Münster – Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Eilantrag gegen die Coronabetreuungsverordnung des Landes abgelehnt, mit dem die Antragstellerin die sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht erreichen wollte. Gegen die derzeitige Regelung, die bis auf Ausnahmen Distanzunterricht fordert, wandte sich eine Zweitklässlerin aus Köln mit der Begründung, die Schließung der Schulen verletze ihr Recht auf Bildung und schulische Förderung. Der derzeit praktizierte Distanzunterricht stelle zumal für Grundschüler keine geeignete Unterrichtsform dar.
Die Schulschließungen seien in der derzeitigen Situation verhältnismäßig, urteilte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat. Angesichts der landesweit nach wie vor hohen Zahl an Neuinfizierungen überschreite der Verordnungsgeber - auch unter Berücksichtigung des besonderen Bildungsauftrags von Grundschulen - den ihm zustehenden Einschätzungs-und Prognosespielraum nicht, wenn er aktuell dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Gesundheitsschutz der Bevölkerung den Vorrang einräume.
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Anerkennung der Folgen von Schulschließungen
Das Gericht erkennt zwar an, dass die Folgen der Schließung für die betroffenen Schüler und deren Eltern in sozialer, psychischer und auch ökonomischer Hinsicht zum Teil gravierend seien. Diese würden aber zumindest partiell durch digitale oder analoge Unterrichts-und Lernangebote abgefedert, auch wenn das „Lernen auf Distanz“ gerade bei jüngeren Schülern kein vollwertiges Äquivalent zu einem Präsenzunterricht darstelle.
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Auch sei auch zuberücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zunächst mit dem sogenanntenTeillockdown ab Anfang November des vergangenen Jahres mit anderen Maßnahmen versucht habe, das Infektionsgeschehen einzudämmen, um den normalen Schulbetrieb aufrecht zu erhalten.
Aktenzeichen: 13 B 47/21.NE



