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Grundsteuer BWarum ein Urteil aus dem Ruhrpott für Oberberg zum Problem werden kann

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Zu sehen sind ein Miniaturhaus und daneben aufgetürmte Cent-Münzen.

Über die differenzierende Grundsteuer B in Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen wurde vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden. 

Ein Gericht in Gelsenkirchen hält höhere Grundsteuern fürs Gewerbe für unzulässig. Genau so machen es aber auch fünf oberbergische Kommunen. 

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat am Donnerstagnachmittag auch in einigen oberbergischen Rathäusern den Puls beschleunigt – vor allem den der Kämmerinnen und Kämmerer. Das Gericht hat gestern vier Urteile veröffentlicht, in denen es eine höhere Besteuerung sogenannter Nicht-Wohngrundstücke mit einer differenzierenden Grundsteuer B für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit erklärt.

Ob diese Rechtsauffassung auch für Oberberg gilt, bleibt abzuwarten

Die 5. Kammer hob die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen erlassenen Grundsteuerbescheide auf. Mit der Entscheidung aus Gelsenkirchen hat sich nun erstmals ein NRW-Verwaltungsgericht zu der Möglichkeit geäußert, Wohngrundstücke gegenüber unbebautem Grund oder Gewerbeflächen steuerlich zu privilegieren.

Ob das für Oberberg zuständige Verwaltungsgericht diese Auffassung teilt, bleibt abzuwarten. Die Gelsenkirchener Kammer ließ gestern ausdrücklich die Berufung am Oberverwaltungsgericht in Münster und auch die Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Es gilt als sicher, dass das Thema früher oder später für die ganze Republik entschieden werden wird.

Fünf oberbergische Kommunen nutzen das Modell aktuell

Zur Erinnerung: Im Zuge der Grundsteuerreform hatte der NRW-Landtag 2024 ein Gesetz verabschiedet, das es den Kommunen ermöglicht, statt eines einheitlichen Hebesatzes bei der Grundsteuer B unterschiedlich hohe Hebesätze anzusetzen für Wohngrundstücke und eben solche, auf denen Betriebe und Gewerbe stehen, oder die (noch) unbebaut sind. Im Oberbergischen nutzen Bergneustadt, Lindlar, Wipperfürth, Waldbröl und Hückeswagen diese Option aktuell.

Die (...) festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit.
aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes in Gelsenkirchen

Idee dahinter ist, Wohnen günstiger oder zumindest nicht teurer zu machen. Weil die Kommunen aber nicht weniger Geld in der Stadtkasse haben sollen als vor der Reform, steigt auf der anderen Seite der Hebesatz für Nicht-Wohngrundstück an. In Bergneustadt etwa hatte Bürgermeister Matthias Thul Ende 2024 davor gewarnt, bei den Grundstücken zu unterscheiden – und sich auf ein Gutachten des Städte- und Gemeindebundes berufen, das die Lösung als verfassungsrechtlich wackelig einordnete.

Letztlich war er vom Rat überstimmt worden, die Mehrheit vertrat die Auffassung, als Kommune müsse man auf die Rechtssicherheit einer Regelung durch die Landesregierung vertrauen dürfen. Aus dem Rathaus in Bergneustadt, aber auch aus dem Waldbröler hieß es gestern, man werde das Gelsenkirchener Urteil nun genau prüfen. Insbesondere die vom Gericht verlangten Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für den Fall einer Unterscheidung interessieren die Kämmereien. In Waldbröl soll der Stadtrat am Mittwoch differenzierende Hebesätze verabschieden.