Bürgermeisterwahl in BurscheidVerwaltung schmettert Vorwurf der Befangenheit ab

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Dirk Runge bei der Amtseinführung. Gegen seine Wahl gibt es einen Einspruch.

Burscheid – Die Anfechtung der Wahl von Dirk Runge zum Bürgermeister durch Michael Schwarz zieht weitere Kreise. Wie berichtet hat der frühere UWG-Ratsherr bei der Kommunalaufsicht Einspruch gegen den Ablauf der Wahl eingelegt, weil Runge als Kandidat im Impressum seiner Homepage seine dienstliche Rathaus-Adresse der Stadtverwaltung angegeben hatte.

Dies wertet Schwarz – ungeachtet der Tatsache, dass sich alle Ratsfraktionen auf Runge als Nachfolger des verstorbenen Stefan Caplan geeinigt hatten und es keinen Gegenkandidaten gab – als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht der Behörde. In der Sache ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Aber schon bevor sich der zuständige Wahlausschuss des Rates mit dem Einspruch beschäftigen konnte, hat Schwarz ein zweites Geschütz aufgefahren und darauf hingewiesen, dass die Ausschussmitglieder in dieser Angelegenheit möglicherweise befangen sind.

Juristen weisen Vorwurf der Befangenheit zurück

In einer E-Mail an Wahlleiter Marc Baack hat der 74-Jährige eine Überprüfung der Befangenheit des Wahlprüfungsausschusses verlangt. Die Sitzung des Gremiums, das sich mit dem Einspruch beschäftigen muss, ist für Dienstag, 24. Mai, geplant. Am Freitag hat die Stadtverwaltung nun mitgeteilt, dass es aus ihrer Sicht keinen Grund gibt, sie abzusagen. Eine rechtliche Überprüfung habe ergeben, dass bei den Mitgliedern keine Befangenheit vorliege.

„Der Wahlprüfungsausschuss“, erklärt die Verwaltung in ihrer Stellungahme, „berät gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Burscheid lediglich über die Vorprüfung der gegen die Wahl erhobenen Einsprüche.“ Die Entscheidung über Schwarz‘ Protest obliege dem Stadtrat, der am 24. Mai anschließend in einer Sondersitzung darüber befinden soll.

Auch die Ratspolitiker, das sei ebenfalls vorsorglich bereits geprüft worden, seien in dieser Sache nicht befangen. Laut Gemeindeordnung dürften sie „nur dann an einer Entscheidung nicht mitwirken, wenn diese dem Rats- bzw. Ausschussmitglied selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.“ Ein solcher Vorteil müsse dabei unmittelbar, konkret und hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Dies sei bei der Nominierung von Runge durch die Parteien CDU und SPD sowie die Gruppierung BfB nicht der Fall.

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Die UWG, die Grünen sowie die FDP hatten vor der Wahl ihre Unterstützung für den Kandidaten Dirk Runge bekanntgegeben. Der Verdacht einer Befangenheit, argumentiert die Verwaltung, sei dadurch „jedoch nicht gegeben, da für einen Ausschließungsgrund ein persönliches Sonderinteresse eines jeden einzelnen Rats- bzw. Ausschussmitgliedes vorliegen muss. Dies ist jedoch nicht zu erkennen. Für eine Vorteilslage reicht eine bloße parteipolitische Interessenkonstellation durch die Unterstützung im Vorfeld der Wahl nicht aus. Eine Bestätigung seiner politischen Meinung kann nicht als Vorteil ausgelegt werden.“ Ein Ratsmitglied sei nicht zur Unparteilichkeit in dem Sinne verpflichtet, dass es sich nicht zu Gunsten oder zu Lasten eines zur Entscheidung anstehenden Interesses äußern dürfte.

Schwarz‘ Befangenheitsantrag ist demnach abgelehnt – Ring frei zur nächsten Runde am 24. Mai.

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