Ein Kölner Gericht hat geurteilt: Bei Flugausfall müssen Airlines auch die Kosten für Bier und Wein übernehmen.
Bier ja, Schnaps neinKölner Gericht: Was Airlines bei Flugausfall zahlen müssen

Weder notwendig noch angemessen: Kauft man während der Wartezeit auf Kosten der Airline Cocktails oder Schnäpse, bekommt man im Zweifel das Geld nicht erstattet.
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Wenn ein Flug annulliert wird oder sich erheblich verspätet, haben Reisende in der Europäischen Union Anspruch auf Verpflegung durch die Fluggesellschaft. Allerdings gibt es bei der Erstattung von Getränken klare Einschränkungen, wie eine rezente Entscheidung des Amtsgerichts Köln verdeutlicht. Zuerst hatte das juristische Portal „beck-aktuell“ über dieses Urteil informiert.
In dem verhandelten Sachverhalt weigerte sich eine Airline, die Ausgaben für alkoholische Getränke zu übernehmen, die eine Familie während einer Wartezeit nach einer Flugannullierung getätigt hatte. Die Fluggäste mussten zwei Tage auf den nächsten verfügbaren Flug warten. Das Gericht gab jedoch den Klägern recht: Die Kosten für Bier, Radler und Wein müssen erstattet werden.
Flüssigkeitszufuhr als Argument für Alkohol
Die richterliche Argumentation basiert auf der EU-Verordnung über Fluggastrechte. Diese sieht vor, dass Fluggesellschaften bei längeren Wartephasen für Speisen und Getränke sorgen müssen, um unter anderem die Hydration der Reisenden zu gewährleisten. Die Richter befanden den Konsum von drei Gläsern Wein, acht Bier und einem Radler über zwei Tage verteilt durch die erwachsenen Personen der Familie als noch verhältnismäßig.
Bei Getränken mit niedrigem Alkoholgehalt, die in Maßen genossen werden, sei die dehydrierende Wirkung des Alkohols vernachlässigbar, führte das Gericht aus. Der Verzehr wurde deshalb als förderlich für die Aufrechterhaltung des Flüssigkeitshaushalts eingestuft.
Grenze bei Spirituosen
Eine deutliche Abgrenzung nahm das Gericht allerdings bei hochprozentigen Alkoholika vor. Die eingeklagten 14 Euro für Kräuterschnaps musste das Luftfahrtunternehmen nicht erstatten. Der Genuss von Spirituosen wurde in der Urteilsbegründung als weder erforderlich noch angemessen bewertet (Az.: 164 C 1107/24).
Uneinheitliche Rechtsprechung bei Getränken
Schon in der Vergangenheit fällten Gerichte wiederholt unterschiedliche Urteile zur Frage, was zu den erstattungsfähigen „Mahlzeiten und Erfrischungen“ gehört. So erachtete das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 2019 „Champagnercocktails und Dessertwein“ als erstattungsfähig (Az.: 27 C 257/18). Im Gegensatz dazu entschied das Amtsgericht Hannover 2023, dass Fluggäste keine Rückerstattung für Aperol Spritz fordern können (Az.: 513 C 8538/22).
Das Amtsgericht Memmingen hatte 2021 geurteilt, bei Bier sei die Schwelle vom Erfrischungs- zum Genussmittel noch nicht überschritten, bei Wein jedoch schon (Az.: 11 C 157/21). Das Kölner Gericht bewertete nun auch Wein als erstattungsfähig. Diese Auffassung wird durch einen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2024 gestützt: Die entsprechende EU-Verordnung schließe alkoholische Getränke als Verpflegungsleistung nicht prinzipiell aus (Az.: 22 S 175/24).
Als Fazit lässt sich festhalten, dass Passagiere bei der Inanspruchnahme von Verpflegung auf Kosten der Airline Zurückhaltung üben sollten. Ein Bier oder ein Glas Wein dürften nach der aktuellen Kölner Rechtsprechung erstattet werden. Bei der Bestellung von Cocktails oder Schnäpsen besteht jedoch das Risiko, dass die Kosten selbst getragen werden müssen. (dpa/bearbeitet durch Gemini 2.5 Pro)
Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.
