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Schlappe für FleischindustrieVerfassungsgericht bestätigt Verbot von Werkverträgen

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Fleischindustrie

Geklagt hatte ein Unternehmen, dass sich auf die Zerlegung von Schweineköpfen spezialisiert. (Archivbild)

Die strengeren Regeln für die Fleischbranche bleiben bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Werkverträgen als rechtmäßig eingestuft.

Eine Beschwerde gegen die während der Corona-Krise eingeführten, strengeren Auflagen zur Bekämpfung von Missständen beim Personal in der Fleischbranche ist vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen worden. Der Erste Senat urteilte, dass die darin festgeschriebene Untersagung von Werkverträgen nicht gegen die Berufsfreiheit verstößt, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) meldet. Hinsichtlich des Leiharbeitsverbots wurde die Verfassungsklage als nicht zulässig erachtet, weil der klagende Betrieb seine direkte Betroffenheit nicht hinreichend nachweisen konnte.

Die prekären Arbeitsverhältnisse ausländischer Arbeitskräfte in der Fleischindustrie waren durch gehäufte Corona-Infektionen in Schlachtbetrieben im ersten Pandemiejahr ins öffentliche Bewusstsein gelangt. Als Konsequenz verschärfte die damalige Koalition aus Union und SPD die gesetzlichen Bestimmungen. Dies führte unter anderem zu einem Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in den Kernbereichen Schlachtung, Zerlegung sowie Fleischverarbeitung.

Schutz der Arbeitnehmer hat für Gericht Vorrang

In der Fleischbranche waren zwei Anstellungsmodelle lange gängige Praxis. Bei der auch als Zeitarbeit bekannten Leiharbeit wird ein Beschäftigter von einer Verleihfirma für eine begrenzte Zeit an einen anderen Betrieb überlassen. Im Gegensatz dazu wird bei einem Werkvertrag ein spezifisches Resultat der Arbeit geschuldet, welches der Auftragnehmer liefern muss. Die Bezahlung orientiert sich hierbei am fertigen Ergebnis und nicht an der aufgewendeten Arbeitsdauer.

Ein auf die Zerlegung von Schweineköpfen spezialisierter Betrieb war laut Angaben des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe gegen die verschärften Regelungen vorgegangen, scheiterte mit seiner Verfassungsbeschwerde jedoch. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem „moderaten Eingriff“ in die Berufsfreiheit der betroffenen Betriebe „vom Gesetzgeber vertretbar gewichtete, hochrangige Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gegenüber, die in der Gesamtabwägung überwiegen“ stünden, wie die Richterinnen und Richter entschieden (Az. 1 BvR 2637/21). (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.