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Eilantrag von Privatperson erfolglosNachts weiter kein Alkohol auf und um den Brüsseler Platz

2 min
26.07.2025
Köln:
Die Außengastronomie am Brüsseler Platz. Ein Gericht hat die dortige Sperrstunde bestätigt. Ab 22 Uhr müssen die Gastronomen ihre Außengastro schließen.
Hallmackenreuther
Foto: Martina Goyert
mgoyert@web.de

Die Außengastronomie am Brüsseler Platz. 

Seit 15. Mai ist es zwischen 22 und 6 Uhr verboten, auf dem Platz und in einigen Anliegerstraßen zu trinken, offene Flaschen und Becher mitzuführen.

Die Stadt Köln darf das nächtliche Alkoholverbot am Brüsseler Platz weiterhin durchsetzen. Das hat das Verwaltungsgericht am Donnerstag bekannt gegeben. Seit dem 15. Mai ist es zwischen 22 und 6 Uhr verboten, auf dem Brüsseler Platz und in einigen Anliegerstraßen Alkohol zu trinken oder offene Flaschen und Becher mitzuführen. Die Stadt begründete dies mit den Lärmbelastungen durch Menschengruppen, die sich abends auf dem Platz treffen und über die Anwohner des Belgischen Viertels schon lange klagen.

Ein Bürger hatte per Eilantrag erreichen wollen, das Verbot während seines laufenden Klageverfahrens auszusetzen. Sein Ziel: Auch nachts wieder Alkohol auf dem Platz konsumieren zu dürfen.

„Erforderlich und angemessen“

Das Gericht lehnte das ab und schrieb, das Alkoholverbot sei „nicht offensichtlich rechtswidrig und insbesondere voraussichtlich eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Lärmreduktion, da es voraussichtlich dazu führt, dass der Brüsseler Platz als Party-Treffpunkt weniger attraktiv wird.“ Entscheidend sei, so das Gericht in seiner Begründung, dass die Interessen der Anwohner am Schutz ihrer Nachtruhe schwerer wögen als das Recht Einzelner, nachts an diesem Ort Alkohol zu konsumieren.

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Zum Hintergrund: Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) aus dem Jahr 2023 hatte die Stadt dazu verpflichtet, die Gesundheit der Anwohner besser zu schützen. Messungen hatten gezeigt, dass die nächtlichen Geräusche am Platz immer wieder über den zulässigen Grenzwerten lagen. Zunächst verhängte die Stadt daraufhin ein Verweilverbot, das aber von den Richtern als unverhältnismäßig eingestuft wurde. Mildere Mittel sollten zuerst zur Lösung des Problems getestet werden.

Ob die Klage des Bürgers gegen die Verfügung letztlich Erfolg hat, ist noch offen, es handelt sich zunächst um eine Entscheidung zum Eilantrag. Bis dahin bleibt das Alkoholverbot bestehen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann aber Beschwerde eingelegt werden. Dann müsste das Oberverwaltungsgericht in Münster erneut über den Fall entscheiden. (gro)