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Zahlen trotz ArbeitslosigkeitGerichtsurteil: Wann Unterhaltspflichtige weiter zahlen müssen

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Zwei Männer gehen die Treppe zu einer Arbeitsagentur hinauf.

Wer nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle weniger Unterhalt zahlen möchte, muss vor Gericht nachweisen, dass ihn an der Kündigung keine eigene Schuld trifft.

Wer seinen Job verliert, muss nicht immer weniger Unterhalt zahlen. Ein Gerichtsurteil zeigt, wann das alte Gehalt zählt.

Für die Bemessung von Unterhaltsleistungen sind in der Regel die finanziellen Gegebenheiten der zahlungspflichtigen Person ausschlaggebend. Sollte die Erwerbstätigkeit enden, ist eine Minderung der Summe oder sogar eine vollständige Aussetzung der Zahlungspflicht möglich. Dies gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass der Verlust der Anstellung nicht selbst verschuldet wurde und ein entsprechender Beleg erbracht wird. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az: 13 UF 20/25).

Ein Mann machte in dem konkreten Rechtsstreit geltend, seine Beschäftigung verloren zu haben, und beabsichtigte deshalb, seine Unterhaltsverpflichtungen zu reduzieren. Dessen frühere Lebensgefährtin hegte allerdings Zweifel daran, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sein Zutun erfolgt war. Folglich verlangte sie die Fortzahlung der Leistungen in einer Höhe, die sich an seinem vorherigen Verdienst orientierte.

Nachweis für unverschuldeten Jobverlust erforderlich

Die Justizbehörde folgte der Argumentation der Frau und urteilte, dass sowohl für den Trennungs- als auch für den späteren Kindesunterhalt das vorherige Gehalt des Mannes als Berechnungsgrundlage diene. Den entscheidenden Grund für dieses Urteil bildete der Umstand, dass der Mann die Umstände, die zur Beendigung seiner Anstellung führten, nicht hinreichend erläuterte.

Obwohl die Beweislast für ein Verschulden prinzipiell bei der unterhaltsberechtigten Person liegt, muss die zahlungspflichtige Person im Vorfeld den Verlust der Arbeitsstelle plausibel darlegen. Weil der Mann in der vorliegenden Situation keine Angaben dazu machte, von wem die Kündigung ausging oder welche Motive dahinterstanden, wurde sein vormaliger Verdienst weiterhin als Basis herangezogen. Die Frage, ob er sich danach genügend um eine neue Beschäftigung bemühte, war für die richterliche Entscheidung somit nicht mehr von wesentlicher Bedeutung. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.