Lebensmittel vergiftetMutmaßlicher Supermarkt-Erpresser in Köln verurteilt

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Symbolbild

Köln – Erst war es Leberwurst, dann Schokolade. In beiden Fällen spielte Gift eine Rolle. Bereits vor Jahren hatte ein 49-jähriger Erpresser in einem Supermarkt in Wuppertal ein Glas Leberwurst mit Zyankali vergiftet, die Verpackung allerdings mit einem schwarzen Kreuz versehen. Die Dosis von einem halben Teelöffel des Giftes sei ausreichend gewesen „für den Tod von vier bis acht gesunden Menschen“, hieß es im Urteil. Eine Haftstrafe von vier Jahren war 2001 die Konsequenz.

Doch 2013 kam es dann in Köln zu einer Reihe von Erpresser-Anrufen in verschiedenen Kölner Supermärkten. Diesmal sollte angeblich vergiftete Schokolade aus den Regalen genommen werden, der Erpresser forderte eine sechsstellige Summe. Mal verlangte er 100.000 Euro, in anderen Fällen belief sich die Erpressersumme zwischen drei und fünf Millionen Euro.

Auswertung der Handydaten führt erneut zu 49-jährigen Erpresser

Zu einer Auszahlung kam es nie. Eine Auswertung der Handydaten führten schließlich erneut zu dem 49-Jährigen, der erst im vergangenen Jahr vor dem Landgericht wegen Bedrohung und Nötigung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden war. Er hatte die Vorwürfe bis zuletzt bestritten und einen Freispruch gefordert.

Der BGH hatte der Revision der Verteidigung Recht gegeben, dies allerdings nur in Bezug auf die Höhe der Strafe. Nach Meinung der obersten Richter habe die erste Instanz zu wenig berücksichtigt, dass sich das Verfahren so lange hingezogen hatte. Diese Verzögerung, die dem Angeklagten nicht anzulasten sei, hatten die Richter lediglich mit zwei Monaten strafmildernd berücksichtigt. „Zu wenig“, befand der BGH.

Verminderte Schuldfähigkeit wegen Persönlichkeitsstörung

Die Staatsanwaltschaft hatte 2019 eine zweijährige Bewährungsstrafe gefordert und ihn zu Beginn noch mit einer Antragsschrift in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen wollen. Aufgrund einer Persönlichkeitsstörung hatte ein Sachverständiger ihm verminderte Schuldfähigkeit attestiert. Allerdings keine Gefahr für die Allgemeinheit gesehen, so dass eine zwangsweise Unterbringung nicht erforderlich war.

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Inzwischen arbeitet er als Sachbearbeiter eines Inkassodienstes und hat einen Nebenjob im pflegerischen Notdienstbereich. Nach wie vor behauptet er seine Unschuld und beteuert, das Handy nie besessen zu haben, dass die Polizei auf seine Spur geführt hatte.

Ein Freispruch war nach den Feststellungen des BGH allerdings nicht möglich. Die Revisionsinstanz könne lediglich das Strafmaß verringern. Begründung: Beim ersten Urteil habe das Landgericht fälschlicherweise strafschärfend unterstellt, der Angeklagte habe die Erpresseranrufe unter laufender Bewährung begangen. Diese Frist war jedoch bereits abgelaufen. In zweiter Instanz erhielt der Angeklagte jetzt nur noch ein Jahr und fünf Monate Bewährung. 

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