Streit mit Stadt-MitarbeiterKölner Spaziergänger bekommt Schmerzensgeld

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Über die Klage gegen die Stadt entschied nun das Kölner Landgericht.

Köln – Die Stadt Köln muss einem Spaziergänger laut Urteil ein Schmerzensgeld zahlen, nachdem es im Naturschutzgebiet am Stöckheimer See bei Mengenich zu einer handfesten Auseinandersetzung gekommen war. Ein Mitarbeiter des Außendienstes hatte den Mann geschubst, sodass dieser auf das Gesäß gefallen war. Beim Prozess vorm Landgericht hatte die Stadt mit Notwehr argumentiert.

Köln: Auseinandersetzung am Stöckheimer See

Der Kläger war mit seiner Lebensgefährtin an dem See unterwegs, als drei Außendienstmitarbeiter der Stadt Köln sie ansprachen. Sie hätten gegen das Betretungsverbot in diesem Naturschutzgebiet verstoßen und sollten daher die Personalien mitteilen. Dem wollte der Mann nicht folgen, stattdessen beschimpfte er die Mitarbeiter der Stadt auf abfällige Weise.

Kurz darauf stieß einer der Mitarbeiter dem pöbelnden Spaziergänger gegen die Schulter. Der stürzte. Er habe Prellungen am Gesäßmuskel und Ellbogen erlitten und erhebliche Schmerzen beim Gehen und Liegen, vor allem beim Sitzen gehabt, heißt es in der Mitteilung des Landgerichts. Polizei und Sanitäter kamen hinzu, letztlich konnte der Kläger aber auf dem Fahrrad nach Hause fahren.

Mitarbeiter der Stadt Köln sprach von Notwehr

Während der Stoß im Zivilprozess unstrittig war, gingen die Aussagen zur Entstehung auseinander. Der Mitarbeiter der Stadt sprach von Notwehr, da der Spaziergänger ihn habe angreifen wollen. Der Kläger hingegen behauptete, der Stadt-Mitarbeiter habe ihn völlig grundlos gestoßen. Die Kollegen des Stadt-Mitarbeiters schilderten die Situation allerdings widersprüchlich, so das Gericht.

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Die Lebensgefährtin des Klägers hatte ausgesagt, ihr Partner habe die Mitarbeiter der Stadt tatsächlich abfällig beschimpft, sei aber nicht auf diese zugegangen. Das Landgericht war letztlich nicht mehr von einer Notwehrsituation ausgegangen. Die Stadt Köln war hier in der Beweispflicht. Die vom Kläger geforderten 1000 Euro sprach das Gericht diesem aber nicht zu.

Landgericht spricht geringes Schmerzensgeld zu

Infolge des Sturzes hatte der Kläger laut Urteil eine Prellung der linken Gesäßhälfte erlitten. Dies stelle lediglich eine leichte Verletzung dar, für die ein Schmerzensgeld von 150 Euro angemessen sei, urteilte das Landgericht (Aktenzeichen: 5 O 245/21). Der Kläger hatte auch angegeben, „die vielen Besucher des Sees“ hätten die Auseinandersetzung verfolgt, was für ihn beschämend gewesen sei.

Das Landgericht berücksichtigte in dem Urteil aber gerade auch, dass der Stoß aus einer verbalen Auseinandersetzung hervorgegangen sei, „an deren Entstehung der Spaziergänger durch sein Verhalten maßgeblich beigetragen habe“. Der Kläger sei zur Angabe der Personalien verpflichtet gewesen und hätte sich gegenüber den Stadt-Mitarbeitern nicht abfällig äußern dürfen.

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