Arbeitsplatz-ReinigungDer Mülleimer ist Arbeitgeber-Sache

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Der Mülleimer ist Arbeitgeber-Sache. (Symbolbild: ddp)

Der Mülleimer ist Arbeitgeber-Sache. (Symbolbild: ddp)

Es gibt Klagen, von denen man im ersten Moment nicht glaubt, dass sie überhaupt erhoben werden mussten, weil der Fall eigentlich glasklar ist. Doch die Gerichtswirklichkeit belehrt einen immer wieder eines Besseren. So geschehen in einem Fall, der bei den zivilen Angestellten der US-Streitkräfte in Rheinland-Pfalz spielte. Die Mitarbeiter erhielten im September 2006 die Mitteilung, dass ihre Büroräume aus Kostengründen vom 1. Oktober an nicht mehr gereinigt werden könnten. Lediglich die Toiletten würden durch eine Firma sauber gehalten. Für alles andere seien die Mitarbeiter künftig selbst zuständig.

Dies wollte ein Betriebsleiter nicht akzeptieren. Er hielt die regelmäßige Reinigung seines Büros für eine Pflicht des Arbeitgebers und verklagte die zuständige Behörde. In einem umfangreichen Antrag beschrieb er, was zu tun sei: täglich die Abfalleimer leeren, alle zwei Tage die Papierkörbe, wöchentlich den Teppichboden saugen, und schließlich viermal im Jahr die Fenster säubern sowie einmal jährlich den Teppichboden grundreinigen.

In der ersten Instanz hatte dieser Katalog keinen Erfolg. Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet, Büroräume zu säubern, so die Arbeitsrichter in Kaiserslautern. Doch solange die Büros nicht in einem unhygienischen Zustand seien und keine Gesundheitsgefährdungen zu befürchten seien, könne der Arbeitgeber zur Reinigung nicht gezwungen werden.

Der Kläger akzeptierte diese Entscheidung nicht: Er wolle nicht warten, bis es zu einer konkreten Gefährdung komme. Die Richter beim Landesarbeitsgericht in Mainz gaben ihm Recht - und den Kollegen der Vorinstanz eine Ohrfeige: Ein Blick ins Gesetz hätte gleich zum richtigen Ergebnis geführt. Paragraf 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet den Arbeitgeber, die Räume für die Arbeitnehmer so herzurichten, dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen. Darum sei eine regelmäßige Reinigung der Büroräume selbstverständlich, man müsse nicht bis zur Verwahrlosung warten. Und: Der Arbeitsvertrag des Betriebsleiters sehe nicht vor, dass dieser sein Büro selbst säubern müsse. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, den Arbeitsvertrag einseitig zu ändern. Zwar könne ein Arbeitgeber im Grundsatz den Reinigungsrhythmus selber bestimmen, aber das war im Prozess kein Thema. Der Arbeitgeber muss also wieder putzen lassen, durch wen auch immer.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 9 Sa 427 / 08

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