Ein Parkplatz wie jeder andere, ein kurzer Moment, dann kommt ein Knöllchen. Wie private Parkkontrollen ein Geschäft aus Regeln, Kameras und Druck machen.
Abzocke auf dem ParkplatzAcht Sekunden, die 62,50 Euro kosten sollen

Auf diese Sperrfläche vor einem Ärztehaus in Hürth bei Köln setzte Winfried Böhner beim Wenden zurück. Deshalb fordert eine private Parkraumbewirtschaftungsfirma jetzt eine Gebühr von 62,50 Euro.
Copyright: Andreas Engels
Es beginnt nicht mit einem Skandal, sondern mit einer menschlichen Geste. Winfried Böhner sitzt am Steuer, in Hürth-Efferen, vor dem Ärztehaus. Neben ihm eine 90-jährige Nachbarin, die ihren Bus verpasst hat. „Ich habe ihr angeboten, sie kurz zum Arzt zu fahren“, erzählt Böhner. Er hält so, dass sie aussteigen kann. Hilft ihr aus dem Wagen, begleitet sie ein paar Schritte bis zur Tür. Ein Gefallen unter Nachbarn.
Dann will Böhner weiter. Er fährt an, setzt zurück, wendet auf dem kleinen Parkplatz. Was er im Nachhinein aus zwei Fotos rekonstruieren muss, dauert einen Augenaufschlag. Auf einem der Bilder steht ein Zeitstempel. Dazwischen liegen acht Sekunden. „Dann bin ich weitergefahren.“ Und doch sollen genau diese Sekunden der Moment sein, in dem er etwas getan hat, das auf diesem Gelände als Verstoß gilt. Beim Wenden habe er „wohl kurz“ auf eine Sperrfläche zurückgesetzt, sagt der Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Kein längeres Abstellen, kein Aussteigen, nur ein Hinterreifen auf schraffiertem Boden.
Wochen vergehen. Dann kommt Post, nicht vom Ordnungsamt, sondern von einer Firma, die den Parkplatz überwacht. Böhner erinnert sich an das Gefühl des Rätselratens. „Ich stand damals erst mal da und dachte: Warum schreibt ihr mir hier? Wo war das? Was meinen die?“ In dem Schreiben steht eine Adresse, die ihm zunächst nichts sagt. Also tippt er sie ins Netz, landet bei einem Einkaufszentrum. Ein Einkaufszentrum, Sperrfläche. Das passt nicht. Er schreibt eine E-Mail und fragt nach Belegen.
Die Antwort kommt digital. Keine Entschuldigung, kein Telefonat. Es gehe um die Parkfläche vor dem Ärztehaus, heißt es in der Mail. Und: „Mit dem Einfahren auf die beaufsichtigte Gesamtfläche und/oder dem Abstellen des Fahrzeugs stimmt der Fahrzeugführer den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.“ Dazu zwei Fotos, 47,50 Euro koste der Verstoß.
Automatisierte Massenverfahren
Private Parkplatzkontrollen sind längst kein Randphänomen mehr. Supermärkte, Baumärkte, Ärztehäuser, manchmal auch Wohnanlagen: Sie überlassen die Stellplätze privaten Firmen, die sie für jene freihalten sollen, für die sie gedacht sind. Für Kunden, Patienten, Besucher. Das ist die eine Seite. Die andere ist: Für ihre Dienste verlangen die Kontrolleure kein Geld von den Eigentümern der Grundstücke, sie kassieren bei den vermeintlichen Parksündern ab. Und eine Überwachung, die sich über Vertragsstrafen von angeblichen Parksündern finanziert, braucht Verstöße. Gegen eine Bewirtschaftung „mit Augenmaß“ sei nichts einzuwenden, sagt Klaus Heimgärtner, Verbraucherrechtsexperte des ADAC. Wenn aber nicht nur Falschparker, sondern zunehmend auch Kunden wegen kleinster Verstöße systematisch zur Kasse gebeten würden, sei dies besorgniserregend.
Tausendfach werden bundesweit mittlerweile Forderungen an Autofahrer verschickt, die ihren Fehler noch nicht einmal bemerkt haben. Die Schilder der „Parkraum-Überwacher“ stehen an den Einfahrten, oft dicht bedruckt, manchmal mit Piktogrammen, manchmal mit dem Hinweis auf Kamerakontrolle. Wer hineinfährt, so lautet die Logik, nimmt ein Angebot an. Und wer das tut, hat eine Gebühr zu entrichten. Wird die nicht bezahlt, gibt es eine „Vertragsstrafe“. Dahinter steht nicht das Ordnungsamt, sondern das Zivilrecht.
Sensoren im Boden und Kameras an der Ein- und Ausfahrt
Die Knöllchen kommen meist automatisiert, längst hat sich die Branche professionalisiert. Die Technik dahinter ist verführerisch schlicht. Eine Kamera an der Ein- und Ausfahrt, ein Zeitstempel, ein Kennzeichen. Aus Einfahrt plus Ausfahrt wird Parkdauer, die in manchen Fällen auch noch Sensoren im Boden festhalten. Aus Parkdauer wird Regelverstoß. Aus Regelverstoß wird eine Forderung.

Die Park-Schilder vor dem Medizinischen Zentrum in Hürth: Jede Menge Kleingedrucktes.
Copyright: Detlef Schmalenberg
Die Adressen der Pkw-Halter erhalten die Knöllchen-Firmen von den örtlichen Zulassungsstellen, das erlaubt Paragraf 39 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes. Und weil das Ganze auf Privatgrund spielt, handelt es sich nicht um einen Bußgeldkatalog, sondern um Hausrecht und Vertrag. Genau diese Verschiebung erklärt, warum die Schreiben so wirken wie amtliche Post, obwohl sie es nicht sind.
Auch die Durchfahrt soll ein „Vertragsverstoß“ sein
Rechtlich ist die Sache komplizierter, als es die knappen Schreiben vermuten lassen. „Zu einem Vertragsschluss gehören zwei wirksame Willenserklärungen“, sagt ADAC-Mann Heimgärtner. Der Bundesgerichtshof geht zwar davon aus, dass beim Abstellen eines Autos auf einem entsprechend beschilderten Privatparkplatz ein Vertrag zustande kommen kann. Aber der Fall Böhner wirft eine andere Frage auf: Was ist, wenn jemand gar nicht parkt, sondern nur wendet?
„Ist da überhaupt ein Vertragsschluss zustande gekommen über die Nutzung einer Parkfläche?“, fragt Heimgärtner. Entscheidend sei, wie die AGB vor Ort formuliert seien. Im Kleingedruckten auf den Schildern in Hürth heißt es: „Nutzen der gesamten Parkfläche als Durchfahrtsstraße, Abkürzungsmöglichkeit und/oder zum reinen Überqueren“ sei nicht gestattet. Und wer es doch tue, dem drohe eine „eine Vertragsstrafe von mindestens 30 Euro zuzüglich Auslagen“. Musste Winfried Böhmer vorsorglich also aussteigen, um den umfangreichen Buchstabensalat mit alle seinen Verbotsandrohungen zu lesen, bevor er mit seinem Wagen vor dem Ärztehaus wendete?
„Meines Erachtens: Nein!“, sagt Heimgärtner. „Weil ganz klar ist, der will da keinen Vertrag abschließen über die Nutzung einer Parkfläche.“ Und ahnen, dass beim Befahren der Fläche nur für ein paar Sekunden ein Nutzungsvertrag zustande komme, könne und müsse niemand. „Selbst wenn ich böswillig durchfahren würde: Wie soll ich das denn im Vorbeifahren auf den Schildern alles gelesen haben? Unmöglich“, meint Heimgärtner.
Kfz-Halter muss Falschparker nicht nennen
Höchstrichterliche und damit allgemein gültige Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es nur so weit, dass mit dem Abstellen des Kfz der Nutzungsvertrag geschlossen wird. „Bei allem anderem weiß man also nie genau, wie ein einzelner Richter das einschätzen könnte.“ Grundsätzlich jedenfalls könne bei Vertragsverstößen nur der Fahrer zur Kasse gebeten werden. Nur wer ein Auto auf dem Platz abstellt, schließe den Vertrag mit dem Betreiber. In der Regel wendet sich der Parkraumbewirtschafter jedoch an den Halter des Autos.
Der aber sei außergerichtlich nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen. „Wenn der Halter den Fahrer nicht nennt oder nennen kann, droht ihm allenfalls die Aufforderung einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung“, so Heimgärtner: „Das heißt, er muss versichern, dass sein Auto künftig nicht mehr verbotswidrig auf diesem Platz parkt.“ Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung werde zumeist eine Vertragsstrafe von mehreren Hundert Euro fällig.
Gebühren für Anwalt sind oft nicht erlaubt
Oft würden die Parkraumbewirtschafter für die Einforderung der Unterlassungserklärung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen, um beim Halter des Pkw zusätzliche Gebühren von etwa 150 Euro geltend zu machen. „Das ist oft nicht rechtens“, sagt der ADAC-Experte. Solche Anwaltsgebühren dürften nur gefordert werden, wenn der Parkraumbewirtschafter bisher keine Erfahrung mit Unterlassungserklärungen hat und diese zum ersten Mal verlangen will. Geht er regelmäßig so gegen Falschparker vor, gelte er als geschäftserfahren, und die Anwaltskosten dürften nicht verlangt werden.

Der Parkpkatz des MVZ Hürth, in dem auch eine Niederlassung der Atos-Klinik angesiedelt ist, wird mit Videokamera (oben links am Gebäude) überwacht.
Copyright: Detlef Schmalenberg
Überhaupt die Kosten: „Die Höhe der Park-Strafgelder sollte in vernünftiger Relation zum Verstoß stehen, dabei könnte man sich an den Bußgeldern fürs Falschparken im öffentlichen Raum orientieren“, fordert der ADAC. Wer nicht schnell bezahlt, müsse mit weiteren Schreiben und immer höheren Forderungen rechnen. Zusätzliche Kosten wie Bearbeitungs- oder Mahngebühren beziehungsweise Inkassoauslagen jedoch dürften nur bei Verzug verlangt werden. Dafür müsse der Falschparker zum Beispiel eine Zahlungsaufforderung erhalten, aber nicht fristgerecht bezahlt haben.
„Und der Parkraumbewirtschafter muss nachweisen, dass der Fahrer den Zahlschein auch wirklich bekommen hat“, erläutert der Verbraucherrechtler des Automobilclubs. Und wenn in einem Schreiben zusätzlich zur Parkstrafe noch Bearbeitungs- oder Mahngebühren verlangt werden, sollte überprüft werden, ob diese in der Höhe angemessen sind. „Oft wird hier kräftig zugelangt“, so Heimgärtner: „Bearbeitungsgebühren sind in der Regel nicht vereinbart und dürften deshalb auch nicht berechnet werden, eine Mahngebühr sollte drei Euro nicht überschreiten.“
Forderung wird immer höher
„Grundsätzlich ist es untersagt, die Sperrfläche, auf der Sie das Fahrzeug abgestellt haben, unabhängig von der Dauer zu blockieren“, schrieb der Hürther Parkplatz-Bewirtschafter, nachdem Winfried Böhner schriftloch erläutert hatte, warum und dass auch dort doch nur kurz gewendet hat. Die „ausstehende Forderung“ betrage nunmehr 55 Euro. Und auf ein eventuelles erneutes Schreiben des vermeintlichen Parksünders, „vorausgesetzt Ihr Anliegen wiederholt sich“, werde man nicht mehr antworten. Anschließend kam die „letzte außergerichtliche Mahnung“, 62,50 Euro soll Böhner jetzt zahlen. Er hat geantwortet, dass werde er sicher nicht tun und bevorzuge eine juristische Klärung.
Ob es dazu kommt, wird sich zeigen. Branchen-Insidern zufolge würden Parkraum-Bewirtschafter ihre Drohung, eine Klage einzureichen, vor allem bei umstrittenen Fällen oft nicht wahrmachen. Unter allem weil sie die Gerichtskosten vorstrecken und im Verfahren gelegentlich auch ihre Unternehmensstruktur offenlegen müssten. Wenn es nach der Atos-Klinik, einem den neun Mieter des „HürthMed Medizinische Zentrum“ geht, wäre der ganze Vorgang sowieso überflüssig gewesen.
Atos-Klinik: Park-Strafgeld nach kurzem Anhalten „nicht hinnehmbar“
„Ein Fahrzeug, das beim Wenden für wenige Sekunden eine Sperrfläche berührt, nachdem eine 90-jährige Patientin zu ihrem Termin gebracht wurde, ist für uns kein Falschparker“, sagte Unternehmenssprecher Florian Distler auf Anfrage des „Kölner Stadt-Anzeiger“. Die Beschilderung des Parkraumbewirtschafters untersage zwar ausdrücklich auch „das Durchfahren, das Abkürzen und das reine Überqueren“ der Fläche. „Ein Bringen und Abholen von Patientinnen und Patienten, die im Haus einen Termin haben, fällt nach unserem Verständnis nicht darunter“, so Distler.
Deshalb habe er den Eigentümer der Fläche jetzt gebeten, „den Vorgang um Herrn Böhner zu prüfen und die Forderung zu erlassen“. Zudem dringe Atos auch eine „dauerhafte Regelung, die das kurze Halten zum Ein- und Aussteigen ausdrücklich erlaubt und erkennbar ausschildert“. Denn viele Patienten kämen „nach Operationen, mit Gehhilfen oder in hohem Alter“. Sie würden „gebracht und abgeholt“, so Distler: „Dass daraus eine Vertragsstrafe entstehen kann, halten wir für nicht hinnehmbar.“

