RechtsfrageMuss die Polizei von Radfahrern auf dem Gehweg ein Bußgeld verlangen?

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Radfahrer Radweg

So ist es richtig: Ein Radfahrer fährt auf einer Fahrradspur. 

Bei uns in einer verkehrsberuhigten Straße fahren immer wieder Radfahrer auf dem Gehweg – abends ohne Licht. Die Polizei erklärt, sie sei nicht zuständig. Stimmt das?  

Sollte eine Polizistin oder ein Polizist Ihnen das so gesagt haben – hätten sie oder er hier eindeutig Unrecht. Das Radfahren auf Gehwegen ist Personen über zehn Jahren grundsätzlich verboten. So steht es eindeutig in Paragraf 2 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung. Wer sich nicht daran hält, gegen den kann ein Bußgeld verhängt werden. Dieses beträgt zehn Euro, kommt es zu einer Behinderung sind es 15 Euro, bei einer Gefährdung anderer werden 20 Euro fällig.

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Martin Huff

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. 

Foto: Uwe Weiser

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. Er war lange Jahre Mitglied der Wirtschaftsredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Chefredakteur der Neuen Juristischen Wochenschrift, der größten Fachzeitschrift für Juristen. Er befasst sich als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte intensiv mit dem Medienrecht und dem Recht der Freiberufler. Er ist zudem Mitglied der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest. 

Führt das Falschverhalten gar zu einem Unfall, beträgt das Bußgeld 25 Euro. Im Vergleich zu anderen Vergehen sind dies eher geringe Summen, gerade weil das Radfahren auf den Gehwegen auch nach meiner Beobachtung zunimmt. Das aber kann und muss die Polizei ahnden.

Gericht: Kein Autofahrer muss mit Radfahrer auf dem Gehweg rechnen

Viel entscheidender für den Radfahrer ist aber die zivilrechtliche Seite: Kommt es beim Fahren auf dem Gehweg zu einem Unfall, so kann der Radfahrer schnell allein für die Folgen haften, und zwar für die Schäden, die ihm selbst, aber auch anderen entstanden sind. Auch die private Haftpflichtversicherung wird oft nicht eingreifen, weil sie das Verhalten als Vorsatz werten kann und dann keine Zahlungspflicht mehr besteht. So hat etwa das Amtsgericht Hannover (Urt. v. 29.3.2011 – 562 C 13120/10) einem Radfahrer die Alleinschuld an einem Unfall gegeben, der dadurch geschah, dass er auf dem Bürgersteig fuhr und gegen ein Auto prallte, das aus einer Einfahrt kam.

Mit einem erwachsenen Radfahrer auf dem Gehweg muss kein Autofahrer rechnen, argumentierte das Gericht sehr deutlich. Ein solcher Unfall kann gerade bei eigenen Verletzungen oder Verletzungen Dritter, etwa eines Fußgängers, teuer werden. Ich habe allerdings den Eindruck, dass vielen Radfahrern das nicht bewusst ist.

Bei Fahren ohne Licht sind bis zu 35 Euro Bußgeld fällig

Argumente, es sei kein Radweg vorhanden oder die Benutzung der Straße sei zu gefährlich sei, zählen hier nicht. Anders ist das bei Kindern: Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie auf dem Gehweg fahren und dürfen dabei von einer anderen Person begleitet werden. Im Alter von bis zehn Jahren können sie auf dem Gehweg fahren, dann allerdings ohne Begleitperson. Auch das regelt Paragraf 2 der Straßenverkehrsordnung.

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Und noch ein Ärgernis, gerade in der Dunkelheit: Radfahren ohne Licht. Auch das ist verboten. Nach Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsverordnung müssen Räder mit Licht ausgestattet sein, wenn sie im Straßenverkehr benutzt werden, und dieses Licht muss auch eingeschaltet werden. Ist kein Licht vorhanden oder ist es nicht eingeschaltet, sind 20 Euro Bußgeld fällig, bei einer Gefährdung sind es 25 Euro und bei einem Unfall 35 Euro. Und auch hier ist bei einem Unfall eine weitgehende Haftung des Radfahrers wahrscheinlich.

Fahrräder mit Kennzeichen ausstatten?

Natürlich ist es häufig schwierig, den Radfahrer zu ermitteln, wenn man ihn nicht erkannt hat. Speziell bei E-Bikes hat man auch kaum eine Chance, den Radfahrer einzuholen. Daher wird immer wieder gefordert, auch Fahrräder mit einem Kennzeichen auszustatten.

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Wer – wie ich – direkt am Rhein wohnt und viele Radfahrer in zu hohem Tempo und ohne Licht herumkurven sieht, der kann die Forderung eigentlich nur unterstreichen. Verbinden könnte man die Kennzeichenpflicht dann auch – wie bei den E-Scootern - mit einer Haftpflichtversicherung für Radfahrer.

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