Räumen, streuen, sichernDas müssen Eigentümer und Mieter in Leverkusen beachten

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Ein Mann schippt Schnee auf einem Gehweg

Eigentümer oder Mieter müssen die Gehwege auf und vor dem Grundstück während der Wintermonate sicher und begehbar halten.

Welche Pflichten gelten für den Winterdienst, welche Versicherungen greifen im Schadensfall? Was die Verbraucherzentrale rät.

Über die ersten Schneeflocken freuten sich Anfang der Woche viele Winterliebhaber. Doch neben aufkommenden Weihnachtsgefühlen müssen insbesondere Hauseigentümer und Mieter ein paar Regeln beachten. Denn niedrige Temperaturen, Schnee und Eis bringen bekanntlich gefährliche Glätte mit sich – damit verbunden sind einige Pflichten, an die sich Grundstücksbesitzer halten sollten. Sonst kann es teuer werden.

Bernhard Pilch, Leiter der Verbraucherzentrale am Standort in Leverkusen warnt: „Wer nicht dafür sorgt, dass die Wege vor und auf dem eigenen Grundstück frei von Eis und Schnee sind, trägt zumindest ein Mitverschulden und haftet unter Umständen für den Schaden, wenn anderen dadurch etwas passiert.“

Das heißt konkret: Eigentümer sind auf ihrem Grundstück und angrenzenden Gehwegen zum Schneeschippen und Streuen verpflichtet. Dabei sollten die Verantwortlichen auf umweltverträgliche, salzfreie Mittel wie Sand, Split oder Granulat zurückgreifen, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Auch herabstürzende Schneebretter oder Eiszapfen gilt es rund um das eigene Grundstück zu vermeiden, um vorbeigehende Passanten zu schützen.

Übertragung der Räum- und Streupflicht an Mietparteien

Doch wer hat die Räum- und Streupflicht in einem Mietwohnverhältnis? Ein Blick in den Mietvertrag gibt Aufschluss. „Hauseigentümer können den Winterdienst über den Mietvertrag oder eine Hausordnung an ihre Mietparteien übertragen“, heißt es von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Wird die Räumpflicht missachtet und passiert tatsächlich einmal ein Unfall auf vereisten Wegen, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der für die Streuung verantwortlich war. Ohne Haftpflichtversicherung muss der Verantwortliche die Schäden aus eigener Tasche zahlen.

Bei Stürzen auf vorschriftsmäßig geräumten Gehwegen greifen wie gewöhnlich die gesetzliche Unfallversicherung des Verletzten oder – bei vorzeitigem Abschlusses – finanzielle Absicherungen wie die private Unfall- oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung für dauerhaft Beeinträchtigte.

Auch weitere Winterschäden können mithilfe entsprechender Versicherungen abgedeckt werden. Die Gebäudeversicherung allein reiche aber nicht automatisch aus, so die Warnung. Für unter Schneemassen einstürzende Dächer, Wintergärten oder Garagen etwa empfiehlt die Verbraucherzentrale zusätzlichen Versicherungsschutz für Elementarschäden, analog zu Folgen von Naturkatastrophen.

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