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Streit um VideoKölner Firma verweigert Gage – Comedian Jörg Knör geht leer aus

Lesezeit 2 Minuten

Komiker Jörg Knör (Archivfoto)

Köln – Es war ein Auftritt, der dem Parodisten Jörg Knör in unguter Erinnerung bleiben dürfte. In einem Rechtsstreit um 5350 Euro Gage, die für ein von ihm auf Bestellung geliefertes Video zugesagt worden waren, ging seine Agentur leer aus. Der Auftragegeber war mit dem Werk derart unzufrieden, dass er die Annahme verweigerte und nicht einen einzigen Cent zahlte. Zu Recht, wie das Landgericht in einem Urteil befand (Aktenzeichen: 27 O 291/16).

Ein Kölner Unternehmen hatte 2016 aus Anlass seines 50-jährigen Bestehens bei einer Künstleragentur einen vier bis sechs Minuten dauernden Videofilm bestellt. Knör, bekanntgeworden durch Parodien von Persönlichkeiten wie Udo Lindenberg, Gerhard Schröder und Karl Lagerfeld, sollte in dem Clip in unterschiedlichen Rollen auftreten.

Genaueres habe der Auftraggeber nach der Vertragsvereinbarung in einem Telefonat mitteilen wollen, heißt es in dem Urteil. Auf Wunsch des Unternehmen sollte der Künstler sechs bis zehn ausgewählten Prominente in einer bestimmten Reihenfolge darstellen. Und auch diese Vorgabe erteilte der Auftraggeber: Es sollten ausdrücklich keine toten Persönlichkeiten auftreten.

Reihenfolge der Promis nicht eingehalten

Das fertige Video entsprach dann so gar nicht den Vorstellungen des Unternehmens. Die Reihenfolge der ersten drei Promis war nicht eingehalten; zudem traten Künstler und Politiker auf, die sich nicht auch der Wunschliste befanden, darunter die 2004 gestorbene Schauspielerin Inge Meysel. Die Agentur verstand den Unmut des Auftraggebers nicht. Denn ihrer Ansicht nach erfüllte das Video die Bedingungen der Auftragsbestätigung. Weitere, insbesondere telefonisch abgesprochene, Anweisungen habe es nicht gegeben.

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Das sahen die Richter der 27. Zivilkammer anders. Sie glaubten den Zeugenaussage zweier Mitarbeiterinnen des Kölner Unternehmens und der Künstleragentur. Der Komiker selber habe „auch auf wiederholte Nachfrage keine konkreten Angaben zum Inhalt des telefonischen Briefings machen“ können, ist in dem Urteil zu lesen. Er habe betont, „dass er alles immer nach der gleichen Routine mache und ein gewisses Vertrauen der Kunden da sein müsse“. Die Namensliste des Auftraggebers habe er als nicht bindend betrachtet.

Wie die Richter in ihrer Entscheidung vermerkten, zeigte sich Knör „persönlich betroffen und gekränkt“, dass sein Werk nicht die Wertschätzung des Auftraggebers erfahren hat. Da dieser das Video nicht angenommen habe, habe die Agentur keinen Anspruch auf eine Vergütung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es steht der Künstleragentur somit offen, in die nächste Instanz zu gehen.