Käufer getäuschtKölner Autohändler muss Porsche im Wert von 120.000 Euro zurücknehmen

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Köln – Ein Oldtimer-Liebhaber hat vor dem Kölner Landgericht die Rückgabe eines knapp 120.000 Euro teuren Porsche 911 T Coupé mit Baujahr 1973 an den verantwortlichen Autohändler erzwungen. Der Verkäufer hatte mit einer Originallackierung geworben, die aber längst gegen eine ähnliche Farbe ausgetauscht worden war. Der Käufer vermutete dahinter eine arglistige Täuschung.
Porsche nicht mehr mit Original-Farbe lackiert
Die Besonderheit des Porsches bestand laut eines verbreiteten Newsletters des Autohändlers darin, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner ersten Auslieferung 1973 mit einer von Porsche aufgebrachten individuell bestellten Sonderfarbe in tief dunkel braun versehen war. Bereits 1982 wurde die Originallackierung allerdings abgetragen und das Fahrzeug vollständig neu lackiert.
„Für die Neulackierung wurde kein Original Porsche-Lack verwendet“, so das Landgericht, sondern ein in der örtlichen Autolackiererei am Wohnort des ersten Eigentümers in West Virginia (USA) angemischter Lack in einem dem Originallack „Mocha Brown“ ähnlichen Farbton. Braun ist eben nicht braun, urteilten jetzt die Richter der 36. Zivilkammer des Landgerichts.
Oldtimer-Händler wollte Porsche nicht zurücknehmen
Der Autohändler hatte die Rücknahme des teuren Oldtimers verweigert. Er vertrat nach Klageeinreichung des Käufers auch vor Gericht die Meinung, seine Beschreibung im Newsletter treffe zu, da der Porsche zumindest bei Auslieferung mit der Spezialfarbe versehen war. Auch hätte man etwa unter dem Kofferraumdeckel erkennen können, dass nachlackiert worden sei.
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Dem folgte das Gericht nicht. Der Käufer habe aufgrund des ähnlichen Farbtons eben nicht erkennen können, dass der Lack zwischenzeitlich neu aufgetragen worden war. Für einen Kaufinteressenten sei auch in aller Regel nicht von Interesse, welche wertsteigernden Merkmale eine Kaufsache vor 30 Jahren aufgewiesen habe, sondern welche Merkmale sie im Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich habe.
Kölner Landgericht: Kaufvertrag ist nichtig
Der Porsche sei als „unrestauriertes Exemplar in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand“ angepriesen worden, worauf sich der Käufer verlassen hatte. Da auch im Kaufvertrag explizit die Originalfarbe aufgeführt gewesen sei, sei dieser nichtig. Knapp zweieinhalb Jahre nach dem Verkauf muss das Geschäft nun rückabgewickelt werden, der Käufer soll sein Geld wiederbekommen.
Beklagt war in diesem Fall auch der ehemalige Eigentümer des Oldtimers. Da dieser den Autohändler mit dem Verkauf beauftragt hatte und auf die Bewerbung keinen Einfluss hatte, konnte er nicht belangt werden. Der Händler könnte somit auf den Kosten sitzen bleiben. Das Urteil (Aktenzeichen: 36 O 95/19) ist nicht rechtskräftig, der Autohändler kann also noch dagegen vorgehen.