GerichtsurteileWie oft ist Grillen erlaubt?

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Rauch und Geruch beim Grillen kommen beim Nachbarn meist nicht gut an. (Bild: dpa)

Rauch und Geruch beim Grillen kommen beim Nachbarn meist nicht gut an. (Bild: dpa)

Ist es der Neid oder sind es die Nebelschwadenvor dem Fenster: Mit Nachbarschaftsstreit rund um das Thema Grillenhaben sich die Gerichte schon häufig beschäftigen müssen. Ob in derMiet- oder in der Eigentumswohnung: Wer grillen will, muss Rücksichtnehmen. Wenn das Brutzeln aber nicht ausdrücklich untersagt ist,müssen Nachbarn von Zeit zu Zeit mit dem Rauch leben.

„Grundsätzlich darf im Garten, auf der Terrasse oder auf demBalkon gegrillt werden“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbundin Berlin. In den Sommermonaten, so entschied das Landgericht München(Az. 15 S 22735/03), ist Grillen üblich. Und entsprechend fügtAlexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund hinzu:„Was andere nicht gefährdet oder belästigt, ist grundsätzlicherlaubt.“

Gebot der Rücksichtnahme

Wenn da nur nicht die Nachbarn wären: Sie müssen nichtakzeptieren, dass sie eingenebelt werden, wendet Ropertz ein.Hintergrund seien die Landesimmissionsschutzgesetze. Wer trotznachweislich starker, belästigender Rauchentwicklung nicht vomGrillen ablässt, muss mit einem Bußgeld rechnen, entschied dasOberlandesgericht Düsseldorf in einem weithin anerkannten Urteil (Az.5 Ss (OWi) 149/95). Daneben gibt es allerdings keine konkretengesetzlichen Regelungen. „Es muss das allgemeine Gebot derRücksichtnahme eingehalten werden“, fasst Wiech zusammen.

Ein Blick in den Mietvertrag kann Klärung bringen, rät Jörn-PeterJürgens vom Interessenverband Mieterschutz in Hannover. So hat dasLandgericht Essen (Az. 10 S 438/01) entschieden, dass über denMietvertrag Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten werden kann.Bei Eigentümergemeinschaften kommt es auf den vorher gefasstenBeschluss der Wohnungseigentümer an - das geht etwa aus einemBeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor (Az. 3 W 50/93).

Bei Verbot gibt es keine Ausnahmen

Ist per Mietvertrag oder Eigentümerbeschluss Grillen verboten,sind keine Diskussionen zulässig. Alles Weitere hängt vom genauenWortlaut ab - zum Beispiel, in welchem Umfang gegrillt werden darf,schildert Ropertz. Sollte ein Mieter sich nicht daran halten, kannihm nach erfolgloser Abmahnung sogar fristlos gekündigt. Auch dassteht in der Entscheidung des Landgerichts Essen.

Ein freundliches, von Rücksichtnahme geprägtes Miteinander istbeim Thema Grillen also empfehlenswert. Das gelte auch, wenn derMietvertrag das Grillen nicht regelt. Jürgens rät, Nachbarn vorher zuinformieren, dass gegrillt wird. „Ein freundliches Wort hilft oftmehr, als der beste Anwalt.“ Das sieht auch das Amtsgericht Bonn so:Nach seiner Maßgabe darf einmal im Monat gegrillt werden, der Nachbarmuss aber vorher informiert werden (Az. 6 C 545/96).

Landgeriht empfiehlt Elektrogrill

Wenn möglich, sollte ein Elektrogrill den Vorzug vor Holzkohleerhalten, sagt Ropertz. Die Art des Grills begründe zwar rechtlichkeinen Unterschied - aber ein Elektrogrill verursacht weniger Qualm.Und damit sinke das Risiko, dass sich Nachbarn gestört fühlen. Soempfiehlt auch das Landgericht Stuttgart, dass nach Möglichkeit mitElektrogrill und Alu-Schale gebrutzelt werden soll (Az. 10 T 359/96).

Denn das wichtigste Kriterium ist die Rauchentwicklung und diedaraus folgende Belästigung der Nachbarn. Dringt Rauch in dieNachbarwohnungen, sollte das Grillen unterbleiben. „Aber wenn nureinmal im Monat gegrillt wird, ist die Gefahr, dass sich Nachbarnbeschweren, spürbar geringer“, lautet die Erfahrung von Ropertz.

20 bis 25 Mal jährlich im eigenen Garten

„Im eigenen Garten ist eine Beeinträchtigung der Nachbarn wenigerwahrscheinlich als in Mehrfamilienhäusern. Deshalb kann hier öftergegrillt werden“, fügt Wiech hinzu. Wie oft und wie lange - das istallerdings nicht umfassend geregelt. Das AmtsgerichtBerlin-Schöneberg (Az. 3 C 14/07) ist der Auffassung, dassgelegentliches Grillen für etwa zwei Stunden bis etwa 21 Uhr etwa 20bis 25 Mal jährlich hinzunehmen ist.

Viele weitere Richter haben den Mittelweg gewählt, um einenKompromiss zwischen Grillfreunden und ihren Nachbarn herzustellen.Ein Leiturteil gibt es nicht - aber weithin bekannt ist das Urteildes Bayerischen Oberlandesgerichts (Az. 2 ZBR 6/99), das besagt: Esdarf am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, imEinzelfall gegrillt werden. Das Landgericht Aachen (Az. 6 S 2/02)erlaubte das Grillen zweimal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr imhinteren Teil des Gartens. Viermal im Jahr bis 24 Uhr darf nach einerEntscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 13 U 53/02)gegrillt werden.(dpa)

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