Anwohner beklagte sichSo viel Platz müssen auf dem Gehweg geparkte Autos in Rösrath lassen

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Ein Auto parkt halb auf einem Gehweg in Forsbach.

Ein Auto parkt halb auf einem Gehweg in Forsbach. (Symbolbild)

Autos in Rösrath, die auf dem Gehweg parken, lassen den Passanten zu wenig Platz. Das findet zumindest ein Rösrather Bürger.

Das Parken von Autos auf Gehwegen sorgt für Diskussionen. Unterschiedliche Sichtweisen gibt es vor allem mit Blick auf besonders breite Fahrzeuge, die über die gekennzeichneten Parkflächen hinausragen.

Das lässt sich den Antworten der Stadtverwaltung entnehmen, die auf eine Einwohnerfrage von Bernd Hirschfeld im Stadtrat vorgetragen wurden und nun in der Niederschrift der Sitzung nachzulesen sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie viel Platz für parkende Autos zur Verfügung stehen soll und wie viel für Menschen, die zu Fuß, per Rollstuhl oder mit Kinderwagen unterwegs sind.

Ordnungsamt Rösrath berichtet von „Ermessensspielraum“

Hirschfeld, der in der Gruppe „Rösrath for Future“ aktiv ist, wies in seiner Frage darauf hin, dass im Stadtgebiet „häufig Kraftfahrzeuge zu sehen“ seien, die „außerhalb der gekennzeichneten Bereiche oder über diese hinaus halten oder parken“. Er wollte wissen, wie das Ordnungsamt mit diesen Verstößen umgeht. Hintergrund war ein auf der Straße geführtes Gespräch mit Beschäftigten des Ordnungsamts angesichts eines solchen Verstoßes.

Er habe die Auskunft erhalten, es gebe einen Ermessensspielraum, so Hirschfeld: Solche Parkverstöße würden nur dann verfolgt, wenn ein Kinderwagen oder Rollstuhl tatsächlich behindert werde. Eine vorgeschriebene „Restgehwegbreite“ gebe es nicht.

In ihrer nun schriftlich vorliegenden Antwort bestätigte die Stadtverwaltung, dass es einen Ermessensspielraum gebe. Nach einer Dienstanweisung für den Außendienst des Ordnungsamts seien Überschreitungen der gekennzeichneten Parkflächen „immer dann zu ahnden, wenn das Durchkommen für Fußgänger deutlich erschwert“ sei oder für Rollstühle oder Kinderwagen „nicht mehr möglich“ sei.

Stadt Rösrath äußert Verständnis

Im Umkehrschluss heißt das, dass in anderen Fällen kein Verwarngeld zu verhängen ist. Im Hinblick auf die notwendige Gehwegbreite sei nach einer „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt) ein „Grundmaß des Verkehrsraums für Fußgänger“ vorgegeben, so Stadtverwaltung: Dieses liege bei einem Meter.

Zugleich äußert die Stadt Rösrath Verständnis für die Sichtweise von Hirschfeld: Es sei ihr „bewusst“, dass das „Thema Inklusion und Teilhabe auch bei der Inanspruchnahme eines Gehwegs durch Fahrzeuge“ künftig „mehr Aufmerksamkeit“ finden müsse. Die Zahl der Verstöße in den ersten elf Monaten 2022, bei denen ein Verwarngeld verhängt wurde, beziffert die Stadt mit 226.

Hirschfeld hält dagegen, dass in der juristischen Fachpresse ein „absolutes Breitenminimum für einen Gehweg“ von 1,50 Metern genannt werde. Bei geringeren Breiten werde der „Teilhabeanspruch behinderter Menschen“ verletzt.

Außerdem gebe es im Alltag wesentlich mehr Verstöße als die mit Verwarngeld belegten, so Hirschfeld: Wer zehn Minuten im Ort unterwegs sei, begegne „mindestens fünf Gehweg-Verstößen“. Er strebe für Anfang 2023 ein Gespräch darüber mit der Rösrather Stadtverwaltung an.


Parken auf Gehwegen

Grundsätzlich dürfen Autofahrer nicht auf Gehwegen parken, es sei denn ein Schild (Verkehrsschild 315, weißes P auf blauem Grund) weist sie darauf hin oder die Parkfläche ist entsprechend markiert. Unter dem Schild ist dargestellt, wie die Fahrzeuge parken dürfen.

Das Verkehrszeichen 315 gilt für Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen. Untersagt ist auch in diesen Feldern jedoch das Parken über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen. In Paragraf zwölf der Straßenverkehrsordnung unter „Halten und Parken“: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“ Das gelte auch für kurzzeitiges Halten.

Explizit zum Parken auf dem Gehweg heißt es unter 4a: „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.“ Verbotenes Parken auf dem Gehweg kostet 55 Euro Bußgeld, „mit Behinderung“ 70, „mit Gefährdung“ 80, „mit Unfallfolge“ 100, „länger als eine Stunde“ 70 und „länger als eine Stunde mit Behinderung“ 80 Euro. (nip)

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