Wenn das Hotel so gar nicht den Vorstellungen entspricht, ist das sehr ärgerlich. Doch manche Begriffe im Prospekt lassen leider auch Raum für Enttäuschungen. Ein Fachmann nennt typische Beispiele.
ReisemängelMeerblick? Strandnähe? Was Urlauber dann erwarten dürfen

Für alle, die es ganz genau nehmen wollen: Maßgeblich für die Entfernung vom Hotel zum Strand ist nicht die Wasserlinie, sondern der Punkt, an dem der Strandzugang liegt.
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Endlich im Hotel angekommen, doch dann das: Das Meer ist überhaupt nicht zu sehen und der Strand einen halben Tagesmarsch entfernt – obwohl bei der Buchung etwas anderes versprochen wurde? Und dann ist auch noch das Essen fad.
Was müssen Urlauber hinnehmen und was nicht? Der Jurist André Schulze-Wethmar klärt über verschiedene Fälle auf.
Meerblick, Meerseite: Wie viel Wasser ist zu sehen?
Ein Zimmer mit Meerblick muss Blick aufs Wasser bieten. Das heißt aber nicht zwingend, dass sich ein Meerespanorama über die gesamte Breite des Raums ausbreiten muss. „Es kann ausreichend sein, dass man den Kopf etwas drehen oder man sich sogar etwas aus dem Fenster lehnen muss, um das Meer sehen zu können“, sagt der Fachmann vom Europäischen Verbraucherzentrum.
Übrigens: Steht in der Beschreibung nur Meerseite statt Meerblick bedeutet das nicht, dass Urlauber vom Zimmer aus Wasser zu sehen bekommen müssen. Das Zimmer ist dann nur in Richtung Meer ausgerichtet – doch der Blick dahin kann zum Beispiel von einem anderen Gebäude verstellt sein.
Strandnähe: Ist das Hotel dann direkt am Meer?
Nähe ist dehnbarer Begriff. Das gilt auch für „Strandnähe“. „Das kann schon bedeuten, dass man noch eine vielbefahrene Straße überqueren muss.“ Oft sei in den Beschreibungen auch eine konkrete Entfernung zum Strand angegeben. Diese auf den Meter wörtlich zu nehmen, können Urlauber sich sparen: Eine Fehlertoleranz von 100 Metern gelte in dem Fall, so Schulze-Wethmar.
Für alle, die es ganz genau nehmen wollen: Maßgeblich für die Entfernung ist nicht die Wasserlinie, sondern der Punkt, an dem der Strandzugang liegt.
Kinderfreundlichkeit: Was können Urlauber dann erwarten?
Ist ein Hotel als kinderfreundlich angepriesen, fühlen sich Familien direkt angesprochen. Nur: Auf diesen Begriff allein können sie nicht viel geben, denn er ist gesetzlich nicht definiert. Laut dem Experten gehen Gerichte aber davon aus, dass dann zumindest ein Kinderspielplatz vorhanden sein sollte und ein Kinderbecken, sofern das Hotel über ein Schwimmbad verfügt.
Dass jedoch etwa gesonderte Kindermenüs beim Essen angeboten werden oder eine Kinderbetreuung vorhanden ist, könne man nicht per se erwarten, wenn ein Hotel sich als kinderfreundlich preist. Das müsste gesondert zugesichert sein, so Schulze-Wethmar.
Essen ist fad: Alles nur Geschmackssache?
Kaum Gemüse, jeden Tag das gleiche schlecht gewürzte Fleisch zum Abendessen – und zum Frühstück nur labbrige Brötchen? Reiseveranstalter kontern solche Beschwerden laut dem Experten oft damit, dass Geschmäcker eben verschieden seien. Er rät deshalb, sich in so einem Fall mit anderen Urlaubern auszutauschen und gemeinsam zu reklamieren.
Generell müssten Beschwerden über die Essensqualität aber genau begründet werden. Nur zu sagen: „Es war mir zu fad“, das reicht nicht.
Bei anderen Punkten ist es einfacher, einen Mangel zu begründen. Zum Beispiel, wenn ein Menü à la carte zugesagt wurde, es aber nur Büfett gibt. Oder wenn man statt warmem Mittagessen nur Lunchpakete bekommt.
Zimmer ist schmutzig: Muss ich das hinnehmen?
Man checkt ins Hotel ein und bekommt ein Zimmer, das offensichtlich schlecht oder gar nicht saubergemacht wurde. Das muss man nicht hinnehmen – bekommt man dann kein gereinigtes Zimmer angeboten, ist das ein Reisemangel und man kann den Reisepreis mindern.
Dokumentieren und reklamieren
Wichtig ist: Mängel sollten mit Fotos und Videos dokumentiert werden – und umgehend reklamiert werden. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, etwa Flüge und Hotel bei einem Reiseveranstalter, sollte sich nicht nur bei der Rezeption beschweren. Sondern auch der Veranstalter als Vertragspartner muss informiert werden, wenn etwas nicht stimmt, so Schulze-Wethmar.
Das geht über die Reiseleitung vor Ort. Wenn die nicht erreichbar ist oder es keine Reiseleitung gibt, dann am besten über eine Telefon-Hotline oder per E-Mail den Kontakt suchen. Diese Daten finden sich in den Reiseunterlagen.
Der Hintergrund ist: Der Veranstalter muss über Reisemängel in Kenntnis gesetzt werden, um die Chance zu haben, das Problem zu lösen. Tut er das nicht, können Urlauber den Reisepreis anteilig für die Tage mindern, an denen der Mangel weiter besteht.
Wie viel Prozent man im Einzelnen zurückfordern kann, dazu geben Reisemängeltabellen eine Orientierung, in denen entsprechende Gerichtsurteile gebündelt sind. Dazu zählt die Kemptener Tabelle, die von dem Reiserechtler Prof. Ernst Führich gepflegt wird. Auch der ADAC stellt im Internet eine umfassende Reisepreisminderungstabelle bereit. (dpa)