Wer einen Baum oder eine Hecke hat, der muss sich auch um diese kümmern. Doch was, wenn die Pflanzen vom Nachbar rüberreichen? Wann und wie weit man eingreifen darf, ist in dem Fall klar geregelt.
GartenpflegeHecken und Bäume: Was gilt rechtlich im Garten?

Ein Nachbar muss die Möglichkeit bekommen, Äste oder Zweige, die über das Grundstück hinausragen, selbstständig zu entfernen.
Copyright: Christin Klose/dpa-tmn
Wenn im Garten alles blüht und wächst ist das meist der Optimalfall, doch die Natur hält sich da nicht immer an die Grundstücksgrenze. Da kann es schnell zum Streit mit den Nachbarn kommen. Am besten klärt man das zwar schon vorab, dafür muss man aber wissen, worauf man da am besten achten muss. Wo da die möglichen Konfliktstellen liegen, erklärt Stephen Paul, Pressesprecher vom Immobilienverband Deutschland (IVD).
So dürfen etwa Äste oder Zweige, die über das Grundstück hinausragen nicht einfach entfernt werden. Zuvor muss dem Eigentümer der Pflanze eine angemessene Frist gesetzt zur selbstständigen Entfernung gesetzt werden. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist und nichts unternommen wurde, darf selbst zur Gartenschere gegriffen werden. Geht man nicht so vor, kann eine Schadensersatzforderung drohen. Auch darf das Nachbargrundstück nicht ohne Erlaubnis betreten werden - und das gilt auch nach Ablauf der Frist.
Bäume und Hecken: Gesichert und versichert
Doch gerade bei Hecken und Bäumen kann das Zurückschneiden keine Option sein. Denn größere Eingriffe sind im Regelfall zwischen dem 1. März bis zum 30. September verboten, erklärt Stephen Paul. Um brütende Vögel und andere Tiere zu schützen, dürfen in dem Zeitraum nur Pflege- und Formschnitte durchgeführt werden. Da gibt es auch keine Ausnahme, wenn die Grundstücksgrenze nicht eingehalten wird.
Zusätzlich es aber auch wichtig, dass die Gesundheit der Bäume überprüft wird. Denn die Verkehrssicherungspflicht erfordert eine Kontrolle auf Schäden, Krankheiten oder Schädlingsbefall. Totholz und bruchgefährdete Äste müssen entfernt und instabile Bäume im Notfall gefällt werden. Für das Fällen kann eine Genehmigung der Behörde notwendig sein.
Sorgt der Baum aber doch für Schäden, ist der Eigentümer dann dafür verantwortlich. Das kann auch der Fall sein, sollten die Wurzeln Schäden am Gebäude oder an Leitungen verursachen. Deshalb kann es helfen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wichtig: Die Versicherung greift nur, wenn die Verkehrssicherungspflicht eingehalten wurde. (dpa)