FreispruchKölner soll sich zu Unrecht Rechtsanwalt genannt haben

Lesezeit 3 Minuten
Amtsgericht RUST

Das Amtsgericht Köln

Köln – Thomas G., der einige Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war, bezeichnet sich als „totalen Gesetzesfanatiker“. Dementsprechend trat der 54-Jährige am Dienstag als Angeklagter im Amtsgericht auf. Zur Last gelegt wurde ihm, unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" geführt zu haben.

Die Richterin hatte vor der Verhandlung angeregt, das Verfahren ohne Auflagen einzustellen. Dies hätte die Frage der Schuld offen gelassen. Damit wollte sich der Angeklagte, der zu Beginn des Prozesses demonstrativ mehrere Bände juristische Fachliteratur vor sich auf den Tisch legte, nicht begnügen. Er war auf einen Freispruch aus. Und er bekam ihn.

Als aktuellen Beruf gab er „freier Schriftsteller“ an und als monatliches Nettoeinkommen „null“; er lebe von seiner Frau. Bis 2007 hatte er eine Zulassung als Rechtsanwalt, dann gab er sie offenbar aus Ärger über die Justiz zurück. Seit dem vorigen Sommer bemühe er sich um eine erneute Zulassung. Dieser Umstand spielt für die drei Fälle, die angeklagt waren, eine Rolle. Im Juli 2020 geriet er an der Wache in Sülz mit der Polizei in Konflikt. Er behauptet, er sei von ihr „massiv angepöbelt“ worden, doch in der Folge galt er als der Täter. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Alles zum Thema Polizei Köln

Kölner gibt seltsame Berufsbezeichnung an

Ende August gab er in einem Äußerungsbogen für Beschuldigte als ausgeübten Beruf „Rechtsanwalt i. Z. V.“ an. Im November adressierte er in derselben Sache ein Schreiben an die Kölner Staatsanwaltschaft (StA), in dem er als Zusatz der Unterschrift wiederum die Berufsbezeichnung mit dem rätselhaften Kürzel wählte. Im darauf eingeleiteten Ermittlungsverfahren signierte er im Februar 2021 ein Schreiben an das Polizeipräsidium Köln mit dem Hinweis: „Rechtsanwalt von 2000 bis 2007 und demnächst wieder, wegen immer neuer Verfahren der StA Köln aber leider noch nicht vereidigt, daher weiterhin im Zulassungs-Verfahren, also i. Z. V.“

Das könnte Sie auch interessieren:

Im letztgenannten Fall hatte Thomas G. leichtes Spiel als Verteidiger seiner selbst. Es sei offensichtlich, dass er nicht den Anschein habe erwecken wollen, aktuell als Anwalt tätig zu sein. Mit einer Reihe von Argumenten begründete er, warum dies auch für die beiden anderen Fälle gelte. Unter anderem sagte er, die Berufsbezeichnung mit dem Kürzel „i. Z. V." sei als „ironische Anspielung“ gemeint gewesen, als Replik auf den „Witz“, dass die Kölner Justiz selber, der er durch verschiedene Verfahren wohlbekannt sei, ihn immer wieder als Rechtsanwalt bezeichnet habe.

So war es zum Beispiel 2019 in einem Bescheid über die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Sogar im Beschluss des Amtsgerichts zur Eröffnung des jüngsten Hauptverfahrens wird Thomas G. Rechtsanwalt genannt. Zur Begründung des Freispruchs sagte die Richterin, er sei davon ausgegangen, „justizintern“ wisse jeder, dass er kein Rechtsanwalt sei. Somit fehle es am Vorsatz der Täuschung.

KStA abonnieren