Beruf kürzerzutreten. Wenn Beschäftigte von Voll- auf Teilzeit wechseln wollen, gibt es ein paar Punkte zu beachten:

1. Anspruch prüfen

Nicht jeder hat einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und der Betrieb in der Regel mehr als 15 Angestellte hat, erläutert das Bundesarbeitsministerium in einer Broschüre.

2. Fristen beachten

Arbeitnehmer müssen den Antrag auf Teilzeit mindestens drei Monate im Voraus stellen. Der Arbeitgeber kann bis einen Monat vor dem Wunschtermin schriftlich widersprechen. Andernfalls gilt der Antrag als genehmigt. Ablehnen lässt er sich aus betrieblichen Gründen, erklärt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Ein Argument kann sein, wenn sich feste Produktionsabläufe etwa bei der Schichtarbeit in einer Fabrik mit Teilzeitkräften nur schwer organisieren lassen oder hohe Mehrkosten drohen.

Ein weiteres Beispiel ist eine Kita, deren pädagogisches Konzept vorsieht, dass die Kinder möglichst durchgehend eine feste Bezugsperson haben, ergänzt Marta Böning. Sie ist Arbeitsrechtsexpertin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Sonderregeln für den Wechsel auf Teilzeit gibt es in der Elternzeit: Arbeitnehmer können auch nur für diese Phase ihr Pensum auf 15 bis 30 Stunden reduzieren. Danach steht ihnen die Rückkehr auf eine volle Stelle zu. Der Arbeitgeber muss 7 Wochen vorher informiert werden, bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt die Frist 13 Wochen.

Seit 2015 können Berufstätige außerdem eine zweijährige Familienpflegezeit einlegen, um sich etwa um kranke Angehörige zu kümmern. In dieser Zeit lässt sich die Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Der Anspruch gilt aber nur in Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten.

3. Pensum festlegen

Hierbei stehen Arbeitnehmer vor einem Dilemma: Gehen sie gleich auf eine halbe Stelle herunter, spüren sie das deutlich im Geldbeutel. Reduzieren sie nur ein paar Stunden, verpufft der Effekt leicht, und sie merken am Ende kaum etwas davon. Das passende Maß sollten sich Beschäftigte gut überlegen: Anspruch auf eine erneute Verringerung der Arbeitszeit haben sie erst nach zwei Jahren wieder, erklärt Meier, der in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein tätig ist.

4. Arbeitstage ausmachen

Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gibt der Arbeitnehmer am besten zusammen mit seinem Teilzeitwunsch an, erklärt Böning. Wer von 40 Stunden auf 20 oder 24 Stunden reduziert, hat dabei künftig nicht automatisch eine Dreitagewoche. Denn Beschäftigte können die Verteilung nicht einseitig vorgeben.

Das Gesetz sieht vor, dass sie mit dem Chef eine einvernehmliche Lösung finden. Der könnte Böning zufolge etwa Einwände erheben, wenn jemand im Service arbeitet, der Arbeitgeber für seine Klienten durchgehend ansprechbares Personal benötigt und dies beim Aufteilen der Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage nicht mehr möglich ist.

Was Sie noch über Teilzeit wissen müssen? Ihre Rechte bei Arbeitszeiten, Urlaub und Rückkehr auf Vollzeit erklären wir auf der nächsten Seite.

5. Arbeitszeiten regeln

Auch wenn Teilzeitkräfte etwa nur zu den Kita- oder Schulzeiten in die Firma kommen wollen, müssen sie sich mit dem Vorgesetzten darüber einig werden. „Die Frage ist dabei immer: Gibt es Ersatzkräfte für die übrige Zeit? Wenn ja, ist das kein Problem“, sagt Meier.

Schwierig kann es aber werden, wenn jemand beispielsweise immer nur von 9.00 bis 13.00 arbeiten will und es einen Ersatz von 13.00 bis 17.00 Uhr braucht, der nur schwer zu finden ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass er keinen passenden Ersatz gefunden hat.

Mehr als jeder vierte sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (25,9 Prozent) arbeitet nach diesem Modell. Das zeigen Zahlen der Bundesarbeitsagentur. Besonders verbreitet ist Teilzeit in Pflege- oder Altenheimen: Hier war Ende Dezember 2013 sogar die Mehrheit (55,6 Prozent) auf diese Weise beschäftigt. Ähnlich hoch ist die Quote im Erziehungsbereich (49,1 Prozent), in der Gastronomie (48,6 Prozent), bei Postdiensten (47,4 Prozent) und im Einzelhandel (46 Prozent).

Immer mehr Frauen in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums arbeiteten 6,3 Millionen Frauen 2014 in sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjobs – das waren 2,5 Millionen mehr als 2001. Weitere 5,3 Millionen weibliche Beschäftigte hatten im vergangenen Jahr nur einen Minijob. Die Zahl der vollzeitbeschäftigten Frauen ging von 2001 bis 2014 um knapp 1 Million auf 7,5 Millionen zurück. Die Quote der Vollzeitbeschäftigten sank von 55 auf 40 Prozent.

6. Urlaub absprechen

Arbeiten Teilzeitkräfte weiter fünf Tage pro Woche, bleibt der Urlaubsanspruch gleich. Bei einer Dreitagewoche reduziert er sich entsprechend: Wer vorher 30 Urlaubstage hatte, bekommt dann nur noch drei Fünftel oder 60 Prozent, also 18 Tage. Das ergibt ebenso wie bei Vollzeitkräften sechs arbeitsfreie Wochen.

Unstimmigkeiten kann es zum Beispiel aber geben, wenn ein Beschäftigter mit halber Stelle an wechselnden Tagen kommt. Wie viele Urlaubstage muss er dann opfern, wenn er 2,5 Wochen freihaben will? Und gilt ein Feiertag an einem Montag dann als Arbeitstag für ihn oder nicht? „Darüber kann man sich streiten“, sagt Meier. Einfacher ist es, wenn die Arbeitstage festgelegt sind: Wer regelmäßig montags arbeitet, bekommt auch den freien Ostermontag bezahlt, erläutert die Arbeitnehmerkammer Bremen.

7. Rückkehr auf Vollzeit abklären

Nach dem Wechsel auf Teilzeit haben Beschäftigte bislang keinen Anspruch, später wieder auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren, gibt Meier zu bedenken. Wenn der Arbeitgeber mitspielt, können Beschäftigte aber schriftlich mit ihm vereinbaren, dass die Teilzeit befristet wird – beispielsweise auf ein oder zwei Jahre. Beim Besetzen von neuen Vollzeitstellen müssen Arbeitnehmer in Teilzeit außerdem bevorzugt berücksichtigt werden, ergänzt Böning.

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