AdelstitelTanzlehrerin Silke darf nicht Silia Gräfin von Fürstenstein heißen

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Krönchen dpa

Nicht jeder Adel ist echter Adel (Symbolbild).

Karlsruhe – Sie will nicht mehr Silke Nicole V. heißen, sondern Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein - aber daraus wird nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nichts: Eine 35 Jahre alte Tanzlehrerin darf sich ihren im Ausland zugelegten Namen nicht ins deutsche Personenstandsregister eintragen lassen. Dies sei mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar, teilten die Karlsruher Richter am Montag mit.

Seit der Weimarer Republik dürfen Adelsbezeichnungen nicht mehr verliehen werden. Laut BGH entspricht es dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, dem „Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte Änderung ihres Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben“ die Mitwirkung zu verweigern.

In britischer Botschaft in Gräfin umbenannt

V. kam in Bayern zur Welt, zog aber 1999 nach London und hat mittlerweile auch die britische Staatsangehörigkeit. Während eines Aufenthalts in der Schweiz ließ sie sich 2011 bei der britischen Botschaft in Bern zur Gräfin von Fürstenstein umbenennen. Nach britischem Recht ist es einfach so möglich, sich einen anderen Namen auszusuchen.

Inzwischen hat V. als Gräfin von Fürstenstein geheiratet und Kinder bekommen. Im britischen Pass steht der neue Name. In Deutschland verweigerte ihr das Standesamt die Eintragung.

Adelstitel dürfen nicht einfach mitgenommen werden

Normalerweise gebietet es das Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union, einen im EU-Ausland angenommenen Namen anzuerkennen. Das soll verhindern, dass jemand zum Beispiel beim Reisen Probleme bekommt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2016 aber schon einmal in einem ähnlichen Fall aus Deutschland geurteilt, dass die Anerkennung eines adeligen Nachnamens verweigert werden darf, um die Gleichheit aller Bürger sicherzustellen. Darauf stützte sich jetzt der BGH mit seiner Entscheidung. (Az. XII 292/15) (dpa) 

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