Bis 10. JanuarDiese Geschäfte bleiben während des Lockdowns geöffnet

Lesezeit 4 Minuten
Lockdown Symbol 141220

Lockdown: In der Woche vor Weihnachten muss der Einzelhandel schließen.

Köln – Es ist die dritte Verschärfung binnen weniger Wochen: Die Ministerpräsidenten der Länder und Bundeskanzlerin Angela Merkel haben sich auf neue Regeln ab dem 16. Dezember geeinigt, um der Corona-Pandemie zu begegnen. Die vorangegangenen Maßnahmen des „Lockdown light“ hatten nicht die gewünschte Wirkung erzielt. Die neuen Regeln gelten zunächst bis zum 10. Januar. Die Beschlüsse im Überblick:

Harter Lockdown: Auf Gastronomie und Kulturangebote folgt nun der Rest. Seit Mittwoch den 16. Dezember hat der Einzelhandel geschlossen. Anders als teils im Frühjahr dürfen auch Baumärkte nicht öffnen. Auch Friseursalons, Kosmetik-, Tattoo- und Massagestudios müssen schließen.

Ausgenommen sind Supermärkte und Drogerien, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen und Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkäufe, Großhandel, Futtermittelmärkte, Tierbedarf und Weihnachtsbaumverkauf.

Alles zum Thema Armin Laschet

Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich.

Schulen und Kitas: Kinder sollen wenn immer möglich zu Hause betreut werden. Dazu sollen Schulen geschlossen und die Präsenzpflicht ausgesetzt werden. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen gelten. Auch an Kitas soll so verfahren werden. Für Eltern sollten zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub nehmen zu können.

In NRW ist die Präsenzpflicht bereits seit Montag den 14. Dezember aufgehoben. Eltern von Schülern bis zu 7. Klasse wird es freigestellt, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken oder ob das Angebot des Distanzunterrichts annehmen. Ab der 8. Klasse findet der Unterricht grundsätzlich auf Distanz statt. Die Kitas in NRW bleiben offen, sollen jedoch möglichst nicht in Anspruch genommen werden.

Hier finden Sie den gesamten Beschluss der Bundesregierung im Wortlaut.

Arbeitnehmer: Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob Unternehmen entweder durch Betriebsferien oder großzügige Homeoffice-Lösungen geschlossen werden können.

Alkohol: Das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit wird vom 16. Dezember bis 10. Januar verboten. Verstöße werden mit Bußgeld belegt.

Kontakte: Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten werden auf zwei Haushalte und maximal 5 Personenbeschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.

Ausgangsbeschränkungen wird es flächendeckend nicht geben, sie können aber auf kommunaler Ebene für Hotspot-Regionen beschlossen werden.

Weihnachten: Die bisherige Regelung, dass bis zu zehn Personen gemeinsam Weihnachten feiern dürfen, wurde gekippt. Für die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember dürfen die Länder in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen abweichen und „Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis“ gestatten. Zum engsten Familienkreis zählen Lebenspartner sowie direkte Verwandte wie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände bedeutet. Innerhalb dieser Regelung können gegebenenfalls auch mehr als fünf Personen aus mehr als zwei Hausständen zusammenkommen.

Lesen Sie hier die Coronaschutzverordnung aus NRW, gültig ab dem 16. Dezember:

Hotels: An Weihnachten sollen keine Hotelübernachtung bereitgestellt werden. Dieser Punkt ist nicht im Beschluss von Bund und Ländern festgehalten, NRW-Ministerpräsident Armin Laschet machte in seiner Pressekonferenz nach den Beratungen jedoch deutlich, dass Übernachtungsnotwendigkeiten mit der aktuellen Feiertagsregelung obsolet seien.

Silvester und Neujahr: Am Silvester- sowie am Neujahrstag wird bundesweit ein „An- und Versammlungsverbot“ umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen, die von den Kommunen bestimmt werden. Der Feuerwerksverkauf wird in diesem Jahr generell verboten. Es wird, so Bayerns Ministerpräsident Markus Söder, „ein stilles Silvester“.

Gottesdienste: Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann. Es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Wenn volle Besetzung erwartet wird, sollen sich die Besucher anmelden.

Alten- und Pflegeheime: Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Die Länder haben eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen angeordnet. In Regionen mit erhöhter Inzidenz wird der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucher verbindlich. Anders als im Frühjahr sollen Heime nicht pauschal geschlossen werden. „Wir brauchen Lösungen, die die Menschen nicht in Einskamkeit führen“, betonte Laschet.

Corona-Hilfen: Die Corona-Hilfen für Unternehmen und Handel werden ausgeweitet. Der Höchstbetrag wird auf 500.000 Euro erhöht. Der maximale Zuschuss ist für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen geplant. Für diese Firmen soll es außerdem Abschlagszahlungen ähnlich wie bei November- und Dezemberhilfen geben. Die Überbrückungshilfe III soll bis zum Sommer gelten. (mit dpa)

KStA abonnieren