Corona-VerstößeStadt Köln nimmt 750.000 Euro mit Bußgeldern ein

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Ordnungsamt auf Kontrollfahrt

Das Kölner Ordnungsamt auf Kontrollfahrt in der Hohe Straße. 

Köln – Die Corona-Pandemie belastete den städtischen Haushalt im vergangenen Jahr mit mehr als 300 Millionen Euro – doch an einer Stelle hat die Stadt auch zusätzliche Einnahmen verzeichnet. Das Ordnungsamt  hat seit März 2020 insgesamt 21.300 Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung und  die Allgemeinverfügungen der Stadt festgestellt und 3151 Bußgeldbescheide ausgestellt. Das geht aus der Beantwortung einer Anfrage der AfD-Fraktion im Stadtrat hervor.

Besonders oft verstießen die Menschen in Köln demnach gegen das Kontakt- und Ansammlungsverbot – die Ordnungskräfte stellten alleine dafür 2285 Bußgeldbescheide aus, die der Stadtkasse 522 000 Euro einbrachten. In 76 Fällen musste das Ordnungsamt wiederholte Verstöße ahnden. An zweiter Stelle finden sich 644 Verstöße gegen die Vorschrift, einen Mund-Nase-Schutz zu tragen – dafür waren insgesamt Verwarngelder in Höhe von 122 000 Euro zu bezahlen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamts stießen bei ihren Kontrollgängen zudem in 42 Fällen auf Menschen, die das Grillverbot missachteten – in 19 weiteren Fällen verstießen die Beteiligten gleichzeitig gegen das Kontakt- und Ansammlungsverbot. Die Ordnungskräfte überraschten zusätzlich in sechs Fällen Menschen beim unerlaubten Picknick.

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Einzelhandel und Gastronomie kaum betroffen

Kaum eine Rolle spielen in der Statistik der Einzelhandel und die Gastronomie. So gab es lediglich 27 gewerbliche Verstöße und nur neun Fälle, bei denen Menschen weniger als 50 Meter von einem Lokal entfernt ihr Essen konsumierten. Hinzu kamen sechs weitere Fälle, bei denen sich mehr Menschen als erlaubt zu nah an der Speisenausgabe eines Restaurants versammelten und dort gemeinsam aßen.

Mit Blick auf das Thema Prostitution ist anzunehmen, dass diese oft im Verborgenen stattfindet. So stellten die Ordnungskräfte nur in 18 Fällen verbotene sexuelle Dienstleistungen fest.

Die Stadt hat außerdem die ersten sechs Tage der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr ausgewertet, die am 16. April über eine Allgemeinverfügung erlassen wurde. Der Ordnungsdienst hat zwischen dem 17. April und dem 21. April insgesamt 43 Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen festgestellt und 285 Ansprachen gehalten. „Die Anzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren in Bezug auf die Ausgangsbeschränkung sind dabei mit Blick auf die Gesamteinwohnerzahl sehr niedrig“, teilt die Stadt mit.

250 Euro bei Missachtung der Ausgangssperre

Bei einem Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen droht ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro – die genaue Höhe des Bußgeldes wird während des Verfahrens geprüft und ermittelt. Vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides gibt das Ordnungsamt den Betroffenen Gelegenheit, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Das könne sowohl mündlich im Rahmen der Kontrolle oder schriftlich nach Erhalt eines Anhörbogens erfolgen, so die Stadt. Gegen den Bußgeldbescheid lässt sich ein Einspruch erheben – die bisherigen Verfahren zur nächtlichen Ausgangssperre befinden sich derzeit nach Angaben des Ordnungsamts noch in der Bearbeitung.

Seit der Einführung der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich hat der Ordnungsdienst insgesamt 220 Privaträume wegen Verstößen kontrolliert und dabei 790 Verstöße dokumentiert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehen dabei Hinweisen und Beschwerden nach, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Infektionsschutz missachtet wird – das gilt etwa für Partys und ähnliche Feiern. „Dabei wurden häufig kleinere Personengruppen, teilweise aber auch Ansammlungen mit bis zu 50 Personen angetroffen, die vom Ordnungsdienst aufgelöst wurden“, teilt die Stadt mit.

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Im Bereich von Gottesdiensten aller Religionen stellte das Ordnungsamt bislang lediglich vereinzelte Verstöße fest. In den meisten Fällen habe es sich dabei um Menschenansammlungen nach Beendigung der eigentlichen Feierlichkeit gehandelt, die aufgelöst wurden. Gottesdienste und Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften sind grundsätzlich zulässig, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden.

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