Der erhoffte Traumurlaub einer Familie endete abrupt beim Einchecken ins Hotel. Das Landgericht in Köln hat nun über die Höhe der Kompensation geurteilt.
Klage in Köln:Familie erhält nach geplatztem Traumurlaub hohe Entschädigung

Der Kläger hatte bei der Buchung besonderen Wert auf das hauseigene Tauchriff (Symbolfoto) gelegt. Das Ersatzhotel konnte das nicht bieten.
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Ein Fünf-Sterne-Luxushotel, Zimmer mit Meerblick, ein hauseigenes Tauchriff sowie eine kinderfreundliche Ausstattung: Für einen Familienvater, seine Gattin und den zweijährigen Sohn sollte der Ägypten-Urlaub in Hurghada perfekt werden. Vor Ort folgte dann die Ernüchterung.
Das Personal des reservierten Hotels verweigerte der Familie den Zutritt. Die Vorlage des Reisebelegs änderte daran nichts. Obwohl ein Reiseleiter eine alternative Unterkunft beschaffte, wurde die Angelegenheit nach der Rückkehr vor dem Landgericht in Köln verhandelt.
Kölner Gericht verneint Anspruch auf Upgrade-Kosten
Der Familienvater hatte vom Online-Reiseportal, bei dem er die Reise für mehr als 10.000 Euro gebucht hatte, zunächst außergerichtlich 25.000 Euro verlangt. Als das Unternehmen lediglich 1950 Euro zahlte, reichte er Klage ein.
Er begründete seine Klage damit, dass die Ersatzunterkunft (ebenfalls fünf Sterne) im Vergleich zur gebuchten erheblich schlechter gewesen sei. Hauptkritikpunkte waren das nicht vorhandene Hausriff und die fehlende Kinderbetreuung. Er hielt eine Minderung des Reisepreises um 45 Prozent für angemessen und forderte neben beträchtlichen Upgrade-Kosten für ein Meerblickzimmer auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude. Seine Gesamtforderung belief sich auf etwa 19.000 Euro.
Das Landgericht in Köln sprach dem Kläger nun eine Summe von rund 7200 Euro zu. Es bestätigte eine Reisepreisminderung von 60 Prozent und einen Anspruch auf Kompensation für nutzlos verbrachte Urlaubszeit, lehnte jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Zimmer-Upgrade ab. Allein diese hatten sich auf mehr als 11.000 Euro summiert.
Das Ersatzhotel hatte den kostspieligen Meerblick ohne vorherige Zustimmung des Reisevermittlers ermöglicht. „Die Umstände vor Inanspruchnahme des Upgrades, insbesondere die Gespräche mit dem Reiseleiter, sind streitig“, teilte eine Gerichtssprecherin mit.
Hauseigenes Tauchriff und Kinderfreundlichkeit nicht gegeben
Das Landgericht begründete sein Urteil damit, dass mehrere Reisemängel vorlagen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgingen. Dazu gehöre bereits die Unterbringung in einem anderen Hotel sowie die negativen Emotionen infolge der Zurückweisung im gebuchten Hotel und die damit einhergehende Unsicherheit über den weiteren Reiseverlauf.
Hinzu kam das Fehlen des hauseigenen Tauchriffs. Der Anhörung des Klägers sei zu entnehmen gewesen, dass die Möglichkeit, spontan und ohne aufwendige Planung tauchen zu können, ein entscheidender Grund für die Buchung gewesen sei, wie es in der Begründung heißt. Auch die unzureichende Kinderfreundlichkeit habe die Familie täglich daran erinnert, dass sie ihre Ferien eigentlich anders verbringen wollten und nun „das Beste draus“ machen mussten.
Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Zimmer-Upgrade lehnte das Landgericht hingegen aus mehreren Gründen ab. So hätte der Kläger nach Zuteilung der Ersatzunterkunft dem Reisevermittler erst eine angemessene Frist setzen müssen, um den Mangel des fehlenden Meerblicks zu beheben. Es sei zumutbar gewesen, zunächst das zugeteilte Zimmer zu beziehen und dem Veranstalter etwa bis zum folgenden Tag Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Zudem handle es sich dabei nicht um „erforderliche“ Aufwendungen, so das Gericht in seiner Begründung. Erforderlich seien nur Ausgaben, die der Reisende nach sorgfältiger und die Umstände des Falles berücksichtigender Prüfung für angemessen erachten durfte.
Das Upgrade habe jedoch mehr gekostet als die gesamte gebuchte Pauschalreise. Dass ein solcher Betrag zur Behebung des „nur“ den Meerblick betreffenden Mangels unverhältnismäßig sei, hätte sich nach Auffassung des Gerichts auch dem verständlicherweise verärgerten Kläger aufdrängen müssen. Das verkündete Urteil ist nicht rechtskräftig. (red)