Politik stimmt abBüdchen oder Bierwagen am Rheinboulevard?

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Der Rheinboulevard in Deutz.

  • Die Stadt Köln hat vier Alternativen geprüft, wie Getränke an die Rheinboulevard-Besucher ausgeschenkt werden könnten.
  • Zwei Varianten haben es in die engere Auswahl geschafft - Der Stadtrat stimmt am 10. Mai ab.

Deutz – Genug Platz zum Flanieren und Verweilen, ein einmaliger Blick auf den Dom - das Einzige, was manchem Kölnern am Rheinboulevard zum perfekten Glück noch fehlt: ein Büdchen.

Im vergangenen Jahr versorgte zunächst ein nördlich der Hohenzollernbrücke aufgebauter Pavillon die Besucher mit Getränken. Die Verwaltung sollte zunächst prüfen, wie und wo in Zukunft eine Verkaufsstelle Platz finden könnte.

Vier Varianten präsentiert die Stadt den Politikern in ihrem Prüfbericht, der nun vorliegt. Nur zwei davon kommen aber wirklich in Frage.

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Kiosk

Den Bau einer „dauerhaften Verkaufsstelle in Form eines Kiosks“ empfiehlt die Verwaltung in ihrem Prüfbericht nicht. Dagegen spreche, dass ein neues Gebäude gebaut und ein Betreiber gefunden werden müsste. Geeignete Flächen stünden dafür nicht zur Verfügung (entweder Privatbesitz, Hochwasserschutzzone oder Archäologische Ausgrabungen). Außerdem gäbe es im Bereich Hyatt bereits einen Biergarten.

Kiosk mit WC

Im Frühjahr wird nördlich der Hohenzollernbrücke eine City-WC-Anlage eröffnet. Die Verwaltung hat geprüft, ob direkt daneben eine baugleiche „Kiosk-Einheit“ aufgestellt werden kann. Geht nicht, so das Ergebnis: Fernwärmeleitungen liegen im Weg.

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Sonnenanbeter auf dem Kölner Rheinboulevard (Archivbild)

Bauchladen-Verkauf

Die „Kino-Variante“: Verkäufer könnten mit Bauchläden die Besucher auf dem Rheinboulevard versorgen. Abseits des Boulevards wäre Platz für einen Versorgungswagen als Lager.

Ausschankwagen im Sommer

Schon im Sommer 2015 hat die Stadt am nördlichen Teil des Rheinboulevards unter der Hohenzollernbrücke testweise einen Ausschankwagen aufstellen lassen. Diese Varantie ist auch für die kommenden Jahre der Favorit der Stadtverwaltung - eine „hochwertige Gestaltung“ durch den Betreiber vorausgesetzt.

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