Neben ihrer Arbeit für einen Kölner Sender schrieb sie eine Kolumne – deshalb hatte man ihr gekündigt. Zurecht, wie das Arbeitsgericht befand.
Niederlage vor ArbeitsgerichtWeil sie einen Nebenjob hatte – Kölner Moderatorin wird gekündigt

Eine Kölner Moderatorin zog nach ihrer Kündigung vors Arbeitsgericht – erfolglos. (Symbolbild)
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Sie ist seit vielen Jahren ein bekanntes Gesicht im Fernsehen, gilt als Finanz- und Börsenexpertin. Jetzt musste die TV-Moderatorin eines Kölner Senders eine schwere Niederlage vor dem Kölner Arbeitsgericht einstecken. Ihre Kündigung ist wirksam. Das gab das Gericht bekannt.
Wie Express.de schreibt, war der TV-Moderatorin Anfang 2023 gekündigt worden, nachdem sie erneut eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung verfasst hatte. Dies hatte sie unter anderem bereits am 29. September 2022 getan, woraufhin sie am 4. Oktober 2022 abgemahnt worden war.
Als die 55-Jährige trotz Abmahnung am 1. Januar 2023 eine weitere Kolumne veröffentlichte, erhielt sie vom Sender die Kündigung. „Der Arbeitsvertrag schränkt die Möglichkeit von Nebentätigkeiten ein und sieht vor, dass zuvor eine Genehmigung erfolgen muss“, heißt es in einer Erklärung des Arbeitsgerichts.
Kölner Moderatorin verliert vor dem Arbeitsgericht
Zuvor war die Moderatorin vor dem Kölner Arbeitsgericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen. Dabei wollte sie ihren Arbeitgeber verpflichten, die Nebentätigkeit zum Verfassen einer wöchentlichen Kolumne zu genehmigen. Das Gericht urteilte aber, dass die Nebentätigkeit eine „nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit“ darstelle.
Dann die Kündigung, wogegen die bekannte Moderatorin vors Kölner Arbeitsgericht zog. Doch auch dort verlor die 55-Jährige: Die 9. Kammer bestätigte ihre Kündigung. In der Urteilsbegründung heißt es, dass es sich bei der Online-Kolumne um eine Wettbewerbstätigkeit handelt, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Zeitungsverlag Unternehmen sind, die sowohl im Bereich der TV- als auch der Onlineberichterstattung aktiv seien.
Kündigung rechtens: Gericht erklärt die Entscheidung
Zudem betreffe die Börsenkolumne der Moderatorin den fachlichen Kernbereich ihrer Tätigkeit für den beklagten TV-Sender. „Gerade in diesen Themen hat die Klägerin sich in der Vergangenheit eine große Reputation aufgebaut, mit der sie bislang für die Beklagte in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist“, so die Erklärung des Gerichts.
Und weiter: „Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten entfalte, verstoße gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dies könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.“
Der Arbeitgeberin sei hier die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Deren Vertrauen in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses sei nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Klägerin gänzlich aufgebraucht, heißt es in der Urteilsbegründung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (red)