Verfahren um Einstufung als VerdachtsfallNRW-OVG weist Befangenheitsantrag der AfD gegen Richter ab

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Das OVG wies einen Antrag der AfD ab.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Das OVG wies einen Antrag der AfD ab.

Vor dem OVG ist die rechte Partei mit einem Antrag gegen einen Richter gescheitert. Dieser habe sich regelkonform verhalten, so das Urteil.

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster hat einen Befangenheitsantrag der AfD gegen einen Vorsitzenden Richter in einem Berufungsverfahren abgewiesen. Der Richter sei nicht von dem Verfahren auszuschließen, teilte das OVG am Dienstag mit. Die Beschlüsse in den drei Verfahren sind nicht anfechtbar (Az.: 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22).

Dabei geht es um die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung. Das OVG klärt am 27. und 28. Februar in einer Berufungsverhandlung, ob Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aus der Vorinstanz Bestand haben.

OVG Münster: Verfahren um AfD-Flügel und Junge Alternative

Gegenstand ist die Einstufung des sogenannten AfD-Flügels als Verdachtsfall und als gesichert extremistische Bestrebung sowie die Einstufung der Jungen Alternative als Verdachtsfall und der Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Sitz in Köln.

Die AfD hatte vor dem Verfahren in Münster bemängelt, dass der Richter es abgelehnt hatte, den Termin im Februar zu verschieben. Auch sei seine Verfahrensführung nicht neutral. Das wies das OVG jetzt zurück. Der Senatsvorsitzende habe weder durch seine verfahrensleitenden Maßnahmen noch durch sein richterliches Verhalten den Eindruck einer Voreingenommenheit erweckt, heißt es in einer Mitteilung.

„Der „böse Schein“ einer möglichen Befangenheit lässt sich auch nicht aus seiner Ablehnung der von der AfD begehrten Terminverlegung und Aktenbeiziehung herleiten, die prozessordnungsgemäß erfolgte und die AfD nicht sachwidrig und unzumutbar benachteiligt“, hieß es zur Begründung. (dpa)

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