Einsatz in BickendorfStaatsanwaltschaft sieht keine Schuld bei Polizisten nach tödlichem Schuss in Köln

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Ein Polizeiwagen steht in der Nacht vor einer Absperrung auf der Vitalisstraße in Köln.

Bei dem Einsatz starb ein mutmaßlicher Räuber.

Der Schuss des Polizisten sei unvermeidbar gewesen, so die Staatsanwaltschaft. Der Mann hätte kurz vor einem Messerangriff auf die Beamten gestanden.

Die Staatsanwaltschaft Köln erhebt keine Anklage gegen die Polizisten, die im Dezember einen tödlichen Schuss auf einen bewaffneten Mann in Köln-Bickendorf abgegeben haben. Wie Staatsanwältin Stephanie Beller auf Anfrage mitteilte, sei der Schuss, „der letztlich jedenfalls mitursächlich für den Tod des verstorbenen Beschuldigten war, durch Notwehr gerechtfertigt“.

Am 7. Dezember hatte ein 36-jähriger Euskirchener zunächst versucht, zwei Frauen auf dem Helmholzplatz in Ehrenfeld auszurauben. Als dies misslang, flüchtete er in Richtung Bickendorf. In der Vitalisstraße versuchte er daraufhin, mit einem Messer bewaffnet, in ein Taxi zu gelangen, um seine Flucht fortzusetzen. Dort traf die Polizei ein.

Kölner Staatsanwaltschaft: Warnschuss hätte nicht geholfen

Was unmittelbar vor der Schussabgabe geschah, war lange Zeit unklar. Um dies zu klären, wurden unter anderem die Aufzeichnungen der Bodycams ausgewertet, die die Beamten während des Einsatzes trugen.

Die Auswertung hat laut Beller ergeben, dass die Polizisten den Mann mit gezückter Waffe aufforderten, das Taxi zu verlassen und das Messer fallen zu lassen. „Der Beschuldigte stieg aus und setze zunächst zur Flucht an.“ Nach wenigen Schritten dreht er allerdings wieder um und lief mit gezogenem Messer auf einen der Beamten zu. 

Als der Schuss fiel, habe sich der Mann unmittelbar vor dem Polizisten befunden, ein Angriff stand wohl kurz bevor. „In dieser Situation war die Schussabgabe geeignet und auch erforderlich, einen Angriff des Beschuldigten abzuwenden“, so Beller. Die Kugel traf den Mann im Oberkörper. Auf dem Boden liegend verletzte sich der Mann dann mit dem Messer selbst am Hals. Sowohl der Schuss, als auch die Verletzungen mit dem Messer waren „derart gravierend, dass sie jeweils für sich zum Tode geführt hätten“, teilt die Staatsanwaltschaft bereits Mitte Dezember mit. Letztlich sei die Ursache für den Tod des Mannes eine Kombination beider Verletzungen gewesen.

Auch mildere Mittel, wie der Einsatz eines Tasers oder ein Warnschuss hätten der Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht geholfen, um die Gefahr für die Beamten abzuwenden. „Der Messerangriff war für den Beamten konkret mit eigener Todesgefahr verbunden und die Abgabe des Schusses als letztes geeignetes Mittel der Abwehr gerechtfertigt“, resümiert Beller. 

Laut Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen Polizisten ihre Dienstwaffe grundsätzlich nur gegen Personen gebrauchen, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. „Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist“, heißt es in Paragraf 63 des Gesetzes weiter. 

Aus Neutralitätsgründen hatte die Bonner Polizei in dem Fall ermittelt – ein üblicher Vorgang, wenn bei einem Kölner Polizisten die Frage im Raum steht, ob er sich strafbar gemacht hat.

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