Energetische Sanierung, Photovoltaik, RenteneinkünfteWas 2023 bei Ihrer Steuererklärung wichtig ist

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Unscharf zu sehen ist eine junge Frau am Schreibtisch, im Vordergrund ein Taschenrechner, Unterlagen und Formulare.

Noch bis zum 2. Oktober 2023 haben Steuerpflichtige Zeit, ihre Einkommenssteuererklärung abzugeben.

Bis zum 2. Oktober 2023 muss die Steuererklärung gemacht sein. Was gilt es dieses Jahr zu beachten? Tipps zu sechs wichtigen Steuerthemen.

Was ist in diesem Jahr bei der Steuererklärung wichtig? Welche neuen Regeln gelten – und welche noch nicht? Diese Fragen klären wir unter anderem mit dem Steuerberater-Verband Köln.

Wann ist 2023 die Frist für die Einkommenssteuererklärung?

Bis zum 2. Oktober 2023 haben Sie Zeit, Ihre Steuererklärung für 2022 einzureichen. Das gilt, wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Haben Sie Hilfe von einem Steuerberater, einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Frist bis zum 31. Juli 2024.

Wer freiwillig eine Steuererklärung einreichen möchte, hat vier Jahre lang dafür Zeit. Bis zum 31.12.2023 können Sie also noch die Einkommensteuererklärungen für 2021, 2020 und 2019 einreichen.

Welche Umbauten am Haus, die den Heizverbrauch senken, kann man bei der Steuer geltend machen?

Eine Möglichkeit ist, Handwerkerleistungen abzusetzen: Von den in Rechnung gestellten Kosten können 20 Prozent der Lohnkosten abgezogen werden, maximal 1200 Euro im Jahr. Das erklärt Steuerberater Wolfgang Mödder, Vorstandsmitglied des Steuerberater-Verbandes Köln. „Dabei ist wichtig, dass die Rechnung nicht bar bezahlt wird.“ Voraussetzung sei, dass die Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung nicht öffentlich gefördert würde und es sich um eine selbstgenutzte Immobilie handle, sagt der Steuerberater und Diplom-Kaufmann.

Wenn es um eine energetische Sanierung geht, dürfen Eigentümer bis zu 40.000 Euro absetzen – verteilt auf drei Jahre. Das kann zum Beispiel eine neue Heizung sein – oder die Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Zimmerdecken, eine Lüftungsanlage oder die Erneuerung der Fenster oder Außentüren. Auch digitale Systeme zur energetischen Optimierung gelten als energetische Sanierung.

Ein Portätfoto von Wolfgang Mödder. Er hat hellgraues kurzes Haar, guckt freundlich und trägt eine rahmenlose Brille.

Wolfgang Mödder, Vorstandsmitglied des Steuerberater-Verbandes Köln, Steuerberater und Diplom-Kaufmann.

Vorausgesetzt wird, dass das Haus oder Wohnung älter als 10 Jahre und eigengenutzt sei. Ausgeschlossen ist eine Förderung, „wenn eine andere Art der steuerlichen Förderung, zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die Maßnahme in Anspruch genommen werden“, betont Mödder.

Hier zählen neben den Lohnkosten auch die Materialkosten. Im Jahr, in dem die Sanierung abgeschlossen ist, und im Folgejahr dürfen je 7 Prozent der Aufwendungen abgezogen werden, maximal 14.000 Euro. „Im Drittjahr sind es 6 Prozent der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro“, erklärt Mödder, insgesamt 20 Prozent.

Wie wirken sich Photovoltaikanlagen und der erzeugte Strom bei der Steuer aus?

„Ab 2023 gar nicht mehr“, sagt Steuerberater Mödder. Ab 2022 zumindest teilweise nicht mehr. Einkünfte aus dem Betrieb kleiner und mittlerer Photovoltaikanlagen sind jetzt steuerfrei – und das bereits rückwirkend für alle Einnahmen, die ab dem 1. Januar 2022 erzielt wurden.

Genauer geht es um Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt (kW). Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien sind es bis zu 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Wer mehrere Photovoltaikanlagen betreibt, darf eine Gesamtleistung von 100 kW nicht überschreiten.

Umsatzsteuer auf PV-Anlagen fällt erst 2024 weg

Eigentümer müssen daher keine Angaben mehr zu den PV-Einkünften machen. Wer eine PV-Anlage betreibt und Strom einspeist, muss sich aber weiterhin beim zuständigen Finanzamt anmelden. Umsatzsteuerlich gelten für Anlagen, die 2022 betriebsbereit waren, noch dieselben Regelungen wie in den Vorjahren, erklärt Mödder. Steuerpflichtige könnten sich als Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer aus der Rechnung über die PV-Anlage vom Finanzamt erstatten lassen. Hierbei können Steuerberater helfen.

Erst ab dem Steuerjahr 2023 falle auch keine Umsatzsteuer mehr auf PV-Anlagen an. Das gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und -Speichern, die ab dem 1. Januar 2023 betriebsbereit waren. Damit wird es auch erlaubt sein, sich von einem Lohnsteuerhilfeverein helfen zu lassen.

Wie setzt man Spenden, beispielsweise für die Ukraine, richtig ab?

Bei Spenden bis 300 Euro pro Zahlung reicht seit 2022 ein vereinfachter Nachweis: zum Beispiel ein Kontoauszug oder ein Ausdruck beim Onlinebanking. Voraussetzung: Empfänger ist eine „juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle“, etwa eine gemeinnützige Organisation oder eine Schule.

Ein Porträtfoto von Gisela Eichler. Sie hat schulterlange dunkle Haare mit Pony, trägt roten Lippenstift und guckt freundlich.

Gisela Eichler, Vorstandsmitglied des Steuerberater-Verbandes Köln, Steuerberaterin und Volkswirtin.

Bei Spenden an Vereine oder Stiftungen benötigen Sie einen Beleg über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und über die Verwendung der Mittel, erklärt Modder. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handle. Für Spenden von über 300 Euro benötigen Sie eine Zuwendungsbescheinigung. Eine Ausnahme gilt in bestimmten Katastrophenfällen.

Spenden für Ukraine: Vereinfachter Nachweis reicht

So auch bei der Ukrainehilfe, erklärt Gisela Eichler, ebenfalls Vorstandsmitglied im Steuerberater-Verband Köln. Hier dürfen Spenden über 300 Euro mit einem einfachen Nachweis abgesetzt werden. „Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck über Online-Banking genügen; erklärt die Steuerberaterin. Das gelte für alle Spenden, die ab dem 22.02.2022 geleistet worden sind. „Zu beachten ist, dass Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, nicht nach deutschem Recht von der Einkommensteuer abziehbar sind“, so Eichler. Weil die Ukraine kein EU-Mitglied ist, gelten auch nicht die Regeln für das EU-Ausland.

Maximal können „Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte einer Person berücksichtigt werden, ergänzt Steuerberater Mödder.

Was gilt bei der aktuellen Steuererklärung für das Homeoffice?

Wichtig zu wissen: Bei der aktuellen Steuererklärung gelten noch die bisherigen Regeln. Das heißt: „Für maximal 120 Tage pro Jahr kann eine Pauschale in Höhe von 5 Euro je Arbeitstag angesetzt werden“, so Mödder, bei voller Ausnutzung 600 Euro pro Jahr. „Durch die Pauschale sind die Ausstattung und die Kosten, zum Beispiel für Internet, nicht abgegolten.“

Die beschlossene Erhöhung wird bei der nächsten Steuererklärung berücksichtigt. Erst ab dem Steuerjahr 2023 betrage die Homeoffice-Pauschale 6 Euro pro Arbeitstag für maximal 210 Kalendertage und damit maximal 1.260 Euro im Jahr.

Was sollten Rentner und Pensionäre wissen?

Erst wenn die Renteneinkünfte – zuzüglich aller weiteren Einkünfte und nach Abzug aller Kosten – den Grundfreibetrag übersteigen, müssen Rentner Steuern zahlen, erklärt Mödder. „Für Rentner, die 2022 in Rente gegangen sind, werden 82 Prozent der Rente in die Berechnung einbezogen.“

Typische Kosten, die sie abziehen können, sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Spenden, Behindertenpauschbeträge, Krankheits- und Pflegekosten sowie haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Putzkraft oder Handwerkerkosten für die selbstgenutzte Wohnung.

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