GerichtsurteilIn diesen vier Straßen muss die Stadt Köln Tempo 30 anordnen

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Tempo-30-Verkehrsschild in Köln

Köln – Die Stadt Köln muss aller Voraussicht nach in vier Straßen die Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 herabsetzen, obwohl sie entsprechende Anträge von Anwohnern zunächst abgelehnt hatte. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Betroffen sind Straßenabschnitte der Straßen An St. Katharinen und Krefelder Straße in der Innenstadt, die Mommsenstraße in Lindenthal sowie Clevischer Ring in Mülheim.

Die Anwohner hatten bei der Stadt Köln eine Temporeduzierung auf die Höchstgeschwindigkeit von 30 Kilometer pro Stunde beantragt – sie hielten die Beeinträchtigungen aufgrund von Straßenlärm für „unzumutbar“.

Stadt Köln holte Lärmgutachten ein

Die Stadt holte daraufhin Lärmgutachten ein und lehnte die Anträge ab. Die Verwaltung verwies laut Verwaltungsgericht auf verkehrliche Aspekte wie befürchtete Rückstauungen, entstehende Schleichverkehre und Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses. Vier Anwohnerinnen erhoben schließlich gegen die Entscheidungen Klage und bekamen Recht.

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass die gutachterlich ermittelten Lärmwerte belegen würden, dass die Situation für die Klägerinnen und Kläger an den konkreten Messpunkten tatsächlich „nicht zumutbar“ sei. Die als Orientierungswerte heranzuzuziehenden Grenzwerte aus der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung seien demnach allesamt überschritten. In einer solchen Situation müsse die Straßenverkehrsbehörde unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entscheiden, ob eine Temporeduzierung zu erfolgen habe.

Entscheidungen aus Köln genügen Anforderungen nicht

In diese Entscheidung seien einerseits der Grad der Lärmbelastung und andererseits die verkehrlichen Interessen einzustellen und gegeneinander abzuwägen. „Diesen Anforderungen genügten die bisherigen Entscheidungen der Stadt Köln nicht“, urteilte das Verwaltungsgericht. Weder sei der jeweilige Grad der Überschreitung gewürdigt worden noch beruhten die angeführten verkehrlichen Interessen auf einer belastbaren Tatsachengrundlage.

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Die Stadt Köln habe keine Analyse der verkehrlichen Auswirkungen einer Temporeduzierung vorgenommen, sondern deren negative Effekte ohne Belege schlicht behauptet. Demnach gab es keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass Tempo 30 auf den vier Straßen tatsächlich zu Rückstauungen, Schleichverkehren und Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses führen würde. Entsprechende Ermittlungen müsse die Stadt Köln jetzt nachholen und sodann erneut über die Anträge entscheiden.

Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. 

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