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TourismusAnschlussflug verpasst – wer haftet?

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Nicht immer läuft die Reise nach Plan - doch meist wird schnell geholfen.

Köln – Der Flieger landet zu spät, der Anschlussflug ist längst weg – der Urlaub fängt mit Ärger an. Nun heißt es Ruhe bewahren und nichts wie hin zum Airline-Schalter. Denn: In vielen Fällen haben Reisende Anspruch auf einen Ersatzflug. Eigentlich ist die Sache klar: „Die Fluggesellschaft übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen der Anschlussflüge“, heißt es zwar in den Standard-Vertragsbedingungen, die den Tickets beiliegen. Einige Gesellschaften folgen jedoch einer Empfehlung des internationalen Luftfahrtverbandes IATA. Die sieht vor, dass die Airline dem Passagier entweder einen alternativen Flug anbietet oder den Reisepreis erstattet.

Der Frankfurter Rechtsanwalt und Experte für Reiserecht Ronald Schmid macht klar: Es kommt darauf an, was man gebucht hat. „Bei einer einheitlich gebuchten Flugverbindung ist die jeweilige Gesellschaft verpflichtet, den Anschluss sicherzustellen. Klappt das nicht, haftet sie und muss die Kosten etwa für eine Hotelunterkunft bis zum Abflug am nächsten Tag oder für einen anderen Flug tragen.“ Dabei kommt es darauf an, dass der Fluggast ein Ticket für die Gesamtstrecke besitzt.

Informationen einholen

Ist der Flieger weg und stellt sich die Airline stur, muss sich der verhinderte Urlauber mit dem jeweiligen Reiseveranstalter oder mit der Fluggesellschaft direkt auseinander setzen. Im Streitfall können Verbraucher die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr einschalten.

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Die deutsche Lufthansa etwa hilft im Fall der Fälle mit „alternativen Flügen, Kost und Logis“, so Pressesprecher Boris Ogursky. Auch Singapore Airlines bietet „in der Regel die kostenlose Umbuchung auf den nächsten Flug. Falls eine Übernachtung erforderlich ist, kommt die Airline dafür auf.“ Für alle Carrier gilt die Ausnahme: Wenn der Reisende selbst schuld ist, dass er den Flug verpasst hat, muss er allein klarkommen.

Allerdings lohnt es, mit den Fluggesellschaften zu sprechen. Falls Platz ist, sind manche zu kulanten Lösungen bereit. Dabei teilen die Airlines mit, es sei nicht relevant, ob der Kunde sich seine Flüge selbst – etwa im Internet – zusammengestellt hat oder ob er ein Veranstalterpaket im Reisebüro gebucht hat. Wichtig sei, so die Lufthansa, dass „die Mindestumsteigezeit am Umsteigeflughafen bei der Wahl der Flüge berücksichtigt wurde“.

Sobald der Kunde zwei unabhängige Beförderungsverträge bei verschiedenen Fluggesellschaften abgeschlossen hat, haftet jede Airline nur für ihre angebotene Leistung. (srt)