Streit über GebührenE-Scooter-Verleiher verlieren Klage gegen die Stadt Köln

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Christopher Dreke (links) und Philipp Haas

Public Policy Manager Christopher Dreke (links) und Deuschlandchef Philipp Haas von E-Scooter-Verleiher „TIER Mobility SE“ im Gerichtssaal.

Die Kammer begründete ihr Urteil unter anderem mit ordnungswidrig abgestellten oder umgefallenen E-Scootern. 

Die von der Stadt Köln festgesetzten Sondernutzungsgebühren für den Verleih von E-Scootern sind rechtmäßig. Das hat das Kölner Verwaltungsgericht am Mittwoch entschieden und damit die Klagen von vier Anbietern abgewiesen; das gilt auch für einen Eilantrag, den einer von ihnen gestellt hatte.

Im Mai des vergangenen Jahres hatte der Stadtrat die Sondernutzungssatzung mit der Folge geändert, dass die Verleiher von E-Bikes abhängig vom Einsatzstandort des Gefährts mit Gebühren zwischen 85 und 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr belegt werden können; in der Innenstadt ist der höchste Betrag fällig, in Außenbezirken der geringste.

Im Juli schritt die Stadt zur Tat und setzte auf der Grundlage der geänderten Satzung fest, dass die in Köln aktiven Anbieter Gebühren von bis zu 450 000 Euro zahlen müssen. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von E-Scootern, die ordnungswidrig auf Geh- und Radwegen abgestellt werden, erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit ausgehen würden.

Klage gegen Stadt Köln: Verleiher argumentieren mit Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz

Gegen die Gebührenbescheide erhoben die Verleiher Tier, Bolt, LimeBike und VOI Ende August jeweils Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Tier stellte außerdem einen Eilantrag. Die Betreiber argumentieren, die Gebühren führten praktisch dazu, das Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet zu verhindern. Dies widerspreche dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz.

Ein Anwalt der Kläger sagte in der Verhandlung, die Regelung zur Sondernutzung werde „missbraucht“, um die Elektroroller aus dem Stadtverkehr zu verdrängen. Überdies, so machen die Verleiher geltend, seien die Gebühren unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu denen für Leihfahrräder und Carsharing-Angebote. Beispielsweise müssen Anbieter für ein Leihfahrrad pro Jahr lediglich zehn Euro an die Stadt zahlen. Die Höhe der Gebühren für E-Scooter – die in anderen Städten in NRW deutlich niedriger sind - gefährde den wirtschaftlichen Betrieb, hieß es.

Die 21. Kammer unter Vorsitz von Emanuel Ost hat ihre Urteile im Sinne der Stadt damit begründet, die Gebühren trügen dem Umstand Rechnung, dass es wegen ordnungswidrig abgestellter oder umgefallener E-Scooter auf Fuß- und Radwegen immer wieder zu Behinderungen komme. Dergleichen sei bei Leihfahrrädern seltener der Fall. Zudem leisteten sowohl Bike- als auch Carsharing-Angebote im Vergleich zu E-Scootern einen größeren Beitrag, den individuellen Autoverkehr zu verringern.

Kammer hält Gebühren nicht für unwirtschaftlich

Die Gebühren führten nicht dazu, dass jedwede Form des E-Scooter-Verleihs unwirtschaftlich werde. Das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz habe nicht den Zweck, das „spezifische Geschäftsmodell“ der Kläger zu schützen. Gegen die Urteile können die Betreiber Berufung einlegen, und der Eilbeschluss kann mit einer Beschwerde angefochten werden. Darüber zu entscheiden hätte jeweils das Oberverwaltungsgericht in Münster

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