Bonner StrasseKölner Richter räumen Weg für Weiterbau der Nord-Süd-Stadtbahn frei

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So soll die Bonner Straße künftig nach dem Willen von Stadt und KVB aussehen.

So soll die Bonner Straße künftig nach dem Willen von Stadt und KVB aussehen.

Köln – Die Arbeiten der dritten Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn konnten am heutigen Montag planmäßig beginnen. Das Verwaltungsgericht Köln hat einen kurzfristig eingegangen Eilantrag, mit dem die Antragstellerin sich gegen Beschlüsse der Bezirksregierung Köln wandte, abgelehnt.

Die Antragstellerin ist nach Angaben des Gerichts Eigentümerin von Grundstücken im Bereich des Verkehrsknotens Schönhauser Straße und Bonner Straße in Bayenthal. Die Stadt will auf der Bonner Straße in Richtung Süden die Trasse der Stadtbahn bis zum Bonner Verteiler verlängern. Das Großprojekt wurde 2016 in einem 2019 rechtskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben. Für den Bau muss die Stadt auch auf Grundstücke zurückgreifen, die nicht zu ihrem Eigentum gehören – dazu zählen auch Teile der Grundstücke der Antragstellerin.

Im Eilverfahren aufschiebende Wirkung beantragt

Nachdem die Besitzüberlassung zwischen der Antragstellerin und der Stadt nicht einvernehmlich geregelt werden konnte, erließ die Bezirksregierung auf Antrag der Stadt Beschlüsse, mit denen der Besitz mit Wirkung zum 10. Januar 2022 von der Antragstellerin auf die Stadt übergeht, so das Verwaltungsgericht. Die Antragstellerin habe dagegen Widerspruch erhoben und im Eilverfahren die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung angestrebt, um – den Besitzübergang auf die Stadt zu verhindern.

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Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht jedoch ab. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung lägen vor, heißt es in der Begründung. Nach dem Personenbeförderungsgesetz sei eine solche zu erlassen, wenn der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten sei und sich der Eigentümer weigere, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Somit sei die Entscheidung der Bezirksregierung rechtmäßig.

Bau hat erhebliche Bedeutung für das öffentliche Interesse

Das Bauvorhaben habe für die öffentlichen Verkehrsinteressen eine erhebliche Bedeutung. Die Stadt habe „hinreichend dargelegt, dass die fraglichen Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin nach dem aktuellen Bauablaufplan anstünden und ein weiteres Abwarten den Baufortschritt gefährde“. Verzögerungen an dem Knotenpunkt Schönhauser Straße und Bonner Straße würden den weiteren Bauablauf erheblich beeinträchtigen. Der Umbau des Verkehrsknotens soll unter größtmöglicher Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs vorgenommen werden.

Das könne nur gelingen, wenn die Baumaßnahme von Nord nach Süd umgesetzt werde, wozu die Grundstück der Antragstellerin notwendig sind. Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde eingelegt werden.

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