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BeschlussGericht hält Unterbringung von Kölner Mutter mit fünf Kindern in Obdachlosenhotel für zumutbar

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Protestkundgebung gegen Zwangsräumung von sechsköpfiger Familie in Gremberghoven: Vater, Mutter und ein Kind umarmen sich.

Mitte Januar war Familie W. zwangsgeräumt worden

 Dass die Stadt Köln eine alleinerziehende Mutter mit ihren fünf Kindern in einem Obdachlosenhotel unterbringen wollte, sei „nicht menschenunwürdig“, hat das Oberverwaltungsgericht Münster geurteilt.

Im Januar hatte das Kölner Verwaltungsgericht mit einem Beschluss für Aufsehen gesorgt, in dem kritisiert wurde, dass die Stadt Köln zu wenig tue, um Obdachlose menschenwürdig unterzubringen. Das Gericht hatte die Unterbringung einer Mutter mit ihren fünf Kindern, die in Porz-Gremberghoven zwangsgeräumt worden waren, in einem Ehrenfelder Obdachlosenhotel für „menschenunwürdig“ gehalten. Die Unterbringung sei zu weit entfernt von Kindertagesstätten und Schule der Kinder, zudem gebe es in den zwei Ein-Raum-Apartments auf insgesamt 86 Quadratmetern zu wenig Rückzugsraum für die Kinder, von denen eines eine Behinderung habe, hatte das Kölner Gericht begründet.

Um Obdachlosigkeit zu verhindern, müsse die Stadt auch „die Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt oder auch die Anmietung geeigneter Hotelzimmer in sämtlichen in Betracht kommenden Hotels“ erwägen, hieß es in dem Beschluss. Unabhängig von den Kosten. Hätte das Urteil Bestand behalten, so hätte das Folgen für Unterbringungspraxis der Stadt gehabt.

Stadt legte Beschwerde gegen Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts ein

Die Stadt Köln legte umgehend Beschwerde gegen den Beschluss ein – und hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat beschlossen, dass die von der Stadt für die Familie vermittelten Apartments in einem Obdachlosenhotel in Größe und Zuschnitt doch den Kriterien für eine menschenwürdige Unterbringung entsprechen würden. Der Verweis auf die fehlenden Rückzugsmöglichkeiten in nur zwei Räumen sei obsolet, da der Familie in Aussicht gestellt worden sei, Leichtbauwände einzuziehen, um mindestens einen zusätzlichen Raum zu schaffen.

Offen ließ der Senat des OVG, ob ein Fahrdienst auf die andere Rheinseite für die Kinder auf Dauer praxistauglich sei; auch die Frage, ob ein Schulwechsel von Porz nach Ehrenfeld für die Familie zumutbar sei, beantwortete das Gericht nicht. Festgestellt wurde indes, dass die etwas längeren Wege zu den Kindertagesstätten und der Schule der Kinder durchaus zumutbar sei – das Kölner Gericht hatte das anders gesehen. Dem OVG Münster zufolge habe es von der Wohnung in Porz-Gremberghoven bis zu Kita und Schule der Kinder zwischen 25 und 32 Minuten gedauert, von Ehrenfeld aus dauere der Weg mit 38 bis 45 Minuten nur unwesentlich länger. Zugrunde gelegt wurde für die Berechnung ein Routenplaner. Welche Verkehrsmittel zugrunde gelegt wurden, wurde in dem Beschluss nicht beantwortet.

Ein Wechsel der gewohnten Umgebung sei für die Kinder nicht unzumutbar, es handele sich bei drohender Obdachlosigkeit lediglich um „Unannehmlichkeiten“, urteilte das Münsteraner Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Familie hat ein von der Stadt vermitteltes Wohnungsangebot in Porz-Finkenberg derweil abgelehnt. Eine Scheibe zur Terrasse war dreckverschmiert, der Hauseingang zugemüllt. „Ich halte es für unzumutbar, dass meine Kinder in so einer Umgebung aufwachsen“, sagte die Mutter und schickte Fotos der Wohnung und der Umgebung.

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