Schwammige KlauselVersicherung muss Kölner Gastwirt den Corona-Ausfall bezahlen

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„Aufgrund der Corona-Krise geschlosssen“ steht auf einem Schild eines Cafes. (Symbolbild)

Köln – Müssen Versicherungen den Betreibern von Gaststätten eine Entschädigung zahlen, wenn die Betriebe wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden? Darüber hat das Kölner Landgericht in mehreren Fällen aus der Zeit des ersten Lockdowns zu entscheiden, in der die Lokale zwischen dem 16. März und dem 19. April geschlossen bleiben mussten. Bisher hat das Gericht nur einem Gastwirt Schadenersatz zugesprochen. 

Die Höhe der Summe muss allerdings noch festgelegt werden. In sechs anderen Fällen hat es die Klage abgewiesen. Die von den Betreibern geforderten Entschädigungsleistungen liegen zwischen 8250 und 162.000 Euro.

Versicherungen wollen keine Entschädigungen zahlen

Beim Landgericht sind zwei Zivilkammern für die Klagen der Gastronomie zuständig, die Betriebsschließungsversicherungen betreffen. Die klagenden Gastwirte sind der Auffassung, die Versicherungsbedingungen würden auf die jeweils aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen, so dass das neuartige Virus eingeschlossen sei. Die Versicherungen stehen dagegen auf dem Standpunkt, dass sie keine Entschädigung zahlen müssen. Das Coronavirus sei nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Die behördlichen Anordnungen der Städte und Gemeinden, die Lokale zu schließen, hätten keine Wirksamkeit gehabt, schließlich hätten viele Gaststätten angeboten, dass Kunden das Essen abholen können. Somit sei der Betrieb nicht vollständig geschlossen gewesen.

Die Richter prüften in allen Verfahren detailliert die Klauseln der Versicherungsverträge und begründeten die Urteile, mit denen Klagen abgewiesen wurden, mit dem Argument, dass ein Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Erreger bestehe. Der Erreger Covid 19/SARS-Cov-2 sei bei Abschluss der Verträge nicht bekannt gewesen, folglich nicht in den Versicherungsbedingungen berücksichtigt worden. Diese seien „ausreichend klar und deutlich formuliert“, heißt es in der Pressemitteilung des Landgerichts. Für die Gastwirte sei erkennbar, dass es sich um eine abschließende Aufzählung von versicherten Krankheiten handele. Es entstehe keine unangemessene Benachteiligung.

Bessere Chancen bei versicherter Betriebsschließung

Anders liegt der Fall, in dem die Richter von einer versicherten Betriebsschließung ausgehen. Der Gastwirt habe einen Anspruch auf Leistungen, weil die Versicherungsbedingungen zumindest mehrdeutig seien. Zwar sei der Wortlaut der in einer Klausel genannten Krankheiten und Erreger eindeutig als abschließende Aufzählung zu erkennen. Doch an anderer Stelle sei geregelt, dass der Versicherer eine Entschädigung für den Fall zahlt, „dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten vom Menschen“ der Gastbetrieb geschlossen wird. Beim Versicherungsnehmer entstehe deshalb der Eindruck, dass sämtliche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzes umfasst seien.

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Beide Auslegungen des Vertrags seien denkbar. Die Zweifel an der Auslegung führen nach Auffassung der Richter dazu, dass der Vertrag auch die Betriebsschließung zu dem Zweck umfasst, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhüten. Dabei sei unerheblich, ob die Anordnung zur Schließung öffentlich-rechtlich rechtmäßig sei, denn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werde danach nicht unterschieden. 

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