RechtsfrageWer haftet für Schäden in der Wohnung oder im Treppenhaus nach einer Party?

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Ein verschüttetes Glas Rotwein auf weißem Teppich.

Es haftet nicht automatisch der Gastgeber, wenn eine Party aus dem Ruder läuft und Schäden entstehen.

Kommt es bei einer Party zu Schäden, haftet nicht automatisch der Gastgeber, erklärt Rechtsanwalt Martin W. Huff in unserer Rechtskolumne.

Ich habe kürzlich eine Party in meiner Mietwohnung geschmissen. Danach sind Schäden in meiner Wohnung und im Treppenhaus entstanden – ich weiß aber nicht, durch wen. Hafte ich als Veranstalterin der Party automatisch oder wer muss dafür geradestehen? Jasmin, 38

In Ihrer Frage verbergen sich zwei Sachverhalte, die unterschieden werden müssen. Da sind zum einen die Schäden in der Wohnung, zum anderen die Schäden im Treppenhaus.

Zunächst zur Wohnung: Wenn in Ihrer Wohnung Schäden an der Mietsache entstehen, stehen Sie gegenüber dem Vermieter dafür gerade. Denn der Vermieter kann ja überhaupt nicht wissen, wer für die Schäden verantwortlich ist. Ihre Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der Ihnen zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht und zu dem der Vermieter im Grundsatz auch kein Zutrittsrecht hat. Für die Beseitigung der Schäden sind Sie also verantwortlich.

Party in der Mietwohnung: diese Schäden können auch erst beim Auszug beseitigt werden

Sind es allerdings keine Schäden, die in die Substanz der Mietwohnung eingegriffen haben (zum Beispiel Löcher in der Wand) oder die eine Gefahr für die Mietsache darstellen (etwa ein kaputtes Fenster, durch das es in die Wohnung regnen kann), dann können sie solche Schäden nach eigenem Gutdünken auch erst mit der nächsten Schönheitsreparatur oder beim Auszug beseitigen. Denn erst dann muss die Wohnung schadenfrei übergeben werden.

Wenn also ein Partygast Rotwein auf dem Teppichboden verschüttet oder mit einem kantigen Schuhabsatz das Parkett verkratz hat, müssen Sie erst einmal nichts veranlassen. Sollte einer der Partygäste, der den Schaden ja – meistens fahrlässig – verursacht hat, eine private Haftpflichtversicherung haben, kann er diese in Anspruch nehmen. Ihnen ist ja ein Schaden entstanden, für dessen Beseitigung jemand aufkommen muss. Genau dafür ist die Haftpflichtversicherung da.

Schäden im Treppenhaus nach einer Party unter Umständen eine Straftat

Anders sieht es bei dem Treppenhaus aus: Hier sind erstmal nicht Sie für die Schäden verantwortlich. Das Treppenhaus ist ein allgemein zugänglicher Bereich, der nicht Ihrer Verantwortung unterliegt. Da Sie die Schäden nicht verursacht haben, trifft Sie auch keine Haftung. Allerdings handelt es sich, je nach Schwere der Schäden, unter Umständen um eine Sachbeschädigung, also sogar um eine Straftat.

Hier kann der Vermieter Strafanzeige erstatten. Im Rahmen der Ermittlungen kann die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Sie dann verpflichten, die Namen der Gäste zu nennen, damit unter Umständen (auch wenn dies sicherlich schwierig ist) der oder die Täter ermittelt werden können.

Wenn der Vermieter von Ihnen eine Gästeliste verlangen soll, um zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, müssen Sie ihm eine solche aushändigen. Dies ergibt sich zumindest aus dem Gedanken einer Nebenpflicht im Mietvertrag: Als Mieter müssen Sie die Mietsache, die hier auch die für alle zugänglichen Flächen umfasst, vor Schäden bewahren.

In der Praxis gilt auch hier das zur privaten Haftpflichtversicherung Gesagte: Wenn sich einer Ihrer Gäste – was ja zu hoffen ist – als Schadensverursacher bekennt, kann die Regulierung über die Versicherung abgewickelt werden. Hier kann ich Ihnen nur raten, zum einen offen und ehrlich mit Ihrem Vermieter zu sprechen, aber auch mit allem Ernst bei Ihren Gästen nachzufragen, wer von ihnen wohl die Schäden im Treppenhaus verursacht hat.

Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben Staatsanwältin Laura Hollmann (Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Pia Lorenz („Beck aktuell“ und „Neue Juristische Wochenschrift“ NJW), Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln) und Rechtsanwältin Helga Zander-Hayat. Sie leitet bei der Verbraucherzentrale NRW den Bereich Markt und Recht. In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@dumont.de

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