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DurchfahrtsverbotWas als landwirtschaftlicher Verkehr gilt – und was nicht

Lesezeit 2 Minuten
Durchfahrt verboten: Generell ja, aber die Zusatzschilder definieren Ausnahmen.

Durchfahrt verboten: Generell ja, aber die Zusatzschilder definieren Ausnahmen.

Wenn die Durchfahrt verboten ist, sollten sich Autofahrer daran halten. Denn auch um die Ecke gedachte Argumente schützen sonst nicht vor Bußgeldern, wie ein Fall aus Sachsen zeigt.

Jeder kennt die rot umrandeten Verkehrszeichen, die für Straßen die Ein- und Durchfahrt verbieten. Daran sollte man sich strikt halten, ansonsten drohen Geldbußen. Allerdings können diverse Zusatzschilder bestimmten Gruppen das Befahren erlauben.

Doch ob man zur genannten Gruppe zählt, ist zuweilen eine Frage, über die gestritten wird. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Eilenburg, auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. (Az.: 8 OWi 955 Js 17693/24)

Arbeit an Gewächshäusern - landwirtschaftlicher Verkehr?

Im konkreten Fall ging es um einen Monteur, der für eine Firma tätig war, die Technik für Gewächshäuser installiert und wartet. An einem Tag fuhr er mit dem Wagen zu mehreren botanischen Gärten, wo er Kontroll- und Reparaturarbeiten an Gewächshäusern durchführte.

Auf dem Rückweg nutzte er eine Straße, auf der die Durchfahrt grundsätzlich verboten war. Ein Zusatzzeichen erlaubte nur „land- und forstwirtschaftlichen Verkehr“. Der Mann wurde erwischt und bekam eine Geldbuße von 50 Euro auferlegt. Dagegen ging er vor und die Sache landete vor Gericht.

Gericht sieht keine Ausnahme

Dort blitzte der Mann ab. Das Amtsgericht wertete die Fahrt nicht in seinem Sinne als landwirtschaftlichen Verkehr. Es argumentierte, dass der Begriff zwar nicht gesetzlich definiert ist. Doch dem allgemeinen Verständnis folgend setzt er die Bewirtschaftung des Bodens in der Landwirtschaft voraus.

Eine bestimmte Fahrzeugart ist für eine Ausnahme zwar nicht definiert, die Fahrt muss aber dem landwirtschaftlichen Zweck dienen. Und das war dem Gericht zufolge weder bei der Fahrt zu den botanischen Gärten, noch bei der Rückfahrt zum Betriebsgelände der Fall. 

Dazu kommt: Ein botanischer Garten sei auch nicht zur Landwirtschaft zu zählen, so das Gericht. Der Mann musste das Bußgeld zahlen. (dpa)