Die Kundin hatte vor dem Landgericht ein Autohaus auf Rückabwicklung verklagt.
Prozess in KölnKleiner Unfall oder Totalschaden? Audi-Käuferin gewinnt vor Gericht

Um den Kauf eines gebrauchtes Audis drehte sich der Prozess am Landgericht Köln.
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Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist oft Vertrauenssache – doch wer als Käufer getäuscht wird, dem sichert das Gesetz weitreichenden Schutz zu. Das Landgericht Köln hat nun in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: 18 O 329/25) einem Autohändler die Grenzen aufgezeigt, der laut Akten versucht hatte, einen schweren Unfallschaden hinter einer Formulierung auf der Rechnung zu verstecken.
Köln: Vager Hinweis auf der Rechnung aufgetaucht
Das Gericht entschied, dass der bloße schriftliche Hinweis, ein Fahrzeug werde als „nicht unfallfrei“ verkauft, den Händler nicht von der Haftung befreit, wenn gleichzeitig das wahre Ausmaß des Schadens verschwiegen wurde. Im konkreten Fall erwarb eine Kundin einen acht Jahre alten Audi A4 mit einer Laufleistung von über 120.000 Kilometern. Der Kaufpreis betrug 24.950 Euro.
Im Internet war das Fahrzeug zuvor als „unfallfrei“ inseriert worden. Auf Nachfrage des Ehemanns der Käuferin während der Verkaufsverhandlungen gaben die Mitarbeiter des Autozentrums laut Landgericht an, dass der Wagen allenfalls einen „kleineren Unfall“ erlitten habe. Auf der späteren Rechnung fand sich jedoch der Hinweis: „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht nachlackierungsfrei und auch nicht als unfallfrei verkauft!!“.
Nach der Übergabe rügte die Käuferin zunächst mehrere Mängel und ließ den Wagen schließlich von einem Audi-Vertragshändler begutachten. Der Vertragshändler stellte fest, dass das Auto im Jahr 2022 bei einem Vorbesitzer infolge eines Überschlags rundum beschädigt worden war. Es handelte sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, der zudem nicht fachgerecht repariert worden war. Die Käuferin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte vor dem Landgericht Köln auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Köln: Landgericht gibt Autokäuferin vollumfänglich recht
Die 18. Zivilkammer gab der Klage nun vollumfänglich statt. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft gewesen sei, da es nicht den objektiven Anforderungen entsprochen habe. Ein erheblicher Unfallschaden stelle stets einen Sachmangel dar, wobei es keine Rolle spiele, ob das Fahrzeug im Nachgang repariert wurde.
Das Gericht grenzte den Fall scharf von sogenannten „Bagatellschäden“ ab. Als solche gelten laut gefestigter Rechtsprechung nur ganz geringfügige, äußere Lackschäden, nicht hingegen Blechschäden oder gar ein Totalschaden nach einem Fahrzeugüberschlag. Einen derart gravierenden Schaden müsse ein Verkäufer grundsätzlich auch ungefragt offenlegen.
Köln: Ausmaß des Schadens muss präzise benannt werden
Der Argumentation des Autohauses, man habe durch den schriftlichen Zusatz auf der Rechnung eine abweichende Beschaffenheit vereinbart, folgte das Landgericht nicht. Die Richter verwiesen auf die strengen gesetzlichen Voraussetzungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Eine rechtlich wirksame Abweichung vom objektiven Standard erfordert laut Gericht eine konkrete Beschreibung des Mangels: Allgemeine Formulierungen wie „schadhaft“ oder „nicht unfallfrei“ genügen nicht. Das tatsächliche Ausmaß des Schadens müsse präzise benannt werden.
Der Händler muss den Audi laut Urteil nun zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten, wobei sich die Klägerin lediglich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss. Rechtskräftig ist die Entscheidung aber noch nicht, das Autozentrum kann noch Berufung einlegen.
