NotfälleWarum TBL und Energieversorgung Leverkusen kein Blaulicht führen dürfen

Polizeiwagen bei Nacht im Einsatz (Symbolbild)
Copyright: Carsten Rehder/dpa
Leverkusen – Bei Wasserrohrbrüchen oder bei Gefahren, die bei Problemen mit der Strom- und Gasversorgung im Stadtgebiet entstehen könnten, sollten die Einsatzkräfte der Technischen Betriebe Leverkusen (TBL) und der Energieversorgung Leverkusen (EVL) möglichst rasch die Einsatzstellen erreichen können. Da wäre es doch gut, wenn sie sich bei diesen Fahrten Sonderrechte im Straßenverkehr mittels Blaulicht und Martinshorn sichern könnten, so eine Idee der FDP-Fraktion im Leverkusener Stadtrat. Doch sind die Voraussetzungen dafür auch gegeben?
Blaulicht: Nur wenige haben Sonderrechte
Sind sie nicht und können es auch nicht sein, lautet die Antwort der Stadtverwaltung, Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr, auf die Anfrage der Freidemokraten. Denn das regelt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ganz eindeutig und zweifelsfrei. Darin ist festgeschrieben, dass mit „blauem Rundumlicht“, wie es korrekt heißt, nur folgende Fahrzeuge unterwegs sein dürfen:
Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall- und Mordkommissionsfahrzeuge, Fahrzeuge der Feuerwehren sowie des Zivil- und Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Krankentransportdienste, sofern diese außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Signale dürfen nicht beliebig benutzt werden
Auch dürfen die Signale nicht beliebig benutzt werden: „Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten“, heißt es in Paragraf 38 der Straßenverkehrsordnung.
Das könnte Sie auch interessieren:
Damit kommen die Fahrzeuge von TBL und EVL definitiv nicht infrage. Bei ihnen kommt in einzelnen Fällen allerdings das „gelbe Rundumlicht“ zum Einsatz, zu dem es in der Verordnung heißt: „Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.“