Rechts-KolumneDarf ich gegen einen aggressiven Hund Pfefferspray einsetzen?

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Wie darf man sich rechtlich gegen einen aggressiven Hund zur Wehr setzen?

  • In unserer Serie „Recht und Ordnung“ wollen wir uns mit juristischen Themen aller Art befassen – und vor allem Ihnen mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel verschaffen.
  • Dafür haben wir eine Staatsanwältin, einen Rechtsanwalt und eine Jura-Professorin gewinnen können. Ihre Kolumnen können und wollen keine Rechtsberatung sein und im konkreten Fall den Gang zu einem Anwalt ersetzen.
  • In dieser Folge beschäftigt sich Rechtsanwalt Martin Huff mit einer tierischen Frage. Lesen Sie hier auch weitere Folgen.

Darf ich mich gegen einen zudringlichen Hund mit  Pfefferspray wehren?

Wer hat die Situation nicht schon erlebt? Beim Spazierengehen läuft plötzlich ein Hund auf einen zu, fletscht die Zähne und bellt aggressiv. Was tun?

Grundsätzlich gilt: Aggressive Hunde dürfen außerhalb ausgewiesener Freilaufflächen nur an der Leine geführt werden. Wenn Hunde freilaufen, müssen sie jederzeit auf ihren Hundeführer hören und zurückgeholt werden können. Geschieht dies nicht, können Sie den Hundehalter bei der Polizei oder bei der Ordnungsbehörde anzeigen.

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Martin Huff

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. 

Foto: Uwe Weiser

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. Er war lange Jahre Mitglied der Wirtschaftsredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Chefredakteur der Neuen Juristischen Wochenschrift, der größten Fachzeitschrift für Juristen. Er befasst sich als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte intensiv mit dem Medienrecht und dem Recht der Freiberufler. Er ist zudem Mitglied der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest. 

Nun ist in der geschilderten Situation selten ein Polizist in der Nähe, der einem helfen könnte. Das Tier hört nicht auf, einen anzubellen und macht womöglich noch auch noch Anstalten, auf Sie loszugehen… Nicht als Anwalt, sondern als Hundebesitzer lautet mein Rat: Nicht weglaufen! Auch wenn es schwerfällt, sollten Sie stehenbleiben, keine Schwäche zeigen, sondern stattdessen dem Hund lautstark bedeuten, dass er abhauen soll.

„Sie dürfen sich wehren“

Klar ist auch: Sie dürfen sich wehren. Allerdings muss die Abwehrmaßnahme angemessen sein. Zu den erlaubten Mitteln gehört der Einsatz von Pfefferspray. In aller Regel erreichen Sie damit, dass der Hund tatsächlich von Ihnen ablässt und wegläuft. Danach kann es allerdings sein, dass der Hund wegen der Reizung seiner Augen in tierärztliche Behandlung muss. Juristisch wäre Ihr Vorgehen als Sachbeschädigung am Hund zu werten. Doch diese Sachbeschädigung ist durch den sogenannten Notstand gerechtfertigt. Sie haben sich damit nicht rechtswidrig verhalten.

Die gesetzliche Grundlage ist der Paragraf 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Vorschrift besagt, dass derjenige, der eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht widerrechtlich handelt, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Zur Erklärung: Der Hund ist, obwohl ein Mitgeschöpf, in diesen Fällen noch als Sache anzusehen. Wenn ich eine drohende Gefahr von mir selbst, aber auch von anderen, etwa meinen Kindern, abwehre, handele ich nicht rechtswidrig, solange ich nicht überziehe.

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Dies versteckt sich hinter dem Begriff der Verhältnismäßigkeit. Ich darf also das Pfefferspray einsetzen, nicht aber ohne weiteres eine Schusswaffe. So haben Gerichte entschieden, dass Hunde auch mit massiven Stockschlägen voneinander getrennt werden dürfen, selbst wenn dadurch eines der Tiere schwer verletzt wird.

Aber ich vermute, in diese Situation wollen Sie erst gar nicht kommen. Hauptsache, Sie wissen: Wenn Sie sich bedroht fühlen, dürfen Sie Pfefferspray einsetzen. Ich würde lediglich dazu raten, dies dem Hundeführer anzukündigen, wenn er Ihnen nicht zu Hilfe kommt und sein Tier von Ihnen wegholt.

Zum Wichtigsten im Leben gehören die Liebe und das Recht. Unser Zusammenleben beruht darauf. Unablässig streben wir danach, Liebe zu finden und zu unserem Recht zu kommen. Beides ist aber nicht immer so einfach. Deshalb braucht es mitunter Experten und deren guten Rat.

In unserer Serie „In Sachen Liebe“ lesen Sie schon seit einigen Monaten Woche für Woche im Magazin die Antworten unserer Fachleute auf Beziehungsfragen von Leserinnen und Lesern.

Nun starten wir die neue Ratgeber-Serie „Recht und Ordnung“, die sich mit juristischen Themen aller Art befasst. 

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