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Ungelindertes Leiden – und keine AnklageWarum das qualvolle Sterben einer Krebspatientin in Köln strafrechtlich folgenlos bleibt

Eine 72-Jährige wird in einer Kölner Klinik laut Gutachten falsch behandelt. Doch die Staatsanwaltschaft stellt die Ermittlungen ein.

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Blick in ein Patientenzimmer

Blick in ein Patientenzimmer

Schon auf dem Weg zu Zimmer 373 im Kölner Krankenhaus hört Volker Schmitz eine Frau schreien. Die Tür ist geschlossen, aber Schmitz ahnt trotzdem, wer da vor Schmerzen und Verzweiflung brüllt: seine Mutter. „Sie lag völlig alleine in dem Zimmer, sah absolut verängstigt und panisch aus, man konnte mit ihr weder Augenkontakt herstellen, noch sprechen, ihre Augen bewegten sich wild hin und her, sie fuchtelte mit den Armen“, heißt es in der Strafanzeige wegen „Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassung“ sowie „gegebenenfalls Körperverletzung mit Todesfolge“ gegen die Klinikärzte, die die Familie anschließend erstattet hat.

Während Schmitz (Namen der Familie geändert) nach einem Pfleger klingelt, erbricht sich die Mutter. Empört und von den Umständen geschockt, ruft der 40‑Jährige seine Schwester Sabine an, die seit der Einlieferung der Patientin jeden Tag stundenlang am Krankenbett gesessen hat. Um die hilflose Frau als Bevollmächtigte „zu unterstützen, für sie zu sprechen und sie zu vertreten“, wie sie später sagt. „Bei uns ist der Mensch in guten Händen“, hieß es auf Plakaten, die überall in der Klinik hingen. Aber auch Sabine war nicht darüber informiert worden, dass sich der Zustand der Mutter in der Nacht extrem verschlechtert hatte. Dass sie auch deshalb in ein anderes Zimmer verlegt worden war.

Nach dem Anruf machte sich die Kölnerin sofort auf den Weg ins Hospital. Doch es ist zu spät. Fünfzehn Minuten nachdem ihr Bruder am Bett der Mutter stand, starb diese. „Ich durfte lediglich die Reste des Erbrochenen von ihrer Ohrmuschel entfernen“, sagt Sabine Schmitz: „Sie starb einen qualvollen, grausamen Tod. Unter unerträglichen Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen, im enormen Angst- und Verwirrtheitszustand, möglicherweise Halluzinationen, Wahnvorstellungen – vor allem, weil Maßnahmen zur Linderung dieser Symptome teilweise gar nicht oder völlig unzureichend durchgeführt wurden.“

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Was die 45-Jährige seither beschäftigt, ist die Frage, warum das Leiden ihrer Mutter während der 18 Tage im Kölner Krankenhaus nicht wirksamer gelindert wurde. „Und warum sie qualvoll sterben musste, mit der Medizin des 21. Jahrhunderts“, sagt Schmitz. Ein von der Staatsanwaltschaft beauftragter Sachverständiger hat der Klinik jedenfalls erhebliche Versäumnisse attestiert. Dennoch stellte die Kölner Anklagebehörde das Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt und weitere Beschuldigte ein. Ein strafbares Verhalten sei „nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachweisbar“, heißt es in der Einstellungsverfügung. Der Fall zeigt damit nicht nur den Unterschied zwischen einem medizinischen Fehler und strafrechtlicher Verantwortung. Er wirft auch die Frage auf, wie weit die rechtliche Bewertung und die medizinische Beurteilung derselben Behandlung auseinanderliegen dürfen.

Wie viele Behandlungspannen es in deutschen Kliniken gibt, ist nicht bekannt. Der Medizinische Dienst (MD) erstellt zwar jedes Jahr Tausende Gutachten. „Aber die Dunkelziffer ist hoch und darf nicht länger kleingeredet werden“, sagt der MD-Vorstandsvorsitzende Stefan Gronemeyer: „Wir brauchen endlich eine gesetzliche Verpflichtung, schwerwiegende, vermeidbare Fehler zu melden.“ Dabei gehe es nicht darum, „zu fragen, wer schuld ist, sondern zu fragen, warum etwas passiert ist“. Um daraus zu lernen, „damit sich so etwas nicht wiederholt“.

Patientenschützer fordern Härtefallfonds für Geschädigte

Auch für Eugen Brysch, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Stiftung Patientenschutz, sind Änderungen längst überfällig. Schätzungen zufolge komme es in deutschen Kliniken „jährlich zu 20.000 fehlerbedingten, vermeidbaren Todesfällen“. Deshalb brauche es „endlich ein zentrales Register für Behandlungsfehler im ambulanten und stationären Bereich“. Zudem fordert Brysch einen „Härtefallfonds für Geschädigte“ sowie eine gesetzliche Regelung für die generelle Beweislastumkehr. „Immer noch müssen Patienten den Behandlungsfehler nachweisen, dabei liegen die Fakten bei den Krankenhäusern und Ärzten. Für die Geschädigten bedeutet das langwierige und belastende Verfahren.“ Bisher ist der Behandelnde nur dann in der Beweispflicht, wenn gröbste Unregelmäßigkeiten im Raum stehen. Etwa wenn das gesunde statt des kranken Knies operiert, die falsche Niere entnommen oder OP-Instrumente im Körper des Patienten vergessen werden.

Die Mutter von Sabine Schmitz war 72 Jahre alt, als sie Ende 2021 von der Uniklinik in das weiterführende Krankenhaus verlegt wurde. Sie war an Brustkrebs erkrankt, der sich metastasiert und ausgebreitet hatte. Hinzu kam eine Lebererkrankung. Schon vor der Verlegung war die gegen den Krebs gerichtete Behandlung wegen der Lebererkrankung beendet worden. Das neue Krankenhaus sollte dabei helfen, „den Allgemeinzustand und die Lebensqualität zu verbessern“, heißt es in der Strafanzeige: „Dies sollte durch eine speziell auf onkologische, hochbetagte und multimorbide Patienten zugeschnittene multiprofessionelle Behandlung geschehen.“

Eine Behandlung mit dem falschen Ziel

Für den Heidelberger Palliativmediziner Professor Bernd Alt-Epping, den die Staatsanwaltschaft mit der Begutachtung beauftragte, ist dies definitiv misslungen. Schon zum Zeitpunkt der Verlegung habe sich kein realistisches Rehabilitationsziel mehr erkennen lassen. Spätestens in der Kölner Folgeklinik hätte deutlich werden müssen, dass eine palliative Behandlung erforderlich war: nicht mehr auf Heilung oder Wiederherstellung ausgerichtet, sondern vor allem darauf, Beschwerden zu lindern und die verbleibende Lebenszeit erträglich zu machen.

Die Patientin litt unter Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen. In ihrem Bauch, der im Laufe der Kliniktage zusehends anschwoll, sammelte sich Flüssigkeit. Dazu kamen Unruhe, Angst und Verwirrtheit. Zehn Tage nach der Einlieferung wurde das Behandlungsziel zwar auf palliative Versorgung umgestellt. Doch Alt-Epping vermisst die entsprechenden Konsequenzen. Auch die spätere Hospizanmeldung habe an der Intensität der Symptombehandlung nichts geändert. Der im Haus vorhandene Palliativdienst wurde nicht einbezogen. Ebenso wenig wurde die spezialisierte Schmerzpflege hinzugezogen.

„Vollkommen unzureichende Schmerzttherapie“

In seinem ersten Gutachten vom April 2024 beantwortet Alt-Epping die Frage, ob gebotene medizinische Maßnahmen unterlassen wurden, ungewöhnlich deutlich: „sehr eindeutig mit Ja“. Er nennt eine „wirklich vollkommen unzureichende Schmerztherapie“, eine „nicht vorhandene“ Behandlung der angstbesetzten Verwirrtheitszustände und eine nahezu vollständig fehlende Behandlung von Übelkeit und Erbrechen. Die Entlastung des extrem angeschwollenen Bauches durch eine Punktion sei über mehr als eine Woche ausgeblieben. Gleichzeitig seien „kontraproduktiv“ weiter Flüssigkeit und künstliche Ernährung über die Vene gegeben worden.

Auch die Form der Schmerzmittelgabe kritisiert er. Die Patientin erhielt Tropfen zum Einnehmen, obwohl sie erbrach. Es habe deshalb damit gerechnet werden müssen, dass selbst die geringen Medikamentenmengen nicht ausreichend aufgenommen würden. Unverständlich sei auch „der fehlende Einbezug der im Haus eigentlich hierfür vorhandenen schmerzmedizinischen und vor allem palliativmedizinischen Expertise“. Dies alles ist keine bloße Kritik daran, dass eine andere Behandlung vielleicht besser gewesen wäre. Alt-Epping stellt ausdrücklich fest, die Versäumnisse hätten „tatsächlich zu einer Verschlimmerung und Nichtbehandlung eines behandelbaren leidvollen Zustandes geführt“.

Warum die Staatsanwaltschaft nicht anklagt

Für die Staatsanwaltschaft reicht das nicht aus. Die Ermittlungen werden im November 2025 eingestellt. Die Begründung unterscheidet mehrere Vorwürfe, die jeweils andere Voraussetzungen haben.

Zunächst geht es um den Tod der Patientin am 5. Dezember 2021. Eine Körperverletzung mit Todesfolge hält die Behörde nicht für hinreichend nachweisbar. Die genaue Todesursache lasse sich nach dem zeitlichen Abstand bis zur Strafanzeige im April 2023 nicht mehr sicher bestimmen. Auch sei nicht nachzuweisen, dass die Patientin bei anderer Behandlung länger gelebt hätte.

Eine weitere Frage ist, ob die Rentnerin vermeidbar leiden musste und ob dies als Körperverletzung strafbar war. Hier führt die Staatsanwaltschaft zunächst eine Frist an. Für die betreffenden Körperverletzungsdelikte sei grundsätzlich ein Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände nötig. Die vollständigen Krankenunterlagen hätten der Tochter bereits am 11. Januar 2022 vorgelegen. Ihre Strafanzeige ging erst am 12. April 2023 ein. Die Behörde wertet die Antragsfrist deshalb als abgelaufen.

Ermittler sehen kein „menschenverachtendes Handeln“

Allerdings wäre eine Verfolgung auch ohne rechtzeitigen Strafantrag möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran bestünde. Ein solches verneint die Staatsanwaltschaft. Sie nennt als Beispiele für entsprechende Voraussetzungen besonders brutales oder menschenverachtendes Handeln sowie einschlägige Vorbelastungen der Beschuldigten. Derartige Umstände seien hier nicht festgestellt worden. Die verspätete Anzeige ist somit ein Grund der Einstellung – aber nicht der einzige.

Denn die Behörde hält konkrete strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen für „nicht ausreichend belegt“. Entscheidend dabei ist nicht allein, ob eine Versorgung rückblickend mangelhaft erscheint. Nachweisbar sein muss, welche verantwortliche Person eine gebotene Maßnahme unterließ und dass dieses Unterlassen die Beschwerden vermeidbar verschlimmerte. Diesen Nachweis hält die Staatsanwaltschaft für nicht möglich. Eine frühere palliative Ausrichtung der Behandlung hätte „möglicherweise“ zu einer besseren Kontrolle der Beschwerden geführt, merkt die Behörde zudem an.

Wo die Bewertungen auseinandergehen

Der Sachverständige  Alt-Epping indes äußert sich in einem ergänzenden Gutachten vom Januar 2025 bestimmter. Für die schweren, krebsbedingten Schmerzen müsse die im Kölner Krankenhaus gewählte Therapie als „vollkommen insuffizient“ bezeichnet werden. Etwa eine mögliche Verstärkung der Darmträgheit durch starke Schmerzmittel, wie einer der beschuldigten Ärzte argumentiert hatte, dürfe einer wirksamen Behandlung bei einer derart belasteten Patientin nicht entgegenstehen. Auch diese Nebenwirkung könne behandelt werden. Mit einer ausreichenden und herkömmlichen Therapie hätten Schmerzen und Verwirrtheit gelindert werden können, betont der Sachverständige.

Deshalb legte Sabine Schmitz im Dezember 2025 bei der Kölner Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ein. „Das pflichtwidrige Unterlassen einer wirksamen Symptomlinderung“ sei durch den Gutachter doch zweifelsfrei bestätigt worden, schrieb sie: „Dadurch wurde ein behandelbarer leidvoller Zustand nicht gelindert und erhebliche körperliche und seelische Leiden wurden verschlimmert und verlängert.“

Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung

Doch die Beschwerde blieb erfolglos. Die strafrechtliche Bewertung sei an enge gesetzliche Voraussetzungen gebunden, schrieb die Generalstaatsanwaltschaft vor einigen Monaten. Strafbar sei ein Verhalten nur, „wenn sich eine konkrete und individuell zurechenbare Pflichtverletzung mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit“ feststellen lasse: „Für ein vorsätzliches Inkaufnehmen eines entsprechenden Leidenszustandes durch Angehörige des ärztlichen oder pflegerischen Personals haben sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben.“

Auch die Frage eines „Organisationsversagens“ sei für die strafrechtliche Bewertung nicht relevant. Der Gutachter hatte erstaunt festgestellt, dass die für eine richtige Behandlung notwendigen Kompetenzen in der Klinik vorhanden waren, aber nicht ausreichend eingeschaltet und genutzt wurden. „Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt die Feststellung einer individuell zurechenbaren Pflichtverletzung voraus. Ein lediglich strukturelles oder organisatorisch erklärbares Defizit genügt hierfür nicht.“

Das Krankenhaus beantwortet die konkreten Fragen des „Kölner Stadt-Anzeiger“ zur Behandlung nicht. Es verweist auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte sowie auf die Einstellung der Ermittlungsverfahren. Unabhängig davon würden Abläufe fortlaufend dokumentiert, überprüft und bei Bedarf im Qualitäts- und Risikomanagement weiterentwickelt. Ziel sei, die Sicherheit und Qualität der Versorgung zu gewährleisten und zu verbessern. Ob und welche Konsequenzen aus diesem Fall gezogen wurden, bleibt damit unbeantwortet.