RechtsfrageFotos von Trennungskindern im Internet – wer entscheidet?

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Symbolbild Mutter Foto Kind

Fotos vom Kind – wer entscheidet?

  • In unserer Serie „Recht und Ordnung“ befassen wir uns mit juristischen Themen aller Art – und verschaffen Ihnen mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel.
  • Dafür befassen sich eine Staatsanwältin, ein Rechtsanwalt und eine Jura-Professorin in ihrer Kolumne regelmäßig mit einem konkreten Fall.
  • Diesmal erklärt Rechtsanwalt Martin W. Huff, wer bei Kindern von getrennt lebenden Eltern über hochgeladene Fotos im Internet entscheidet.

Köln – Bilder von minderjährigen Kindern im Internet sind eine heikle Sache. Wer entscheidet darüber, ob Bilder gelöscht werden, wenn die beiden Elternteile getrennt leben?

Ich gehe einmal davon aus, dass die Eltern, wie es heute meistens üblich ist, das gemeinsame Sorgerecht für die beiden Kinder haben. Dies bedeutet, dass sich die Eltern bei wichtigen Angelegenheiten einigen müssen, weil eine solche Entscheidung nur gemeinsam gefällt werden soll. Denn dies ist Sinn und Zweck des gemeinsamen Sorgerechts.

Wenn nun in einer Angelegenheit von „erheblicher Bedeutung“, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 1628 formuliert, keine Einigung erzielt werden kann, dann kann ein Elternteil beim Familiengericht, das Teil des örtlichen Amtsgerichts ist, beantragen, ihm allein die Entscheidung zu übertragen. Dies ist kein einfacher Schritt für den einen Elternteil und sorgt natürlich für Ärger zwischen den Eltern. Aber bei vielen wichtigen Entscheidungen muss das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Daher wird in diesen Fällen auch für die Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt, der die Interessen der Kinder wahrnimmt, oft auch eigene Ermittlungen vornimmt und je nach Alter der Kinder ausführlich mit diesen spricht. Auch das Jugendamt wird in der Regel beteiligt.

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Martin Huff

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. 

Foto: Uwe Weiser

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. Er war lange Jahre Mitglied der Wirtschaftsredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Chefredakteur der Neuen Juristischen Wochenschrift, der größten Fachzeitschrift für Juristen. Er befasst sich als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte intensiv mit dem Medienrecht und dem Recht der Freiberufler. Er ist zudem Mitglied der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest. 

Stellt ein Elternteil den Antrag auf Übertragung der Entscheidung, muss das Gericht zuallererst prüfen, ob es sich wirklich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt und überlegen, welcher der beiden Elternteile besser für das Kindeswohl ist.

Es ist also zu klären, ob die Frage, ob die Veröffentlichung oder die Beseitigung von Bildern aus dem Internet eine erhebliche Bedeutung hat. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.7.2021 – 1 UF 74/21) ausdrücklich bejaht.

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Die Veröffentlichung von Bildern im Internet durch die Eltern selbst und durch Dritte bedarf nach der Regelung des Kunsturhebergesetzes in fast allen Fällen des gemeinsamen Sorgerechts der Zustimmung der beiden sorgeberechtigten Elternteile. Entscheidend ist dabei, ob es sich um eine Veröffentlichung in einer geschützten, geschlossenen Gruppe handelt oder um eine allgemein verfügbare Veröffentlichung, bei der besondere Vorsicht angesagt ist.

Denn die Veröffentlichung von Bildern im Internet hat, so das Gericht, erhebliche Auswirkung auf die Entwicklung von Kindern. Das Einstellen von Bildern im Internet kann weitreichende Folgen haben, die Weiterverbreitung ist kaum zu kontrollieren, auch wenn die Bilder später auf einer Webseite gelöscht werden sollten. „Die Kinder werden mit diesen Abbildungen potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.“

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Die Eltern müssen sich also im Grundsatz über die Veröffentlichung von Fotos ihrer Kinder einigen. Können sie dies nicht und beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidung im Einzelfall, muss geprüft werden, was dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt es zum Beispiel auf den Zweck der Veröffentlichung und das Umfeld an. So sind private Bilder eher zu gestatten als etwa gewerbliche Veröffentlichungen. Für Richter ist diese Entscheidung auf keinen Fall einfach, sie werden immer abwägen müssen, was für die Kinder das Beste ist und dann die Entscheidung dem Elternteil übertragen, der die Gewähr für die beste Durchsetzung der Kindesinteressen trägt.

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