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Kündigung nach KirchenaustrittMuss ein Krankenhaus eine Hebamme weiterbeschäftigen?

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Hebamme Symbol

Noch in der Probezeit gekündigt wurde die Hebamme, die wegen der Missbrauchsfälle aus der katholischen Kirche austrat. 

Dortmund/Erfurt – Muss ein katholisches Krankenhaus eine Hebamme weiterbeschäftigen, die wegen der Missbrauchsskandale aus der katholischen Kirche ausgetreten ist? Darüber sollte an diesem Donnerstag eigentlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entscheiden. Das BAG legte den Fall nun aber zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Sandra Eltzner arbeitet seit 1994 als Hebamme. Die ersten zwanzig Jahre war sie beim katholischen St. Johannes-Hospital in Dortmund beschäftigt, bis sie sich 2014 selbstständig machte. 2019 kehrte sie jedoch ins Johannes-Hospital zurück. Allerdings war Eltzner in der Zwischenzeit aus der katholischen Kirche ausgetreten. Grund war für sie die Flut an Missbrauchsfällen in der Kirche. Sie habe sich als Hebamme schließlich dem Kinderschutz verschrieben.

In der Probezeit gekündigt

Eltzner hatte im Personalfragebogen bei der Wiedereinstellung zwar ordnungsgemäß angegeben, dass sie nicht mehr Mitglied der Kirche ist, doch beim Hospital fiel das zunächst niemand auf. Erst später wurde sie aufgefordert, wieder in die Kirche einzutreten. Eltzner lehnte jedoch ab und das Krankenhaus kündigte Eltzner noch in der Probezeit. Die Hebamme akzeptierte die Kündigung aber nicht, schließlich beschäftige das Hospital auch konfessionslose Mitarbeiter, darunter mindestens eine Hebamme.

Beim Arbeitsgericht Dortmund hatte sie zunächst Erfolg. Doch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm erklärte im September 2020 die Kündigung der Hebamme für rechtmäßig. Es sei eine „berufliche Anforderung“ an Hebammen in einem katholischen Krankenhaus, dass sie nicht aus der Kirche ausgetreten sind. Während Mitarbeiter, die noch nie Mitglied der katholischen Kirche waren, dieser tendenziell „gleichgültig“ gegenüberstehen, lehne eine Hebamme, die aus der katholischen Kirche austritt, diese ausdrücklich ab. Bei einer Hebamme bestehe sogar die Gefahr, dass sie ihre Kontakte zu den werdenden Müttern nutzt, um sich „kirchenfeindlich oder jedenfalls kritisch“ zu äußern.

Gegen dieses Urteil des LAG Hamm ging Sandra Eltzner in Revision zum Bundesarbeitsgericht. Dort fragte der Vorsitzende Richter Ulrich Koch die Hebamme: „Wollen Sie wirklich für ein katholisches Krankenhaus arbeiten, obwohl Sie doch aus der katholischen Kirche ausgetreten sind?“ Die Antwort der 49-Jährigen kam sofort: „Selbstverständlich!“. Sie sei schließlich immer noch gläubig.

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Richter Koch stellte auch dem Anwalt des Hospitals, André Plessner, eine Frage: „Traut das Hospital der Klägerin wirklich nicht zu, im Sinne der Nächstenliebe zu arbeiten?“ Plessners Antwort: „Natürlich ist die Klägerin zur Nächstenliebe fähig, aber eben nicht zur Nächstenliebe im Sinne der katholischen Glaubenslehre“. Der Anwalt tat sich aber schwer, den Unterschied zu erläutern. Plessner blieb jedoch dabei: Mit Konfessionslosen könne die Kirche durchaus zusammenarbeiten, nicht aber mit ausgetretenen Katholiken.

Im Dortmunder Fall ist vieles umstritten, zum Beispiel worin der behauptete Loyalitätsverstoß eigentlich bestanden haben soll. Als die Klägerin aus der Kirche austrat, war sie ja gar nicht beim katholischen Krankenhaus beschäftigt, gab Richter Koch zu bedenken. Anwalt Plessner argumentierte daher, sie hätte bei der Wiedereinstellung offensiv auf ihren Kirchenaustritt hinweisen müssen.

Auf Urteil verzichtet

Das Bundesarbeitsgericht verzichtete zunächst auf ein Urteil. Der EuGH soll nun entscheiden, ob das EU-Gleichbehandlungsrecht der Kirche erlaubt, eine Person allein deshalb als „ungeeignet“ abzulehnen, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche ausgetreten ist.

Bis zu einem Urteil aus Luxemburg wird es etwa eineinhalb Jahre dauern. Die Vorlage an den EuGH dürfte eher der Hebamme nützen, da sich der EuGH bisher nicht sehr kirchenfreundlich gezeigt hat. Das BAG erschwert durch die Einschaltung des EuGH zugleich den Zugriff des Bundesverfassungsgerichts, das bisher meist das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen stützte.

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