„Blaues Haus“Rösrather Politik streitet um Schwarzbau in Forsbach

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Die Eigentümer wollen das ohne Genehmigung gebaute „blaue Haus“ abreißen. Die Stadt sah angesichts der Umstände keine Möglichkeit, es zu dulden.

Die Eigentümer wollen das ohne Genehmigung gebaute „blaue Haus“ abreißen. Die Stadt sah angesichts der Umstände keine Möglichkeit, es zu dulden.

Rösrath – Völlig unterschiedliche Sichtweisen prallen bei einem Schwarzbau in Forsbach aufeinander. Das Gebäude ist inzwischen als „blaues Haus“ bekannt – nachdem zuvor kein Hahn nach dem Holzhaus krähte. Im Stadtrat war es bereits ein Thema, dort fragte die Fraktion Fors-Park danach. Die Eigentümergemeinschaft wollte das Grundstück nach Aussagen der Stadt verkaufen und nahm Akteneinsicht – dabei stellte sich heraus, dass keine Baugenehmigung vorhanden ist.

Um den Verkauf zu ermöglichen, wollte – so die Darstellung der Stadt – die Eigentümergemeinschaft das „blaue Haus“ legalisieren. Sie strebte zunächst eine Duldung des Gebäudes durch das Bauamt an. Doch kamen weitere Sachverhalte zutage: Das vor rund 60 Jahren gebaute Haus (ganz genau ist das Baujahr offenbar nicht bekannt) wurde laut Stadt in den vergangenen Jahren erweitert – ebenfalls ohne Genehmigung. Außerdem stellte die Stadtverwaltung fest, dass das Gebäude nicht ausschließlich auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft steht, sondern teilweise auf dem Nachbargrundstück, das dem Landesbetrieb Straßen NRW gehört.

Duldung oder nachträgliche Genehmigung unmöglich

Bei einem illegalen Bau auf einem fremden Grundstück sei eine Duldung oder nachträgliche Genehmigung ausgeschlossen, erklärt die Stadt. Möglich sei eine Legalisierung auch deshalb nicht, weil der Bebauungsplan dort keine Bebauung vorsehe.

Diesen Sachverhalt hat die Eigentümergemeinschaft offenbar akzeptiert, sie will das blaue Holzhaus nun abreißen. Dagegen wehrt sich aber die Mieterin, die seit Februar darin wohnt. Die Eigentümergemeinschaft hat der Mieterin laut Stadt alternative Wohnungen angeboten.

Wählervereinigung Fors-Park kritisiert scharf

Das „blaue Haus“ rief dann die Wählervereinigung Fors-Park auf den Plan, die das Verhalten der Stadt in einer Pressemitteilung scharf kritisierte. Auch im Stadtrat erkundigte sich Fors-Park-Fraktionschef Yannick Steinbach nach den Gründen für die Stellungnahme der Stadt. Die Feststellung, dass die „blaue Hütte“ ein Schwarzbau sei, sei „nach rund 60 Jahren Standzeit wahrlich eine sehr späte Erkenntnis“, heißt es in einer Pressemitteilung von Fors-Park.

„Schwarzbauten muss Einhalt geboten werden – keine Frage“, argumentiert Fors-Park. „Aber nach so langer Zeit ist es einfach unglaubwürdig, sich noch auf den uralten Bebauungsplan zu stützen.“ Zudem sei es „besonders ärgerlich“, dass die Sichtweise der Stadt „nicht die Verursacher, sondern eine völlig unschuldige Familie“ treffe.

Kein öffentliches Interesse am Abriss

Fors-Park spricht sich daher für einen „Verbleib“ des „blauen Hauses“ aus und verweist auch auf die Unterschriften von rund 400 Bürgerinnen und Bürgern, die das ebenfalls fordern. Ein öffentliches Interesse an einem Abriss, auf das die Stadt in einem Anhörungsschreiben verweise, gebe es nicht: „Nach so langer Zeit muss das Haus auch nicht mehr weg“, argumentiert Fors-Park. Auch der Verweis der Stadt, sie müsse in gleich gelagerten Fällen gleich entscheiden, sei kein Grund, den Abriss zu verlangen: „Wenn die Verwaltung woanders ebenfalls 60 Jahre lang schläft, soll auch das stehen bleiben“, findet Fraktionschef Steinbach.

Fors-Park verweist auch auf die Diskussion um Schwarzbauten in Overath und geht auch Bürgermeisterin Bondina Schulze (Grüne) scharf an: „Die Bürgermeisterin möchte es scheinbar ihrem Amtskollegen aus Overath gleichtun und sich von ihrer besonders unmenschlichen Seite zeigen.“

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Die Stadt wiederum beruft sich darauf, dass die Eigentümergemeinschaft ja den Abriss des Hauses anstrebe, das sei ausschlaggebend. Die Eigentümergemeinschaft sei Ansprechpartnerin der Stadt, nicht die Mieterin. Mit der Mieterin würden keine Verhandlungen seitens der Stadt Rösrath geführt, da sie nicht über das Grundstück verfügen dürfe.

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